Ansprüche sichern und richtig berechnen
Sie leben bereits getrennt und möchten die Ehe endgültig beenden? Ihr Ehegatte stimmt der Scheidung nicht zu? Oder Sie stehen ganz am Anfang und wissen nicht, welche Schritte in welcher Reihenfolge nötig sind?
Eine Scheidung ist immer eine persönliche Entscheidung. Wenn sie gefallen ist, geht es vor allem darum, das Verfahren geordnet zu führen und die Folgesachen nicht aus dem Blick zu verlieren: Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Hausrat, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sowie alle Fragen rund um gemeinsame Kinder.
Genau hier entstehen die Fehler, die später teuer werden, etwa wenn Ansprüche zu spät geltend gemacht oder Vereinbarungen ohne Prüfung unterschrieben werden. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, setzen Ihre Ansprüche durch und suchen dabei zuerst die einvernehmliche Lösung.
Geschieden wird eine Ehe nur, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 BGB. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Weil sich das schwer beweisen lässt, arbeitet das Gesetz mit Vermutungen, die an die Trennungszeit anknüpfen.
Wichtig: Die verbreitete Vorstellung, eine Scheidung setze stets drei Trennungsjahre voraus, trifft nicht zu. Drei Jahre sind nur dann maßgeblich, wenn der andere Ehegatte dauerhaft widerspricht und sich das Scheitern sonst nicht nachweisen lässt.
Dokumentieren Sie den Beginn der Trennung sorgfältig, etwa durch ein Trennungsschreiben, den Auszug, die Ummeldung, die Trennung der Konten oder die getroffenen Unterhaltsregelungen. Der Trennungszeitpunkt ist nicht nur für die Scheidung wichtig, sondern auch steuerlich und für den Unterhalt.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG.
Die Dauer hängt fast immer am Versorgungsausgleich. Antworten die Versorgungsträger zügig, ist ein einvernehmliches Verfahren häufig in vier bis acht Monaten abgeschlossen.
Getrenntleben bedeutet nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Ein Auszug ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Trennung innerhalb der Wohnung: Sie ist möglich, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind. Dazu gehören getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung mit eigenem Einkauf und eigener Wäsche, getrennte Konten und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr. Die gemeinsame Nutzung von Bad und Küche ist unschädlich, ebenso sachliche Absprachen und die gemeinsame Betreuung der Kinder.
Versöhnungsversuche: Ein kurzes Zusammenleben zur Versöhnung unterbricht die Trennungszeit nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber wollte solche Versuche ausdrücklich nicht bestrafen. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht, in der Praxis werden Zeiträume von bis zu etwa drei Monaten regelmäßig als unschädlich angesehen. Wird die häusliche Gemeinschaft dagegen über längere Zeit wieder aufgenommen, beginnt das Trennungsjahr neu.
Wer muss ausziehen? Grundsätzlich niemand. Bei unzumutbarer Härte, insbesondere bei Gewalt, kann das Familiengericht die Ehewohnung einem Ehegatten allein zuweisen, §§ 1361b BGB, 2 GewSchG. In akuten Fällen geht das binnen weniger Tage.
Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Ausgeglichen wird alles, was zwischen dem Beginn des Monats der Eheschließung und dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags aufgebaut wurde.
Wichtig: Füllen Sie die Formulare vollständig aus und geben Sie alle Anwartschaften an, auch kleine Direktversicherungen oder Anrechte aus früheren Beschäftigungen. Fehlende Angaben verzögern das Verfahren und können später zu einem aufwendigen Abänderungsverfahren führen.
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt, ausgeglichen wird erst am Ende.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung. Warten Sie damit also nicht zu lange.
Unterhalt ist der Bereich mit der größten wirtschaftlichen Wirkung und zugleich der mit den meisten Streitpunkten.
Wichtig: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nur ausnahmsweise, insbesondere ab Verzug oder Auskunftsaufforderung, § 1613 BGB. Wer wartet, verliert bares Geld. Fordern Sie deshalb frühzeitig Auskunft über die Einkünfte des anderen Ehegatten.
Die Scheidung ändert am Sorgerecht zunächst nichts. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht fort, sie wird nicht automatisch überprüft.
Eine tragfähige Elternvereinbarung ist fast immer besser als ein gerichtlich erzwungener Beschluss, weil sie sich an den Alltag anpassen lässt und die Kinder aus dem Konflikt heraushält.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, von der ersten Einschätzung über den Antrag bis zur Rechtskraft. Dabei prüfen wir bestehende Eheverträge, entwerfen Scheidungsfolgenvereinbarungen und setzen Ihre Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich durch, ebenso die Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht.
Unser Ziel ist die außergerichtliche Einigung, weil sie schneller, günstiger und für alle Beteiligten weniger belastend ist. Lässt sich diese nicht erreichen, vertreten wir Sie konsequent vor dem Familiengericht. Sobald Sie uns beauftragt haben, übernehmen wir die Korrespondenz mit der Gegenseite, dem Gericht und den Behörden.
Zu den Kosten: Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem aus den Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ergibt. Wir rechnen Ihnen die zu erwartenden Kosten vorab durch und prüfen, ob Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO in Betracht kommt oder ob ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten besteht. So wissen Sie von Anfang an, was auf Sie zukommt.
Wie lange dauert das Trennungsjahr bei einer Scheidung?
In der Regel ein Jahr. Leben Sie seit zwölf Monaten getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert, § 1566 Abs. 1 BGB. Drei Jahre sind nur maßgeblich, wenn der andere Ehegatte widerspricht und sich das Scheitern nicht anders nachweisen lässt.
Was passiert, wenn der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?
Die Scheidung ist trotzdem möglich. Nach einem Jahr Trennung muss dem Gericht dann konkret dargelegt werden, dass die Ehe gescheitert ist. Spätestens nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, § 1566 Abs. 2 BGB, und die Zustimmung des anderen ist entbehrlich.
Wie ist der Ablauf eines Scheidungsverfahrens?
Ein Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Das Gericht stellt ihn dem anderen Ehegatten zu und versendet die Formulare zum Versorgungsausgleich. Anschließend wird ein nicht öffentlicher Termin bestimmt, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe geschieden.
Kann ich das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbringen?
Ja, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind: getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung, eigene Einkäufe und Wäsche, getrennte Konten und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr. Bad und Küche dürfen gemeinsam genutzt werden, sachliche Gespräche und die gemeinsame Sorge für die Kinder sind selbstverständlich zulässig.
Unterbrechen Versöhnungsversuche das Trennungsjahr?
Kurze Versuche der Versöhnung schaden nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht, in der Praxis gelten Zeiträume bis etwa drei Monate als unschädlich. Wird die häusliche Gemeinschaft dagegen dauerhaft wieder aufgenommen, beginnt die Trennungszeit von vorn.
Wann ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich?
Nur bei unzumutbarer Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten, § 1565 Abs. 2 BGB. Anerkannt werden etwa schwere körperliche Gewalt oder ernsthafte Bedrohungen. Die Gerichte legen diesen Maßstab sehr streng an, der Härtefall muss deshalb genau dargelegt und belegt werden.
Besteht bei einer Scheidung Anwaltszwang?
Ja, der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, § 114 FamFG. Der andere Ehegatte braucht keine eigene Vertretung, solange er lediglich zustimmt. Sobald er eigene Anträge stellen will, benötigt auch er einen Anwalt. Beide Ehegatten von demselben Anwalt vertreten zu lassen, ist nicht möglich.
Was ist das Familiengericht?
Das Familiengericht ist nach § 23b GVG eine eigene Abteilung des Amtsgerichts, die ausschließlich Familiensachen bearbeitet. Es entscheidet nach dem FamFG über Scheidungen und die dazugehörigen Folgesachen sowie über Kindschafts-, Unterhalts- und Gewaltschutzsachen.
Kann eine Ehe auch anders als durch Scheidung beendet werden?
Sie endet mit dem Tod eines Ehegatten oder durch gerichtliche Aufhebung nach den §§ 1313 ff. BGB, etwa bei Zwangsheirat, Doppelehe oder Ehegeschäftsunfähigkeit. Die Aufhebung wirkt jedoch nur für die Zukunft. Eine Annullierung mit rückwirkender Kraft kennt das deutsche Zivilrecht nicht, sie gibt es allein im kirchlichen Recht.
Welche Ansprüche habe ich nach der Scheidung?
In Betracht kommen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Ansprüche zu Ehewohnung und Hausrat sowie Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht. Bestehen ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, gehen deren Regelungen vor, soweit sie wirksam sind.
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