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Mobbing
Symbol Mobbing: Hand mit Daumen nach unten

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Mobbing am Arbeitsplatz: Ihre Rechte und wie Sie sich wehren

Ständige Kritik ohne sachlichen Anlass, sinnlose Arbeitsanweisungen, Ausgrenzung im Team oder abwertende Bemerkungen: Wer über Wochen und Monate systematisch schikaniert wird, verliert nicht nur die Freude an der Arbeit, sondern häufig auch die Gesundheit. Betroffene zweifeln dabei oft an sich selbst und fragen sich, ob ihr Fall überhaupt rechtlich relevant ist.

Rechtlich gesehen ist Mobbing kein eigener Straftatbestand und auch kein gesetzlich definierter Begriff. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene schutzlos wären. Über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lassen sich Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Zusätzlich erfüllen einzelne Mobbinghandlungen häufig Straftatbestände.

Entscheidend ist, dass Sie frühzeitig handeln und die Vorfälle sorgfältig dokumentieren, denn die Beweislast liegt beim Betroffenen. Dieser Text erklärt, wann rechtlich Mobbing vorliegt, welche Abwehrmöglichkeiten bestehen, welchen Rechtsweg Sie beschreiten können und worauf sich Ihre Ansprüche stützen.

So wehren Sie sich erfolgreich: Wann liegt Mobbing vor?

Damit wir Sie erfolgreich gegen einen Mobbingfall verteidigen können, muss zunächst feststehen, dass rechtlich überhaupt Mobbing vorliegt. Erforderlich ist eine regelmäßige und systematische schlechte Behandlung über einen längeren Zeitraum, und zwar durch aktives Tun oder durch Unterlassen. Ein einzelner Konflikt oder eine unbedachte Bemerkung genügen dafür nicht.

Typisch sind insbesondere folgende Verhaltensweisen:

  • Herabwürdigung: Beleidigungen, Degradierung, Isolierung und Verleumdung.
  • Sinnlose Arbeitsanweisungen: Aufgaben ohne erkennbaren Zweck oder deutlich unterhalb der Qualifikation.
  • Diskriminierende Äußerungen und Handlungen: sexistisches, rassistisches oder sonst diskriminierendes Verhalten.
  • Systematische Benachteiligung: ständige Kritik, willkürliche Abmahnungen und wiederholte Schlechterstellung gegenüber Kollegen.
  • Ausgrenzung durch Unterlassen: Ignorieren, Ausschluss von Informationen, Besprechungen und Teamaktivitäten.

Geht das Verhalten vom Vorgesetzten aus, spricht man von Bossing. Rechtlich gelten dieselben Maßstäbe, allerdings ist der Arbeitgeber hier zugleich Verursacher, was die Durchsetzung von Ansprüchen unmittelbar gegen ihn eröffnet.

Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich einordnen, damit geklärt ist, ob die Vorfälle die rechtlichen Anforderungen an Mobbing erfüllen.

Abwehrmöglichkeiten bei Mobbing am Arbeitsplatz

Je früher Sie reagieren, desto besser lässt sich ein Mobbingfall stoppen und im Streitfall belegen. Bewährt haben sich vier Schritte:

  • Beratung einholen: Wenden Sie sich frühestmöglich an einen Rechtsanwalt oder an den Betriebsrat, um Ihre Rechte zu kennen, die Rechtslage im Einzelfall zu klären und Unterstützung auf Ihrer Seite zu sichern.
  • Offenes Gespräch führen: Suchen Sie das protokollierte Gespräch mit dem mobbenden Vorgesetzten oder Mitarbeiter, auf Wunsch in Begleitung des Anwalts. So machen Sie auf den Mobbingfall aufmerksam und geben dem Arbeitgeber die Möglichkeit, notwendige Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
  • Beschwerden dokumentieren: Lassen Sie physische und psychische Beschwerden ärztlich feststellen. Ein medizinisches Gutachten ist ein wichtiger Beleg für Gesundheitsschäden.
  • Mobbingtagebuch führen: Halten Sie zu jedem Vorfall Ort, Zeit, Beteiligte, Zeugen und die Art des Verhaltens fest.

Die Dokumentation ist deshalb so wichtig, weil im Prozess grundsätzlich das Mobbingopfer die Darlegungs- und Beweislast trägt. Erinnerungen verblassen, schriftliche Aufzeichnungen und Zeugen bleiben.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, damit Ihre Schilderung später nicht gegen Sie verwendet werden kann.

Rechtsweg bei Mobbing: strafrechtliches und zivilrechtliches Vorgehen

Führen Gespräch und innerbetriebliche Beschwerde nicht weiter, stehen zwei Wege offen, die sich auch kombinieren lassen.

Strafrechtliches Vorgehen

Bei strafwürdigem Verhalten kommt eine Strafanzeige in Betracht. Einzelne Mobbinghandlungen erfüllen häufig Straftatbestände, insbesondere Körperverletzung, sexuelle Nötigung oder sonstige Nötigung, Bedrohung, Diebstahl, Beleidigung und Verleumdung. Anzeige erstatten können Sie unabhängig vom arbeitsrechtlichen Vorgehen.

Zivilrechtliches Vorgehen

  • Unterlassung: Anspruch darauf, dass das Mobbingverhalten künftig unterbleibt.
  • Schadensersatz: Ersatz finanzieller Einbußen, etwa infolge einer Kündigung oder krankheitsbedingter Verdienstausfälle.
  • Schmerzensgeld: Entschädigung bei Gesundheitsschäden und bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  • Widerruf: Anspruch auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen.

Lassen Sie vor einer Strafanzeige oder Klage anwaltlich prüfen, welcher Weg in Ihrem Fall die besseren Aussichten bietet, denn beide Verfahren verlaufen nach eigenen Regeln.

Gesetzliche Grundlage: Fürsorgepflicht und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ein eigenes Mobbinggesetz gibt es in Deutschland nicht. Der Schutz ergibt sich aus mehreren Regelungen, die zusammen eine belastbare Anspruchsgrundlage bilden.

  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Sie beruht auf den Rücksichtnahmepflichten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Grundsatz von „Treu und Glauben“. Der Arbeitgeber muss die Arbeit so organisieren, dass Persönlichkeitsrecht und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. Die dazu getroffenen Maßnahmen müssen für das Mobbingopfer zumutbar sein.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Es schützt vor Benachteiligung und Belästigung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigte vor solchen Benachteiligungen zu schützen und bei Verstößen einzuschreiten.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Es ist verfassungsrechtlich verankert und begründet bei schweren Verletzungen Ansprüche auf Unterlassung und Entschädigung.

Diese Grundlagen greifen ineinander. Welche Norm Ihren Anspruch am besten trägt, hängt vom konkreten Verhalten und vom Verursacher ab.

Lassen Sie prüfen, auf welche Grundlage sich Ihre Ansprüche stützen lassen, bevor Sie gegenüber dem Arbeitgeber Forderungen erheben.

Wie wir Ihnen helfen

Beim Mobbingfall am Arbeitsplatz stehen wir an Ihrer Seite. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie von der Mobbingprävention bis zur Entschädigung Ihrer Leiden. Dabei richten wir unsere Tätigkeit nach Ihren Wünschen aus, soweit sie Ihren Rechten und Ansprüchen entsprechen. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Lösung, um Kosten und Nerven zu sparen. Im Zweifel gehen wir mit Ihnen vor Gericht gegen den Vorgesetzten oder Mitarbeiter vor, um Schadensersatz, Schmerzensgeld und Unterlassung einzuklagen.

Entscheidend ist dabei, die Umstände des Einzelfalls aufzuklären. Eine umfassende Mobbingdokumentation ist daher wichtig, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Wenn Sie unser Mandant sind, arbeiten wir den Sachverhalt auf und geben Ihnen Verhaltenstipps. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen.

Gerne besprechen wir vorab die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienanwälte Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Thedinghausen

Inhalt

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Häufig gestellte Fragen: Mobbing

Gegen Mobbing können und sollten Sie sich in jedem Fall wehren. Holen Sie zunächst eine Rechtsberatung ein, damit Ihr Einzelfall rechtlich bewertet werden kann. Daraufhin sollten Sie, gegebenenfalls in Begleitung des Anwalts, ein offenes Gespräch mit dem Mitarbeiter oder Vorgesetzten führen und im Zweifel Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Mobbing, das im Fall des Vorgesetzten auch Bossing genannt wird, ist eine regelmäßige und systematische Benachteiligung eines Angestellten über längere Zeit. Dies kann durch aktives Handeln geschehen, etwa durch Beleidigungen, sexistische oder rassistische Äußerungen und willkürliche Abmahnungen, oder durch Unterlassen, also durch Ignorieren und Ausgrenzung.

Das Mobbingopfer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass am Arbeitsplatz ein Mobbingfall vorliegt. Als Beweismittel dienen insbesondere Mobbingtagebücher, ärztliche Atteste und Zeugenaussagen. Daher ist es entscheidend, frühestmöglich eine umfassende Mobbingdokumentation mit Ort, Zeit, Beteiligten und Verhalten anzulegen.

Die Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Mobbing sollte gut überlegt sein. Auf der einen Seite steht die finanzielle Absicherung, auf der anderen die eigene Gesundheit. Ist Ihnen als Mobbingopfer das Weiterarbeiten unzumutbar, kommt eine fristlose Kündigung in Betracht, die innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden muss. Daneben können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Beim Mobbing können der Betriebsrat oder der Arbeitgeber helfen, soweit dieser nicht selbst Akteur ist. Extern stehen Mobbingberatungsstellen zur Verfügung. Auch ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann bei der Mobbingprävention helfen und über die rechtlichen Vorgehensweisen aufklären.

Ein Anti-Mobbinggesetz gibt es nicht. Allerdings sorgen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeleitete Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Schutz. Sie bilden zusammen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Grundlage für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Als Mobbingopfer haben Sie Ansprüche auf Unterlassung des Mobbingverhaltens, auf Schadensersatz wegen finanzieller Einbußen, etwa wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes, und auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts oder wegen Diskriminierung. Hinzu kommt der Anspruch auf Widerruf unwahrer Behauptungen.

Mobbing als solches ist kein eigener Straftatbestand. Bei Mobbing werden jedoch häufig Straftatbestände erfüllt, mit denen sich mobbende Mitarbeiter und Vorgesetzte strafbar machen. Einschlägig sind meist Beleidigung, Verleumdung, Diebstahl, Nötigung und Körperverletzung.

Um sich mit Erfolg gegen Mobbing wehren zu können, ist eine umfassende Dokumentation entscheidend. Führen Sie dazu am besten ein Mobbingtagebuch, in dem Zeitpunkt, Ort, Zeugen, Beteiligte und Verhalten aufgeführt sind. Diese Aufzeichnungen können in einem späteren Verfahren als Beweismittel dienen.

Der Arbeitgeber trifft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und mit Blick auf die im Grundgesetz (GG) geschützten Persönlichkeitsrechte eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Er hat die Arbeit so zu organisieren, dass die Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben, und bei Kenntnis von Mobbing einzuschreiten, etwa durch Versetzung, Abmahnung oder Kündigung des Verursachers.

Ihr Recht als Arbeitnehmer – wir setzen es durch.

Ob Kündigung, Abmahnung oder offener Lohn: Im Arbeitsrecht laufen oft kurze Fristen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten.