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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bei der Scheidung: Rentenanrechte fair teilen und Nachteile vermeiden

Beim Versorgungsausgleich teilt das Familiengericht mit der Scheidung alle Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, grundsätzlich je zur Hälfte. Das betrifft die gesetzliche Rente ebenso wie Beamtenversorgung, Betriebsrente und private Altersvorsorge. Wer in der Ehe weniger für das Alter aufgebaut hat, erhält so einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger.

Die Entscheidung wirkt oft Jahrzehnte nach: Sie verändert die spätere Rente beider Ehegatten dauerhaft und lässt sich nach Rechtskraft nur noch in engen Grenzen korrigieren. Fehlerhafte Auskünfte, übersehene Anrechte oder eine unwirksame Vereinbarung fallen häufig erst beim Rentenbescheid auf, wenn kaum noch etwas zu retten ist.

Als Anwälte im Familienrecht prüfen wir die Auskünfte der Versorgungsträger, die Berechnung der Ausgleichswerte und die Gestaltungsmöglichkeiten. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung funktioniert, welche Anrechte erfasst sind, wie geteilt wird, wann der Ausgleich entfällt und was nach der Scheidung noch geändert werden kann.

So funktioniert der Versorgungsausgleich bei der Scheidung

Der Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Sein Leitgedanke ist die Halbteilung nach § 1 VersAusglG: Was beide Ehegatten während der Ehe für ihr Alter und für den Fall der Invalidität aufgebaut haben, gilt als gemeinsame Lebensleistung.

Maßgeblich ist allein die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG. Sie beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Anrechte, die vor der Heirat oder nach diesem Stichtag entstanden sind, bleiben außen vor. Der Zeitpunkt der Zustellung kann deshalb einen spürbaren Unterschied machen.

Anders als beim Zugewinnausgleich werden nicht die Gesamtwerte miteinander verrechnet. Jedes einzelne Anrecht wird für sich geteilt:

  • Ehezeitanteil: Der Versorgungsträger ermittelt, welcher Teil des Anrechts auf die Ehezeit entfällt.
  • Ausgleichswert: Die Hälfte dieses Ehezeitanteils ist der Ausgleichswert nach § 5 VersAusglG, den der Versorgungsträger dem Gericht vorschlägt.
  • Übertragung: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält in Höhe dieses Werts ein eigenes Anrecht, beim anderen wird das Anrecht entsprechend gekürzt.

Haben beide Ehegatten Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, findet also ein Ausgleich in beide Richtungen statt. Geld fließt dabei nicht zwischen den Ehegatten.

Steht Ihr Scheidungsantrag bevor, lohnt sich ein Blick auf die Ehezeit und den Stichtag. Lassen Sie prüfen, welche Anrechte in Ihrem Fall auf dem Spiel stehen.

Welche Anrechte in den Versorgungsausgleich fallen

Nach § 2 VersAusglG werden alle Anrechte erfasst, die durch Arbeit oder Vermögen in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten wurden und der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen. Sie müssen grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sein. Eine Ausnahme gilt für die betriebliche Altersversorgung und für zertifizierte Altersvorsorgeverträge: Diese werden auch dann einbezogen, wenn sie auf eine Kapitalzahlung lauten.

In der Praxis betrifft der Versorgungsausgleich vor allem diese Anrechte:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Entgeltpunkte aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten und freiwilligen Beiträgen.
  • Beamtenversorgung: Pensionsanwartschaften von Beamten, Richtern und Berufssoldaten.
  • Berufsständische Versorgung: Anrechte aus Versorgungswerken, etwa für Ärzte, Architekten oder Steuerberater.
  • Betriebliche Altersversorgung: Direktzusagen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
  • Riester- und Rürup-Verträge: Zertifizierte Altersvorsorgeverträge und Basisrenten.
  • Private Rentenversicherungen: Verträge mit Rentenzahlung, die der Altersversorgung dienen.

Nicht in den Versorgungsausgleich fallen dagegen private Kapitallebensversicherungen ohne ausgeübtes Rentenwahlrecht, Sparguthaben, Immobilien oder Aktiendepots. Diese Werte werden, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Wird vor dem Ende der Ehezeit ein Rentenwahlrecht ausgeübt oder eine Kapitaloption gezogen, kann ein Anrecht das Ausgleichssystem wechseln. Deshalb sollten Sie alle Verträge vollständig erfassen und genau zuordnen lassen.

Ein übersehenes Anrecht ist nach der Scheidung oft nur schwer zurückzuholen. Lassen Sie Ihre Altersvorsorge vollständig erfassen, bevor das Gericht entscheidet.

Interne und externe Teilung: Wie das Gericht die Anrechte aufteilt

Der Regelfall ist die interne Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG. Das Familiengericht überträgt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger, bei dem auch das auszugleichende Anrecht besteht. Bei der gesetzlichen Rente werden zum Beispiel Entgeltpunkte vom Konto des einen auf das Konto des anderen Ehegatten übertragen. Die neue Versorgung muss nach § 11 VersAusglG gleichwertig sein. Der Versorgungsträger darf die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG angemessen verrechnen.

Die externe Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG ist die Ausnahme. Dabei zahlt der Versorgungsträger den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger, bei dem für den berechtigten Ehegatten ein neues Anrecht begründet wird. Sie kommt in Betracht:

  • Bei Einigung: wenn der berechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger sie vereinbaren.
  • Bei geringen Werten: wenn der Versorgungsträger sie verlangt und der Ausgleichswert bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Bei einem Ehezeitende im Jahr 2026 sind das ein Rentenbetrag von 79,10 Euro monatlich oder ein Kapitalwert von 9.492 Euro.
  • Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen: nach § 17 VersAusglG bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also bis zu einem Kapitalwert von 101.400 Euro.

Bei einer externen Teilung kann der berechtigte Ehegatte nach § 15 VersAusglG eine Zielversorgung wählen, etwa einen eigenen Vertrag. Trifft er keine Wahl, wird das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder, bei Betriebsrenten, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Welche Variante günstiger ist, hängt von Rechnungszins, Kosten und Absicherung ab.

Ob interne oder externe Teilung: Die gewählte Zielversorgung bestimmt Ihre spätere Rente mit. Lassen Sie das Angebot des Versorgungsträgers vor Ablauf der gerichtlichen Frist bewerten.

Auskünfte, Fragebogen V10 und der Ablauf beim Familiengericht

Der Versorgungsausgleich ist ein Amtsverfahren. Das Familiengericht führt ihn nach § 137 Abs. 2 FamFG im Scheidungsverbund durch, ohne dass ein Antrag nötig ist. Eine Ausnahme bildet die kurze Ehe.

Zu Beginn erhalten beide Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der bei vielen Gerichten als Formular V10 verwendet wird. Darin geben Sie sämtliche Versorgungsträger und Verträge an. Nach § 220 FamFG sind Ehegatten und Versorgungsträger gegenüber dem Gericht zur Auskunft verpflichtet, untereinander besteht zusätzlich der Auskunftsanspruch nach § 4 VersAusglG. Das Gericht holt dann bei jedem Träger eine Auskunft mit Ehezeitanteil und Vorschlag für den Ausgleichswert ein.

Diese Auskünfte sollten Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Typische Fehlerquellen sind:

  • Lücken im Versicherungsverlauf: Nicht geklärte Zeiten, etwa Ausbildung oder Kindererziehung, mindern die Entgeltpunkte. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung schafft hier Abhilfe.
  • Vergessene Verträge: Kleine Betriebsrenten früherer Arbeitgeber oder ruhende Riester-Verträge werden leicht übersehen.
  • Bewertungsfragen: Rechnungszins, Teilungskosten und die Berechnung des Ehezeitanteils sind bei Betriebsrenten oft streitig.

Zu den Auskünften können die Beteiligten Stellung nehmen, danach entscheidet das Gericht durch Beschluss. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang, dieser gilt auch für die Folgesachen im Verbund. Einwände gegen die Berechnung sollten daher frühzeitig über den eigenen Anwalt vorgebracht werden.

Haben Sie den Fragebogen oder die Auskünfte der Versorgungsträger erhalten, sollten Sie die Zahlen gründlich kontrollieren lassen. Einwände lassen sich vor dem Beschluss deutlich leichter durchsetzen als danach.

Versorgungsausgleich vereinbaren, ausschließen oder anders gestalten

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach §§ 6 bis 8 VersAusglG selbst regeln. Möglich ist eine Vereinbarung im Ehevertrag vor oder während der Ehe ebenso wie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach der Trennung. Das Gesetz nennt beispielhaft diese Gestaltungen:

  • Einbeziehung in die Vermögensauseinandersetzung: Anrechte werden etwa mit dem Zugewinn oder einer Immobilie verrechnet.
  • Teilweiser oder vollständiger Ausschluss: Der Ausgleich entfällt ganz oder für einzelne Anrechte.
  • Schuldrechtliche Lösung: Bestimmte Anrechte werden erst bei Rentenbeginn zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Form: Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wird, muss notariell beurkundet werden (§ 7 VersAusglG). Ein vor dem Familiengericht protokollierter Vergleich ersetzt die notarielle Form. Ohne diese Form ist die Regelung unwirksam.

Inhalt: Das Gericht prüft jede Vereinbarung nach § 8 VersAusglG. Bei der Inhaltskontrolle geht es darum, ob die Regelung schon bei Abschluss einen Ehegatten einseitig und unzumutbar benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH gehört der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Ein entschädigungsloser Verzicht ist deshalb besonders kritisch, wenn ein Partner wegen Kindererziehung auf eigene Altersvorsorge verzichtet hat. Die Ausübungskontrolle fragt, ob es bei Scheidung unbillig wäre, sich auf die Vereinbarung zu berufen, weil sich die Lebensumstände anders entwickelt haben als geplant.

Anrechte dürfen zudem nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen das zulassen und der Versorgungsträger zustimmt.

Ein Verzicht ohne Gegenleistung kann später vor Gericht scheitern oder Sie dauerhaft benachteiligen. Lassen Sie eine geplante oder bestehende Vereinbarung prüfen, bevor Sie unterschreiben oder sich darauf verlassen.

Wann der Versorgungsausgleich entfällt oder erst später stattfindet

Nicht in jedem Scheidungsverfahren werden alle Anrechte geteilt. Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor, die in der Praxis große Bedeutung haben:

  • Kurze Ehe: Beträgt die Ehezeit höchstens drei Jahre, findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
  • Geringfügige Werte: Nach § 18 VersAusglG soll das Gericht gleichartige Anrechte mit geringem Wertunterschied und einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgleichen. Bei einem Ehezeitende im Jahr 2026 liegt die Grenze bei 39,55 Euro Monatsrente oder einem Kapitalwert von 4.746 Euro.
  • Grobe Unbilligkeit: Nach § 27 VersAusglG findet ein Ausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, etwa bei sehr langer Trennung oder bei schwerem Fehlverhalten mit wirtschaftlichen Folgen.
  • Fehlende Ausgleichsreife: Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern oder noch verfallbare Betriebsrenten sind nach § 19 VersAusglG bei der Scheidung nicht ausgleichsreif.

Die Bagatellgrenze ist eine Sollvorschrift: Ergeben mehrere kleine Anrechte zusammen einen spürbaren Wert, kann das Gericht dennoch teilen.

Nicht ausgleichsreife Anrechte gehen nicht verloren. Für sie bleibt der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG. Er findet nur auf Antrag und erst statt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seine Versorgung bezieht und der berechtigte selbst Rentner ist oder die Voraussetzungen dafür erfüllt. Dann zahlt der Pflichtige eine schuldrechtliche Ausgleichsrente. Daneben kommen Abtretung, Abfindung und nach dem Tod des Pflichtigen eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Betracht.

Ob ein Antrag nach kurzer Ehe sinnvoll ist oder ob grobe Unbilligkeit vorliegt, entscheidet sich am Einzelfall. Klären Sie diese Fragen, solange das Verfahren noch läuft.

Nach der Scheidung: Anpassung, Abänderung und Verfahrenswert

Auch eine rechtskräftige Entscheidung kann später noch Folgen auslösen. Die §§ 32 ff. VersAusglG erlauben eine Anpassung, wenn die Kürzung bei bestimmten Regelsicherungssystemen, etwa der gesetzlichen Rente oder der Beamtenversorgung, zu unbilligen Ergebnissen führt:

  • Unterhalt: Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine eigene Rente aus dem übertragenen Anrecht, aber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Pflichtigen, kann die Kürzung nach § 33 VersAusglG auf Antrag ausgesetzt werden.
  • Tod: Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte und hat er die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen, wird das Anrecht des Überlebenden nach § 37 VersAusglG auf Antrag nicht länger gekürzt.
  • Invalidität: Bei Invalidität oder besonderen Altersgrenzen sieht § 35 VersAusglG eine weitere Anpassungsmöglichkeit vor.

Davon zu unterscheiden ist die Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG. Sie ist möglich, wenn sich der Ausgleichswert eines Anrechts aus einem Regelsicherungssystem nach dem Ende der Ehezeit wesentlich verändert hat, etwa durch Gesetzesänderungen oder eine Neuberechnung. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und zugleich eine gesetzliche Mindestgrenze überschreitet. Zulässig ist die Abänderung auch, wenn dadurch eine für den Berechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt wird.

Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der laufenden Versorgung zulässig (§ 226 Abs. 2 FamFG). Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt.

Für die Kosten setzt das Gericht einen eigenen Verfahrenswert fest. Nach § 50 FamGKG beträgt er für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 Euro.

Ist Ihr früherer Ehegatte verstorben, zahlen Sie Unterhalt oder steht der Rentenbeginn bevor, sollten Sie eine Anpassung oder Abänderung prüfen lassen. Die Kürzung endet in diesen Fällen nicht von selbst.

So unterstützen Anwälte im Familienrecht beim Versorgungsausgleich

Wir begleiten Sie vom ersten Fragebogen bis zur Umsetzung der Entscheidung und achten darauf, dass Ihre Altersversorgung vollständig und richtig bewertet wird:

  • Bestandsaufnahme: Wir erfassen alle Anrechte beider Ehegatten und unterstützen beim Ausfüllen des Fragebogens zum Versorgungsausgleich.
  • Prüfung der Auskünfte: Wir kontrollieren Ehezeit, Ehezeitanteile, Ausgleichswerte und Teilungskosten der Versorgungsträger.
  • Teilungsform und Zielversorgung: Wir beraten Sie, ob eine externe Teilung sinnvoll ist und welche Zielversorgung zu Ihnen passt.
  • Vereinbarungen: Wir entwerfen und prüfen Regelungen im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung, einschließlich angemessener Kompensation.
  • Ausnahmen und Einwände: Wir prüfen Anträge bei kurzer Ehe, die Bagatellgrenze und Einwände wegen grober Unbilligkeit.
  • Verfahren nach der Scheidung: Wir vertreten Sie beim schuldrechtlichen Ausgleich, bei Anpassung und Abänderung.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, eine Vergütungsvereinbarung ist möglich. Familienrechtliche Streitigkeiten sind von vielen Rechtsschutzversicherungen nur eingeschränkt gedeckt, eine Beratung wird aber häufig übernommen. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Sprechen Sie uns möglichst früh an, am besten schon vor Einreichung des Scheidungsantrags. So lassen sich Ihre Anrechte vollständig erfassen und Gestaltungsmöglichkeiten noch nutzen.

Steht die Scheidung bevor, liegen Auskünfte der Versorgungsträger vor oder wollen Sie den Versorgungsausgleich vertraglich regeln, sollten Sie jetzt handeln. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Altersversorgung.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Thedinghausen

Inhalt

Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Versorgungsausgleich

Nein, nicht durch bloßen Verzicht im Termin. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, solange keine wirksame Vereinbarung vorliegt. Ein Ausschluss setzt eine notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich voraus. Das Gericht prüft zudem, ob die Regelung einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.

Das hängt von den Anrechten beider Ehegatten ab. Abgegeben wird die Hälfte dessen, was Sie in der Ehezeit erworben haben, zugleich erhalten Sie die Hälfte der Anrechte Ihres Ehegatten. Entscheidend ist also der Saldo. Eine verlässliche Zahl ergibt sich erst aus den Auskünften der Versorgungsträger im Verfahren.

Nein. Der Versorgungsausgleich findet nur im Scheidungsverfahren statt. Während der Trennungszeit erwerben beide Ehegatten weiter Anrechte, die in die Ehezeit fallen. Die Ehezeit endet erst mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Nein. Eine neue Ehe ändert an der rechtskräftigen Teilung nichts. Die übertragenen Anrechte gehören dem berechtigten Ehegatten dauerhaft. Eine Korrektur ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich, etwa bei Tod des Berechtigten oder durch Abänderung wegen nachträglicher Wertänderungen.

Meist mehrere Monate. Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie schnell die Versorgungsträger ihre Auskünfte erteilen. Ungeklärte Rentenkonten oder viele Betriebsrenten verlängern das Verfahren. Wer seine Kontenklärung früh erledigt, kann die Scheidung oft beschleunigen.

Ja, soweit sie in der Ehezeit liegen. Kindererziehungszeiten erhöhen die Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden deshalb mitgeteilt. Erziehungszeiten vor der Ehe bleiben außer Betracht. Wem die Zeiten zugeordnet sind, sollte vor der Auskunft geklärt werden.

Sie wird in der Regel intern geteilt, Ihr Ehegatte erhält also ein eigenes Anrecht beim selben Träger. Bei geringen Werten oder bei Direktzusagen kann der Versorgungsträger eine externe Teilung verlangen. Dann wird der Ausgleichswert als Kapital an eine andere Versorgung gezahlt. Teilungskosten darf der Träger in angemessener Höhe abziehen.

Ja. Sie müssen im Fragebogen alle Anrechte angeben, auch private Rentenverträge, Riester- und Rürup-Verträge. Das Gericht holt die Auskunft dann beim Versicherer ein. Wer Verträge verschweigt, riskiert eine spätere Korrektur und Kostennachteile.

Dann kann die Kürzung Ihrer Versorgung wegfallen. Voraussetzung ist nach § 37 VersAusglG, dass der Verstorbene die Leistung aus dem übertragenen Anrecht höchstens 36 Monate bezogen hat. Die Anpassung erfolgt nur auf Antrag beim Versorgungsträger. Sie wirkt erst ab dem Monat nach Antragstellung, deshalb sollte der Antrag zügig gestellt werden.

Ein Anwalt lohnt sich vor allem, wenn Betriebsrenten, Beamtenversorgung oder private Verträge im Spiel sind, wenn eine Vereinbarung geplant ist oder wenn die Auskünfte fehlerhaft wirken. Für den Scheidungsantrag besteht ohnehin Anwaltszwang. Anwälte im Familienrecht prüfen Ausgleichswerte und Teilungsform und bringen Einwände rechtzeitig vor. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt im Familienrecht oft nur die Erstberatung, bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

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