Risiken vermeiden
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht nur durch Zeitablauf oder Kündigung, sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag genannt. Häufig legen Arbeitgeber einen solchen Vertrag mit dem Hinweis vor, dass andernfalls eine Kündigung folgen werde. Viele Arbeitnehmer unterschreiben dann unter Zeitdruck und bemerken erst später, welche Nachteile sie sich eingehandelt haben.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie in allen Fragen rund um den Aufhebungsvertrag. Oft haben Sie eine stärkere Verhandlungsposition, als es auf den ersten Blick scheint, denn viele Arbeitgeber wollen einen Kündigungsschutzprozess unbedingt vermeiden. Wir prüfen den Vertrag, verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe und sorgen dafür, dass Sie Ihren Vorteil tatsächlich nutzen.
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Anders als bei einer Kündigung sind die Parteien dabei nicht an Kündigungsfristen gebunden. Auch der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz greifen nicht. Das betrifft etwa Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Betriebsratsmitglieder. Eine Zustimmung des Integrationsamts ist ebenso wenig erforderlich wie eine Anhörung des Betriebsrats.
Wer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, muss allerdings mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld rechnen. Erhalten Sie eine Abfindung und wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit (§ 158 SGB III). Hinzu kommt das Risiko einer Sperrzeit. Das Beendigungsdatum sollte deshalb sorgfältig gewählt werden.
Schriftform: Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden. Beide Seiten müssen dieselbe Urkunde eigenhändig unterschreiben. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein eingescanntes Dokument reichen also nicht aus. Ein Vertrag ohne wirksame Schriftform ist nichtig, und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Keine Bedenkzeit und kein gesetzliches Widerrufsrecht: Der Arbeitgeber muss Ihnen keine Bedenkzeit einräumen. Umgekehrt müssen Sie aber auch nicht sofort unterschreiben. Bitten Sie um eine Kopie des Entwurfs und lassen Sie ihn prüfen, bevor Sie zusagen.
Wechsel in die Geschäftsführung
Wird ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt und schließt er mit der Gesellschaft einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, wird das bisherige Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zweifel aufgehoben. Der schriftliche Dienstvertrag genügt dabei der Schriftform des § 623 BGB. Als Geschäftsführer genießen Sie keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Soll das alte Arbeitsverhältnis nur ruhen und nach einer Abberufung wieder aufleben, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Vor der Unterschrift ist eine arbeitsrechtliche Beratung hier besonders wichtig.
Bedingungen im Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag darf den Kündigungsschutz nicht umgehen. Unwirksam sind deshalb Klauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn ein ungewisses Ereignis eintritt, etwa wenn der Arbeitnehmer nicht pünktlich aus dem Urlaub zurückkehrt. Solche auflösenden Bedingungen hat das Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt. Zulässig sind dagegen übliche Regelungen wie ein festes Beendigungsdatum oder die Möglichkeit, gegen eine höhere Abfindung früher auszuscheiden.
Minderjährige Arbeitnehmer
Bei minderjährigen Arbeitnehmern kommt es auf § 113 BGB an. Haben die Eltern den Minderjährigen ermächtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, darf er in der Regel auch einen Aufhebungsvertrag selbst abschließen. Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt diese Ermächtigung nicht. Hier müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Dank unserer jahrelangen Erfahrung bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen wissen wir, welche Regelungen individuell am besten passen. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist kaum widerrufbar – kontaktieren Sie daher rechtzeitig unsere Kanzlei für Arbeitsrecht und profitieren Sie von unserer Expertise bei der Prüfung und Gestaltung Ihres Aufhebungsvertrags.
Ein guter Aufhebungsvertrag regelt alle offenen Punkte klar und abschließend. Dazu gehören insbesondere:
Gerade die Ausgleichsklausel wird oft unterschätzt. Sie kann dazu führen, dass offene Ansprüche wie Überstunden oder Provisionen verloren gehen. Wir achten darauf, dass Sie nichts verschenken.
Vorformulierte Klauseln und AGB-Kontrolle
Viele Aufhebungsverträge werden vom Arbeitgeber vorformuliert. Arbeitnehmer gelten dabei als Verbraucher. Deshalb unterliegen vorformulierte Klauseln der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB auch dann, wenn sie nur für einen einzigen Vertrag bestimmt sind und Sie keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnten (§ 310 Abs. 3 BGB).
Überraschende, unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Das gilt beispielsweise für einen vorformulierten Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ohne jede Gegenleistung (BAG, Urteil vom 6. September 2007, Az. 2 AZR 722/06). Die Hauptpunkte des Vertrags, also die Beendigung selbst und die Höhe der Abfindung, unterliegen dagegen keiner Angemessenheitskontrolle. Eine zu niedrige Abfindung lässt sich also nicht nachträglich über das AGB-Recht korrigieren. Wurden Klauseln tatsächlich individuell ausgehandelt, gelten sie nicht als AGB. Ihre Unwirksamkeit lässt sich dann deutlich schwerer geltend machen.
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer durchaus attraktiv sein:
Dem stehen erhebliche Nachteile gegenüber:
Unterschreiben Sie deshalb niemals voreilig. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten, um die rechtlichen und finanziellen Folgen vollständig zu überblicken.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt aus Sicht der Agentur für Arbeit an seiner eigenen Arbeitslosigkeit mit. Die Folge ist in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 159 SGB III. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, und Ihr Anspruch verkürzt sich insgesamt um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer.
Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag hatten. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist das insbesondere der Fall, wenn
Liegt die Abfindung darüber, prüft die Agentur für Arbeit, ob die drohende Kündigung tatsächlich rechtmäßig gewesen wäre.
Hinweis: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen nach Unterschrift. Sonst droht zusätzlich eine Sperrzeit von einer Woche.
Mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich der Aufhebungsvertrag so gestalten, dass das Risiko einer Sperrzeit deutlich sinkt. Die finanziellen Folgen einer Sperrzeit sind erheblich, deshalb lohnt sich die Prüfung fast immer.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Dennoch enthalten die meisten Aufhebungsverträge eine Abfindungsregelung, denn der Arbeitgeber braucht Ihre Zustimmung. Als Orientierung dient häufig die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Wie viel tatsächlich erreichbar ist, hängt vor allem davon ab, wie gut Ihre Chancen gegen eine Kündigung stünden. Auch Betriebszugehörigkeit, Alter und ein besonderer Kündigungsschutz erhöhen Ihren Verhandlungsspielraum. Erste Abfindungsangebote sind oft zu niedrig. Mit einer genauen Analyse Ihres Kündigungsschutzes und einer klaren Verhandlungsstrategie lassen sich in vielen Fällen deutlich höhere Beträge erzielen.
Steuer: Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuerlast. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber diese Regelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Den Steuervorteil erhalten Sie nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird.
Viele Arbeitnehmer bereuen ihre Unterschrift schon kurz danach. Die rechtlichen Möglichkeiten, sich wieder zu lösen, sind jedoch begrenzt.
Anfechtung
Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Vertrag durch Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande kam:
Bei Täuschung und Drohung gilt eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).
Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns
Auch ohne Anfechtungsgrund kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt hat, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert. Denkbar ist das etwa, wenn der Arbeitgeber eine erkennbare Krankheit, Sprachprobleme oder einen Überraschungsmoment gezielt ausnutzt. Die Hürden sind allerdings hoch. Dass der Arbeitgeber eine sofortige Unterschrift verlangt und keine Bedenkzeit gewährt, genügt allein nicht (BAG, Urteil vom 24. Februar 2022, Az. 6 AZR 333/21).
Rücktritt
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist ein gegenseitiger Vertrag. Zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht, können Sie nach § 323 BGB zurücktreten, wenn Sie ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Eine zusätzliche Rücktrittsandrohung ist nicht erforderlich. Das Rücktrittsrecht darf allerdings nicht vertraglich ausgeschlossen sein. Ist der Arbeitgeber insolvent und hat das Insolvenzgericht ihm Zahlungen untersagt, ist ein Rücktritt ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 10. November 2011, Az. 6 AZR 357/10).
Widerruf
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge nicht auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anwendbar sind, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurde (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, Az. 6 AZR 75/18). Ein Widerrufsrecht kann sich nur aus einem Tarifvertrag oder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag selbst ergeben.
Ein Aufhebungsvertrag kann viele Vorteile bieten, erfordert aber eine sorgfältige Prüfung und eine strategische Verhandlung. Wir prüfen Ihren Vertrag umfassend und klären vor allem drei Fragen:
Auf dieser Grundlage verhandeln wir für Sie mit dem Ziel,
Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt oder ein Gespräch darüber angekündigt? Melden Sie sich bei unserer Kanzlei, am besten bevor Sie unterschreiben. Wir prüfen den Entwurf kurzfristig und sagen Ihnen, was für Sie herauszuholen ist.
Die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags sollte immer mit Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Arbeitsrecht erfolgen – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht verfügen über fundierte Kenntnisse und Verhandlungserfahrung, um schnell zu erkennen, welche Punkte durchsetzbar sind.
Warum sollte ein Aufhebungsvertrag von einem Anwalt geprüft werden?
Ein Aufhebungsvertrag lässt sich nach der Unterschrift kaum noch rückgängig machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht erkennt nachteilige Klauseln, bewertet Ihre Verhandlungsposition und kann häufig eine höhere Abfindung, eine Freistellung oder ein besseres Zeugnis erreichen. Zudem lässt sich der Vertrag so gestalten, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglichst vermieden wird.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, und schon gar nicht sofort. Bitten Sie um den Entwurf und eine angemessene Bedenkzeit. Lehnen Sie ab, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen. Der Arbeitgeber müsste dann eine Kündigung aussprechen, gegen die Sie sich wehren können.
Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?
Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht eine schnelle Beendigung ohne Kündigungsfrist und die Vereinbarung einer Abfindung. Außerdem lassen sich Arbeitszeugnis, Freistellung, Resturlaub, Überstunden und Sonderzahlungen verbindlich regeln.
Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?
Sie verlieren Ihren Kündigungsschutz, auch einen besonderen Kündigungsschutz etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung. Der Betriebsrat wird nicht beteiligt. Zudem drohen eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen und ein Ruhen des Arbeitslosengeldes, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung im Aufhebungsvertrag?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis wird eine Abfindung aber fast immer vereinbart, weil der Arbeitgeber Ihre Zustimmung braucht und einen Kündigungsschutzprozess vermeiden möchte. Die Höhe ist Verhandlungssache.
Wann ist eine Kündigungsschutzklage besser als ein Aufhebungsvertrag?
Wenn die drohende Kündigung voraussichtlich unwirksam wäre, ist eine Klage oft die stärkere Option. Sie kann zu einer höheren Abfindung führen, und eine Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich löst grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten im Einzelfall einschätzen.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag anfechten?
Ja, wenn er durch arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung oder einen wesentlichen Irrtum zustande gekommen ist. Eine widerrechtliche Drohung liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft erwogen hätte. Bei Täuschung und Drohung gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr.
Kann ich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn die Abfindung nicht gezahlt wird?
Ja, grundsätzlich können Sie nach § 323 BGB zurücktreten, wenn Sie dem Arbeitgeber erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben. Eine Rücktrittsandrohung ist nicht nötig. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn er vertraglich abbedungen wurde oder das Insolvenzgericht dem Arbeitgeber die Zahlung untersagt hat.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht, wenn Sie den Vertrag zu Hause unterschrieben haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2019 klargestellt. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn es im Vertrag selbst oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.
Was ist eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag?
Eine Sprinter- oder Turboklausel erlaubt es Ihnen, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum zu beenden. Für jeden eingesparten Monat erhöht sich die Abfindung, häufig um einen Teil des ersparten Bruttogehalts. Das ist besonders interessant, wenn Sie kurzfristig eine neue Stelle antreten können. Achten Sie aber auf mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld, falls die neue Stelle doch nicht zustande kommt.
Ob Kündigung, Abmahnung oder offener Lohn: Im Arbeitsrecht laufen oft kurze Fristen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten.