Eine Scheidung bringt weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich. Wer Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht und die gemeinsame Immobilie nicht dem Richter überlässt, sondern in einer Scheidungsfolgenvereinbarung selbst regelt, spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern schafft auch klare Verhältnisse für beide Seiten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird geschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist und eine Scheidung konkret bevorsteht. Sie ersetzt oder ergänzt die gesetzlichen Regelungen zu Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie zum Umgangsrecht. Für Vereinbarungen über Immobilien oder nachehelichen Unterhalt ist in der Regel eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Fehlt diese Form, ist die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig.
Der nachfolgende Beitrag erläutert, welche Regelungsbereiche eine Scheidungsfolgenvereinbarung umfasst, welche Formvorschriften gelten und wann eine anwaltliche Begleitung besonders wichtig ist.
Inhaltlich lassen sich durch einen Ehevertrag und eine Scheidungsfolgenvereinbarung vergleichbare Regelungen treffen. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt: Ein Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz danach oder noch während einer funktionierenden Ehe als vorbeugende Maßnahme geschlossen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung setzt dagegen voraus, dass die Ehe bereits gescheitert ist und eine Trennung oder Scheidung konkret bevorsteht.
Wurde bereits ein Ehevertrag abgeschlossen, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung häufig nicht mehr erforderlich.
Empfehlenswert ist es jedoch, die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen auf ihre aktuelle Gültigkeit zu prüfen: Haben sich Vermögensverhältnisse, die Berufssituation oder das Familienmodell wesentlich verändert, können ursprünglich sinnvolle Klauseln inzwischen unangemessen oder sittenwidrig geworden sein.
Vor der Scheidung steht üblicherweise das Trennungsjahr. Auch für diese Phase können Regelungen in einer Trennungsfolgenvereinbarung zu Trennungsunterhalt, Sorgerecht oder Kindesunterhalt festgehalten werden. In der Trennungsvereinbarung kann außerdem bestimmt werden, ob deren Inhalte nach der Scheidung weitergelten sollen oder ob neue Vereinbarungen zu treffen sind.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestehender Ehevertrag noch trägt oder ob eine Scheidungsfolgenvereinbarung erforderlich ist, lassen Sie die Dokumente anwaltlich prüfen, bevor Sie dem anderen Ehepartner gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben. Unsere Kanzlei für Familienrecht hilft Ihnen gerne!
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehepartner während der Ehe sein persönliches Eigentum. Mit der Beendigung der Ehe findet ein Ausgleich statt: Übersteigt der Zugewinn eines Partners den des anderen, hat der benachteiligte Partner einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Diese gesetzliche Regelung geht von einer sogenannten Normehe aus – einem Modell, das nicht mehr auf alle Lebenswirklichkeiten passt.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann von diesem gesetzlichen Standard abgewichen werden. Möglich sind unter anderem:
Gütertrennung: Die Zugewinngemeinschaft wird aufgehoben. Spätere Vermögenszuwächse fallen nicht mehr in den Ausgleich.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Einzelne Vermögensgegenstände – etwa ein geerbtes Unternehmen oder Immobilien aus dem Familienbesitz – werden aus dem Zugewinn ausgenommen.
Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz: Die hälftige Aufteilung kann zugunsten einer anderen Verteilung verändert werden, soweit dies den Umständen des Einzelfalls gerecht wird.
Eine vorherige Vereinbarung verkürzt das Scheidungsverfahren erheblich. Ohne Einigung muss das Gericht im Scheidungsverbund zunächst alle relevanten Vermögensinformationen einholen, was Zeit und Verfahrenskosten treibt.
Beim Versorgungsausgleich geht es nicht um Vermögen, sondern um Anrechte der Altersversorgung, wie zum Beispiel Rentenanwartschaften, Betriebsrenten oder private Versorgungsansprüche, die während der Ehe aufgebaut wurden. Auch hier gilt das Prinzip der Halbteilung: Im Scheidungsfall soll der Wert der Anrechte hälftig auf beide Partner verteilt werden.
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch, sodass kein gesonderter Antrag erforderlich ist. Nur wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat, unterbleibt er ohne Antrag.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehepartner den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder abweichende Regelungen treffen. Dies wäre der Fall, wenn ein Ehepartner deutlich höhere Anrechte besitzt, dieser aber im Gegenzug anderweitig, beispielsweise durch die Übertragung der gemeinsamen Immobilie, abgefunden wird. Wichtig ist, dass solche Ausgleichsregelungen ausgewogen bleiben, um nicht nachträglich als sittenwidrig eingestuft zu werden.
Wurde während der Ehe gemeinsam eine Immobilie erworben, stellt sich bei der Scheidung die Frage, wie damit zu verfahren ist. Die Scheidungsfolgenvereinbarung bietet zwei wesentliche Gestaltungsoptionen.
Zum einen kann die Immobilie verkauft und der Erlös aufgeteilt werden. Auch zum Zeitpunkt des Verkaufs oder die Aufteilung von Erlös und verbleibenden Darlehensverbindlichkeiten können in der Vereinbarung bereits konkrete Regelungen festgehalten werden.
Zum anderen möchte ein Ehepartner, oft gemeinsam mit den Kindern, in der Immobilie wohnen bleiben. In diesem Fall überträgt der andere Partner seinen Anteil. Dabei ist zwingend zu regeln, ob der übertragende Partner auch von der weiteren Darlehensrückzahlung freigestellt wird. Gegenüber der Bank haftet er fort, bis die Bank ihn entlässt; eine Freistellung wirkt nur zwischen den Ehegatten.
Darüber hinaus kann die Übertragung der Immobilie zugleich einen Zugewinnausgleichsanspruch erfüllen.
Da der Zugewinnausgleich grundsätzlich in Geld zu leisten ist, dieses aber oft nicht in ausreichender Höhe vorhanden ist, kann eine Sachleistung in Form der Immobilie eine praktische Lösung darstellen. Für die Übertragung von Immobilieneigentum ist in jedem Fall eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Wenn eine gemeinsame Immobilie Teil der Auseinandersetzung ist, lassen Sie sowohl die zivilrechtliche Übertragung als auch die Haftungssituation gegenüber der Bank anwaltlich klären, bevor Erklärungen gegenüber dem Kreditinstitut abgegeben werden.
Unterhaltspflichten und das Sorge- sowie Umgangsrecht können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung differenziert und interessengerecht geregelt werden und das meist passgenauer als die gesetzlichen Standardregelungen es ermöglichen.
Beim nachehelichen Unterhalt können die Ehepartner Höhe, Dauer und Bedingungen vereinbaren. So lässt sich etwa festlegen, dass Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Für solche Vereinbarungen ist – soweit sie noch während der Ehe getroffen werden – eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Der Kindesunterhalt unterliegt dagegen gesetzlichen Mindestgrenzen: Er kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zulässig ist es jedoch, konkrete Beträge oder Zahlungsmodalitäten festzulegen, sofern diese den Mindestbedarf der Kinder nicht unterschreiten.
Das Sorge- und Umgangsrecht bedarf keiner besonderen Form; mündliche Absprachen sind möglich. Empfehlenswert ist dennoch eine schriftliche Fixierung, da mündliche Vereinbarungen im Streitfall schwer durchsetzbar sind.
Bewährt hat sich in der Praxis, konkrete Regelungen zu Ferienzeiten, Entscheidungen in Schulfragen und anderen wiederkehrenden Punkten schriftlich festzuhalten.
Vereinbarungen über den Unterhalt können über viele Jahre weitreichende finanzielle Folgen haben. Lassen Sie Inhalte und Formulierungen anwaltlich prüfen, bevor die notarielle Beurkundung erfolgt.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit von Beginn an nichtig sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung stark von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen abweicht und der benachteiligte Ehepartner sich bei der Unterzeichnung in einer schwächeren Position befand – etwa durch finanzielle Abhängigkeit, eine Schwangerschaft oder erheblichen emotionalen Druck.
Für die Sittenwidrigkeit kommt es auf den Vertragsschluss an; spätere Entwicklungen prüft das Gericht in der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB). Besonders kritisch sind Klauseln, die den Betreuungsunterhalt ausschließen, obwohl betreuungspflichtige Kinder vorhanden sind oder bei Eheschließung konkret geplant waren, oder die Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ausschließen, obwohl beide Ehepartner vereinbart hatten, dass einer seine Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung aufgibt.
Daneben ist eine Anfechtung möglich – etwa bei arglistiger Täuschung oder Drohung. Macht ein Ehepartner vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Vermögen, um die Zustimmung des anderen zu erlangen, liegt ein Anfechtungsgrund vor. Bei arglistiger Täuschung oder Drohung muss die Anfechtung binnen eines Jahres ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage erklärt werden (§ 124 BGB), bei einem Irrtum unverzüglich (§ 121 BGB). Bei notariell beurkundeten Vereinbarungen ist die Beweislage erfahrungsgemäß schwierig – ein bloßer Widerruf ist bei solchen Vereinbarungen nicht möglich.
Wenn Sie vermuten, dass eine bereits unterzeichnete Vereinbarung unwirksam ist oder Sie unter Druck gesetzt wurden, suchen Sie umgehend anwaltliche Beratung auf – Anfechtungsfristen laufen ab Kenntniserlangung.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist dann gut vorbereitet, wenn beide Seiten die relevanten Vermögensverhältnisse offengelegt haben und die wesentlichen Punkte vor dem Notartermin bereits besprochen sind. Der typische Ablauf gliedert sich in folgende Schritte:
Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung variieren je nach Inhalt und Vermögenswerten. In der Regel bewegen sie sich zwischen 2.000 und 10.000 Euro. Die Notarkosten richten sich nach dem Wert des Beurkundungsgegenstands; hinzu kommen Anwaltskosten für Beratung und Vertragserstellung.
Lassen Sie sich vor dem Notartermin anwaltlich beraten, damit die Vereinbarung Ihre Interessen wirklich abbildet und nicht erst später vor Gericht auf ihre Wirksamkeit geprüft werden muss.
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und wann wird sie geschlossen?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, in dem Ehepartner die rechtlichen und finanziellen Folgen ihrer Scheidung eigenverantwortlich regeln. Sie wird geschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist und eine Scheidung konkret bevorsteht. Themen sind z. B. Zugewinn-, Versorgungsausgleich und Unterhalt.
Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Folgen der Scheidung einvernehmlich geregelt werden, wie z. B. Zugewinnausgleich, Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt sowie das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder.
Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?
Eine notarielle Beurkundung ist für bestimmte Regelungsinhalte gesetzlich vorgeschrieben: Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Übertragung von Immobilieneigentum müssen notariell beurkundet werden.
Was passiert, wenn keine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wird?
Ohne Scheidungsfolgenvereinbarung entscheidet das Gericht im Rahmen des Scheidungsverbunds über alle beantragten Scheidungsfolgesachen. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich werden von Amts wegen oder auf Antrag durchgeführt. Das Verfahren dauert dadurch länger und ist kostenintensiver.
Kann man auf den Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verzichten?
Ja, ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist möglich. Die Ehepartner können jedoch gemeinsam darauf verzichten oder abweichende Regelungen treffen. Solche Verzichte sind allerdings nur wirksam, wenn sie ausgewogen sind und nicht einseitig zu Lasten eines Partners gehen.
Kann der Kindesunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden?
Nein, der Kindesunterhalt kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Kinder haben einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, über den ihre Eltern nicht frei disponieren dürfen. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können jedoch konkrete Beträge, Zahlungsmodalitäten oder Anpassungsregelungen festgelegt werden.
Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sittenwidrig?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist sittenwidrig gemäß § 138 BGB, wenn sie stark von den gesetzlichen Regelungen abweicht und der benachteiligte Ehepartner bei Vertragsschluss in einer schwächeren Position war. Für die Sittenwidrigkeit kommt es auf den Vertragsschluss an; spätere Entwicklungen prüft das Gericht in der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB).
Kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung angefochten werden?
Ja, eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Bei arglistiger Täuschung oder Drohung muss die Anfechtung binnen eines Jahres ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage erklärt werden (§ 124 BGB), bei einem Irrtum unverzüglich (§ 121 BGB). Bei notariell beurkundeten Vereinbarungen ist die Beweislage schwierig, da der Notar die Beteiligten aufgeklärt hat.
Wie unterscheidet sich die Scheidungsfolgenvereinbarung von der Trennungsfolgenvereinbarung?
Eine Trennungsfolgenvereinbarung regelt die Verhältnisse während des Trennungsjahres. Sie kann Regelungen zu Trennungsunterhalt, Sorgerecht und Kindesunterhalt enthalten und nimmt damit häufig Inhalte der späteren Scheidungsfolgenvereinbarung vorweg.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei der Scheidungsfolgenvereinbarung?
Eine anwaltliche Begleitung ist bei der Scheidungsfolgenvereinbarung in allen Fällen sinnvoll, da die finanziellen und persönlichen Konsequenzen der geregelten Punkte weitreichend und langfristig sind. Besonders bei gemeinsamen Immobilien, erheblicherem Vermögen ist rechtliche Beratung unentbehrlich.
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