Bei einer Scheidung spielt der Zugewinnausgleich eine zentrale Rolle für die Vermögensauseinandersetzung. Der Ehegatte, der während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz in Geld ausgleichen.
Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder ererbtem Vermögen ist die Berechnung rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll. Schon die Bewertung eines einzelnen Vermögenswerts oder ein übersehener Stichtag kann den Ausgleichsbetrag um fünf- oder sechsstellige Summen verändern. Hinzu kommen steuerliche Fragen, etwa wenn statt Geld eine Immobilie übertragen werden soll.
Unsere Kanzlei für Familienrecht unterstützt Sie bei der Ermittlung, Bewertung und Durchsetzung oder Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie der Zugewinnausgleich funktioniert, wie er berechnet wird, welche Auskunftsrechte Sie haben und wie sich der Güterstand auch außerhalb einer Scheidung steuerlich gestalten lässt.
Wer heiratet und keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Anders als oft angenommen, entsteht dadurch kein gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden.
Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, etwa durch Scheidung, Tod oder einen Ehevertrag mit Gütertrennung, wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten verglichen. Der Gedanke dahinter: Beide Partner haben zum wirtschaftlichen Erfolg während der Ehe beigetragen, auch wenn einer von ihnen wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger verdient hat.
Gut zu wissen: Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich vertraglich anders regeln. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Eine Vereinbarung über den Ausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung vor dem Familiengericht (§ 1378 Abs. 3 BGB).
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Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
Begrenzung: Die Ausgleichsforderung ist auf den Wert des Vermögens begrenzt, das der Ausgleichspflichtige am Stichtag nach Abzug seiner Verbindlichkeiten hat (§ 1378 Abs. 2 BGB). Hat er sein Vermögen jedoch illoyal vermindert, etwa durch Verschwendung oder unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, werden diese Beträge seinem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das gilt in der Regel für Vorgänge innerhalb der letzten zehn Jahre.
Vereinfachtes Rechenbeispiel (ohne Indexierung): Paul und Lisa haben 2010 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde 2024 zugestellt.
In der Praxis würde Pauls Anfangsvermögen zusätzlich an die Preisentwicklung seit 2010 angepasst. Sein Zugewinn und damit Lisas Anspruch fielen dadurch etwas geringer aus.
Wichtig: Stichtag für die Berechnung ist nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags. Vermögensveränderungen danach bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
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Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe von Dritten erhält, sind sogenanntes privilegiertes Vermögen. Sie werden nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet, obwohl sie erst nach der Heirat erworben wurden. Dasselbe gilt für Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, etwa eine vorweggenommene Erbfolge durch die Eltern.
Ziel ist, dass dieses Vermögen nicht ausgeglichen werden muss, weil der andere Ehegatte nichts zu seinem Erwerb beigetragen hat. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten:
Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation: Wer sich auf privilegiertes Vermögen beruft, muss Zeitpunkt und Wert des Erwerbs nachweisen können.
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Der Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverfahren nicht automatisch durchgeführt. Anders als der Versorgungsausgleich muss er von einem Ehegatten aktiv geltend gemacht werden. Verlangt keiner den Ausgleich, findet er nicht statt.
Auskunftsanspruch: Um den Anspruch beziffern zu können, kann jeder Ehegatte vom anderen nach § 1379 BGB Auskunft über sein Vermögen verlangen, und zwar zum Anfangsvermögen, zum Endvermögen und zum Vermögen am Tag der Trennung. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen bei Trennung, muss der Pflichtige darlegen und beweisen, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt.
Für die gerichtliche Geltendmachung gibt es zwei Wege:
Verjährung: Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist und der Berechtigte davon Kenntnis erlangt hat.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt oder besteht die Gefahr, dass der andere Vermögen beiseiteschafft, kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden (§§ 1385, 1386 BGB).
Ob sich ein Antrag lohnt, sollte vorab geprüft werden. Bei ähnlichem Vermögenszuwachs beider Ehegatten oder hohem privilegiertem Vermögen fällt der Anspruch oft geringer aus als erwartet.
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Der Zugewinnausgleich gehört zu den konfliktreichsten Scheidungsfolgen, insbesondere wenn größere Vermögenswerte im Spiel sind. In der Praxis führen vor allem diese Punkte zu Auseinandersetzungen:
In Ausnahmefällen kann der Ausgleichspflichtige die Zahlung verweigern, wenn sie grob unbillig wäre (§ 1381 BGB), oder eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit käme, etwa weil sie die Lebensverhältnisse gemeinsamer Kinder nachhaltig verschlechtern würde (§ 1382 BGB).
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Der Zugewinnausgleich hat erhebliche steuerliche Bedeutung, vor allem im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Zugewinnausgleich bei Scheidung: Zahlungen auf die Ausgleichsforderung sind keine Schenkung und unterliegen nicht der Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Vorsicht ist aber geboten, wenn statt Geld eine Immobilie, Wertpapiere oder Betriebsvermögen übertragen werden. Ertragsteuerlich kann darin eine entgeltliche Veräußerung liegen. Bei Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist oder bei Betriebsvermögen kann dann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen.
Zugewinnausgleich im Todesfall: Stirbt ein Ehegatte, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Erbschaftsteuerfrei ist dabei jedoch nicht automatisch dieses Viertel, sondern nur der Betrag, den der Überlebende als Ausgleichsforderung hätte verlangen können, wenn der Zugewinn konkret berechnet worden wäre (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Schlägt der Überlebende das Erbe aus und verlangt den güterrechtlichen Ausgleich, ist die Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei.
Güterstandsschaukel: Die Ehegatten beenden per notariellem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft und vereinbaren Gütertrennung. Die dabei entstehende Ausgleichsforderung kann steuerfrei erfüllt werden, auch in Höhe von Beträgen weit über den persönlichen Freibeträgen. Anschließend können die Ehegatten wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Die Rechtsprechung erkennt dieses Vorgehen grundsätzlich an, wenn der Güterstand tatsächlich beendet und der Ausgleich korrekt berechnet wird.
Steuerliche Gestaltungen sollten immer mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Fehler bei Bewertung, Zeitpunkt oder Form können die Vorteile zunichtemachen.
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Wer die gesetzlichen Regeln als unpassend empfindet, etwa bei einer Unternehmerehe, sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder einer zweiten Ehe, kann den Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag individuell gestalten. Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des BGH nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Ein Ausschluss ist deshalb in vielen Fällen wirksam, sofern der Vertrag insgesamt keinen Ehegatten einseitig benachteiligt.
Mögliche Regelungen im Ehevertrag:
Auch nach der Trennung lassen sich Regelungen zum Zugewinnausgleich treffen, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie muss notariell beurkundet oder vor dem Familiengericht protokolliert werden.
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Unsere Anwälte für Familienrecht unterstützen Sie in allen Fragen rund um den Zugewinnausgleich, ob als Unternehmer, Selbstständiger oder Privatperson mit größerem Vermögen. Bei steuerlichen Fragen und Bewertungen arbeiten wir mit Steuerberatern und Sachverständigen zusammen.
Lassen Sie sich möglichst früh beraten, idealerweise schon vor der Zustellung des Scheidungsantrags. So lassen sich Stichtage, Auskunftsansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten gezielt nutzen.
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Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlicher Vermögensausgleich zwischen Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Endet der Güterstand, etwa durch Scheidung oder Tod, wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe verglichen. Wer weniger hinzugewonnen hat, erhält die Hälfte der Differenz als Geldanspruch.
Wann entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstands, bei der Scheidung also mit deren Rechtskraft. Für die Berechnung maßgeblich ist aber bereits der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Für jeden Ehegatten wird das Anfangsvermögen bei Heirat, an die Inflation angepasst, vom Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags abgezogen. Das Ergebnis ist der Zugewinn, mindestens aber null. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz beider Zugewinne.
Was zählt zum Zugewinn?
Zum Zugewinn zählen alle Vermögenszuwächse während der Ehe, etwa Sparguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen und auch die Tilgung von Schulden. Verbindlichkeiten werden abgezogen. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, ihre Wertsteigerungen und Erträge zählen aber zum Zugewinn.
Kann ich Auskunft über das Vermögen meines Ehepartners verlangen?
Ja. Nach § 1379 BGB können Sie Auskunft über das Anfangsvermögen, das Endvermögen und das Vermögen am Tag der Trennung verlangen. Auf Anforderung müssen Belege vorgelegt werden. Die Auskunft ist die Grundlage, um den Anspruch zu berechnen und mögliche Vermögensverschiebungen aufzudecken.
Wie wird Betriebsvermögen beim Zugewinnausgleich behandelt?
Unternehmen und Gesellschaftsanteile fließen mit ihrem Wert in Anfangs- und Endvermögen ein. Dafür ist meist ein Bewertungsgutachten nötig. Ein hoher Wertzuwachs kann zu einer Ausgleichszahlung führen, die die Liquidität des Unternehmens gefährdet. Unternehmer sollten Betriebsvermögen deshalb durch einen Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausnehmen.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Zugewinnausgleich erzielt wird?
Dann kann der Anspruch beim Familiengericht geltend gemacht werden, entweder als Folgesache im Scheidungsverbund oder nach der Scheidung in einem eigenen Verfahren. Für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang. Beachten Sie die Verjährung: Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde.
Kann der Zugewinnausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen werden?
Ja. Durch einen notariellen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen, nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen oder begrenzt werden. Möglich sind auch Bewertungsregeln oder die Herausnahme einzelner Vermögenswerte. Ein vollständiger Wechsel in die Gütertrennung kann allerdings erbschaftsteuerliche Nachteile haben.
Ist der Zugewinnausgleich steuerfrei?
Die Ausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkung- oder Erbschaftsteuer (§ 5 ErbStG). Im Todesfall ist allerdings nur der konkret berechnete Zugewinnausgleich steuerfrei, nicht automatisch das pauschale Viertel. Werden zur Erfüllung Immobilien oder Betriebsvermögen übertragen, kann zudem Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn anfallen.
Warum ist anwaltliche Beratung beim Zugewinnausgleich wichtig?
Schon kleine Fehler bei Stichtagen, Indexierung oder Bewertung können den Anspruch erheblich verändern. Ein Anwalt für Familienrecht setzt Ihren Auskunftsanspruch durch, prüft die Angaben der Gegenseite und berechnet den Ausgleich rechtssicher. Gemeinsam mit Steuerberatern lassen sich zudem steuerliche Risiken vermeiden.
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