Endet ein Arbeitsverhältnis, ist häufig noch Urlaub offen. Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Resturlaub ausgezahlt werden muss. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen der Urlaubsabgeltung.
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Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Urlaub verfällt heute deutlich seltener als früher. Für Arbeitnehmer können dadurch Ansprüche aus mehreren Jahren bestehen, für Arbeitgeber entstehen erhebliche Kostenrisiken. Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihren Fall.
Urlaub ist grundsätzlich „in Natur“ zu nehmen: Der Arbeitnehmer wird unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt, um sich zu erholen. Eine Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis sieht das Gesetz für den Mindesturlaub nicht vor. Sie ist sogar unzulässig.
Eine Ausnahme gilt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Kann der Urlaub deshalb ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Urlaubsanspruch wandelt sich dann in einen reinen Geldanspruch um.
Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung
Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist sofort fällig. Er besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zuletzt arbeitsunfähig krank war.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Mitte Dezember noch 15 Tage Resturlaub. Auf Wunsch des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember. Weil bis dahin noch Restarbeiten zu erledigen sind, kann der Urlaub nicht mehr genommen werden. Die 15 Tage sind abzugelten und werden mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
Wie viel Urlaub ist beim Ausscheiden offen?
Urlaubsabgeltung im Todesfall
Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, geht der Anspruch auf Abgeltung des offenen Urlaubs auf die Erben über (BAG, Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16).
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Ein abgegoltener Urlaubstag ist so viel wert wie ein bezahlter Urlaubstag. Maßgeblich ist der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Bei einem festen Monatsgehalt hat sich diese Rechnung bewährt:
Beispiel Vollzeit: Ein Arbeitnehmer verdient 4.200 Euro brutto im Monat bei einer Fünftagewoche. Das Quartalsgehalt beträgt 12.600 Euro. Geteilt durch 65 Arbeitstage ergibt sich ein Tageswert von 193,85 Euro. Bei zwölf offenen Urlaubstagen beträgt die Urlaubsabgeltung rund 2.326 Euro brutto.
Beispiel Teilzeit: Eine Teilzeitkraft arbeitet zwei Tage pro Woche und verdient 1.600 Euro brutto im Monat. Das Quartalsgehalt beträgt 4.800 Euro. Geteilt durch 26 Arbeitstage ergibt sich ein Tageswert von 184,62 Euro. Bei acht offenen Urlaubstagen beträgt die Urlaubsabgeltung rund 1.477 Euro brutto.
Was zählt zum maßgeblichen Verdienst?
Beispiel mit Provision: Eine Vertriebsmitarbeiterin in Vollzeit erhält 3.800 Euro Grundgehalt und in den letzten drei Monaten durchschnittlich 700 Euro Provision. Das maßgebliche Monatsentgelt beträgt 4.500 Euro, das Quartalsentgelt 13.500 Euro. Geteilt durch 65 Arbeitstage ergibt sich ein Tageswert von 207,69 Euro. Bei zehn offenen Urlaubstagen beträgt die Urlaubsabgeltung rund 2.077 Euro brutto.
Schwanken Provisionen stark, bilden die letzten 13 Wochen den Verdienst oft nicht zutreffend ab. Dann kann ein längerer Zeitraum heranzuziehen sein. Hier lohnt eine genaue Prüfung, weil sich die Abgeltung dadurch deutlich verändern kann.
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Urlaub in Natur hat Vorrang. Eine bevorstehende Beendigung führt deshalb nicht automatisch zur Abgeltung. Bleibt bis zum Ende genug Zeit, kann und darf der Arbeitgeber den Resturlaub noch gewähren, auch während der Kündigungsfrist.
Unwiderrufliche Freistellung erfüllt den Urlaub
Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt im Dezember zum 30. Juni des Folgejahres. Der Arbeitnehmer hat noch zwei Wochen Resturlaub. Im Kündigungsschreiben wird er ab Anfang April unter Anrechnung der offenen Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt. Die Freistellung dauert drei Monate und damit deutlich länger als der Resturlaub. Der Urlaubsanspruch ist erfüllt, eine Abgeltung entfällt.
Widerrufliche Freistellung genügt nicht
Urlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Zeit verbindlich planen kann. Muss er jederzeit damit rechnen, zur Arbeit zurückgerufen zu werden, ist das kein Urlaub. Eine nur widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch daher nicht. Der Abgeltungsanspruch bleibt bestehen.
Beispiel für eine riskante Klausel: „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche und auf Freizeitausgleichsansprüche wegen geleisteter Überstunden. Außerhalb der Abgeltung von Urlaubsansprüchen erfolgt die Freistellung widerruflich.“ Hier ist für den Arbeitnehmer nicht erkennbar, an welchen Tagen er Urlaub hat und an welchen er abrufbar bleibt. Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass der Urlaub als nicht gewährt gilt und trotz Freistellung abzugelten ist.
So formulieren Arbeitgeber eine rechtssichere Freistellung
Die Trennung von Urlaub und Überstundenausgleich ist wichtig, weil Krankheit unterschiedlich wirkt: Krankheitstage während des Urlaubs werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Wird der Arbeitnehmer dagegen während des Freizeitausgleichs krank, ist das Zeitguthaben trotzdem verbraucht.
Fazit: Die Urlaubsgewährung hat Vorrang, aber nur bei sauberer Umsetzung. Fehler in der Freistellungserklärung führen dazu, dass der Arbeitnehmer am Ende zusätzlich Urlaubsabgeltung verlangen kann.
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Krankheit während der Freistellung
In Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen wird häufig eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs vereinbart. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit krank, gilt § 9 BUrlG: Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen sind, werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaub bleibt insoweit offen. Kann er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.
Urlaubsabgeltung nach fristloser Kündigung
Auch nach einer fristlosen Kündigung besteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, sodass der gesamte offene Urlaub in Geld auszugleichen ist. Das gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat und aus welchem Grund.
Fristlose Kündigung mit vorsorglicher Urlaubsgewährung
Arbeitgeber kündigen oft fristlos und hilfsweise ordentlich und erklären zugleich, der Urlaub werde vorsorglich in der Kündigungsfrist gewährt. Das ist nach dem Bundesarbeitsgericht nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13). Wer fristlos kündigt und kein Gehalt mehr zahlt, erfüllt den Urlaubsanspruch nicht. Stellt sich die fristlose Kündigung später als unwirksam heraus, ist der Urlaub noch offen und am Ende abzugelten.
Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit
Wer wegen Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen kann, verliert ihn nicht zum Jahresende. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt erhalten und verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres.
Von dieser 15-Monats-Regel gibt es seit 2022 eine wichtige Einschränkung: Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr noch gearbeitet, bevor er krank wurde, verfällt der Urlaub dieses Jahres nur, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hatte (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19). Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen und ist bei Beendigung abzugelten.
Endet das Arbeitsverhältnis nach langer Krankheit, kommen deshalb oft Abgeltungsansprüche aus zwei oder mehr Urlaubsjahren zusammen. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern zählt der Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr mit.
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Abgegolten wird nur Urlaub, der bei Beendigung noch besteht. Deshalb kommt es zuerst darauf an, ob Urlaub verfallen ist. Danach sind die Fristen für den Abgeltungsanspruch selbst zu beachten.
Verfall des Urlaubs zum Jahresende
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen deshalb davon aus, dass nicht genommener Urlaub automatisch verfällt.
Das stimmt seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr. Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16). Er muss den Arbeitnehmer
Fehlt dieser Hinweis, sammelt sich der Urlaub über die Jahre an und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig abzugelten. Auch die Verjährung des Urlaubsanspruchs beginnt erst, wenn der Arbeitgeber den Hinweis erteilt hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20).
Ausschlussfristen
Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und unterliegt Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Das hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt (BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 352/10, und Urteil vom 31.01.2023, 9 AZR 244/20).
Verjährung
Ohne Ausschlussfrist verjährt der Abgeltungsanspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat (BAG, Urteil vom 31.01.2023, 9 AZR 456/20).
Verzicht auf Urlaub und Urlaubsabgeltung
Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich. Klauseln wie „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“ sind unwirksam, wenn der Urlaub tatsächlich nicht genommen wurde. Der Arbeitnehmer kann dann trotz Vergleich Urlaubsabgeltung verlangen (BAG, Urteil vom 03.06.2025, 9 AZR 104/24). Erst nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann wirksam auf die Abgeltung verzichtet werden. Für vertraglichen Mehrurlaub gelten diese Schranken nur, wenn der Vertrag nicht zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub unterscheidet.
Was heißt das für die Praxis?
Sie möchten sich zu Ihrem Urlaubsanspruch oder zur Urlaubsabgeltung beraten lassen? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie konsequent durch. Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!
Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt. Sie ist in voller Höhe lohnsteuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber rechnet sie ab, behält die Abzüge ein und führt sie ab.
Lohnsteuer
Steuerlich ist die Urlaubsabgeltung ein sonstiger Bezug. Die Lohnsteuer wird nicht nach der Monatstabelle, sondern auf Grundlage des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ermittelt. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Eine Steuervergünstigung wie bei Abfindungen gibt es für die Urlaubsabgeltung nicht.
Sozialversicherung
Die Urlaubsabgeltung gilt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, soweit die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist. Bei höheren Einkommen kann ein Teil der Abgeltung deshalb beitragsfrei bleiben.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für die steuerliche Bewertung im Einzelfall empfehlen wir, zusätzlich einen Steuerberater einzubeziehen.
Sie möchten wissen, wie hoch Ihre Urlaubsabgeltung netto ist oder ob Ihr Arbeitgeber korrekt abgerechnet hat? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne. Jetzt unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren!
Wer beim Ausscheiden eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann, bekommt zunächst kein Arbeitslosengeld. Nach § 157 Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dauert so viele Tage, wie Urlaub abgegolten wird.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni, zehn Urlaubstage werden abgegolten. Das Arbeitslosengeld ruht für die entsprechende Zeit im Juli und wird erst danach gezahlt.
Ruhen ist keine Sperrzeit
Krankenversicherung beachten
Auch während des Ruhens sind Sie über die Agentur für Arbeit krankenversichert, sofern Sie arbeitslos gemeldet sind. Klären Sie Ihren Versicherungsschutz frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse.
Tipps für Arbeitnehmer
Sie möchten wissen, wie sich die Urlaubsabgeltung auf Ihr Arbeitslosengeld auswirkt oder ob die Berechnung durch die Agentur für Arbeit korrekt erfolgt ist? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend. Jetzt unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren!
Ob bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder nach langer Krankheit: Bei der Urlaubsabgeltung besteht häufig Unsicherheit darüber, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie fundiert und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.
Unsere Leistungen für Arbeitnehmer
Unsere Leistungen für Arbeitgeber
Unsere Kanzlei ist auf Arbeitsrecht ausgerichtet. Wir kennen die aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht und vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wegen kurzer Ausschlussfristen sollte das möglichst bald nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschehen.
Ob Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung benötigen oder als Arbeitnehmer Ihre Ansprüche durchsetzen wollen – wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter.
Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Was ist Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung von Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Der Urlaubsanspruch wandelt sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch um (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Kann ich mir Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis auszahlen lassen?
Den gesetzlichen Mindesturlaub nicht. Er dient der Erholung und darf im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht durch Geld ersetzt werden. Für vertraglichen Mehrurlaub oberhalb des Mindesturlaubs kann eine Auszahlung vereinbart werden.
Wie berechne ich meine Urlaubsabgeltung?
Bei festem Gehalt: Bruttomonatsgehalt mal drei, geteilt durch 65 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche, mal Zahl der offenen Urlaubstage. Regelmäßige Provisionen und Zulagen sind einzubeziehen, Überstundenvergütung und Einmalzahlungen nicht.
Wann wird die Urlaubsabgeltung ausgezahlt?
Der Anspruch ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. In der Praxis wird er mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Zahlt der Arbeitgeber nicht, sollten Sie den Anspruch umgehend in Textform geltend machen, um Ausschlussfristen zu wahren.
Bekomme ich Urlaubsabgeltung, wenn ich selbst kündige?
Ja. Der Anspruch hängt nicht davon ab, wer das Arbeitsverhältnis beendet. Er besteht bei Eigenkündigung, bei Kündigung durch den Arbeitgeber, auch bei fristloser Kündigung, und bei einem Aufhebungsvertrag.
Verfällt mein Resturlaub am Jahresende?
Nur wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub bestehen, auch über mehrere Jahre, und ist beim Ausscheiden abzugelten.
Was gilt für die Urlaubsabgeltung bei langer Krankheit?
Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt grundsätzlich erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Haben Sie im Urlaubsjahr noch gearbeitet und fehlte der Hinweis des Arbeitgebers, verfällt er auch dann nicht. Endet das Arbeitsverhältnis, ist der gesamte noch bestehende Urlaub abzugelten.
Kann ich im Aufhebungsvertrag oder Vergleich auf Urlaubsabgeltung verzichten?
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht wirksam für den gesetzlichen Mindesturlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2025 auch für gerichtliche Vergleiche entschieden. Erst nach der rechtlichen Beendigung ist ein Verzicht auf die Abgeltung möglich.
Wie lange kann ich Urlaubsabgeltung verlangen?
Gilt eine Ausschlussfrist aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, müssen Sie den Anspruch innerhalb dieser Frist geltend machen, oft innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden. Ohne Ausschlussfrist verjährt der Anspruch drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat.
Wirkt sich die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld aus?
Ja. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Zahl der abgegoltenen Urlaubstage. Das ist keine Sperrzeit, die Anspruchsdauer bleibt erhalten. Die Zahlung beginnt nur später.
Ob Kündigung, Abmahnung oder offener Lohn: Im Arbeitsrecht laufen oft kurze Fristen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten.