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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage: Fristen, Ablauf und Ihre Rechte

Das Kündigungsschreiben liegt im Briefkasten und mit ihm die Frage, wovon Sie im nächsten Monat leben sollen. Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Sie gerichtlich feststellen, dass die Kündigung Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Entscheidend ist dabei der Zeitfaktor: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Danach gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich fehlerhaft war.

Ob eine Kündigung Bestand hat, hängt von einer Vielzahl von Voraussetzungen ab. Neben dem Kündigungsgrund spielen die Betriebsgröße, die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, die Anhörung des Betriebsrats, die Sozialauswahl und die Einhaltung der Schriftform eine Rolle. Hinzu kommen Sonderregeln für Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Beschäftigte in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder. Parallel laufen sozialrechtliche Fristen, deren Versäumnis zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Fristen nach einer Kündigung gelten, unter welchen Voraussetzungen das Kündigungsschutzgesetz greift, welche Formfehler eine Kündigung unwirksam machen und wie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht abläuft. Außerdem lesen Sie, worauf Sie bei Aufhebungsverträgen, Abfindungsangeboten und einer angebotenen Weiterbeschäftigung während des Prozesses achten sollten.

Kündigungsschutzklage einreichen: die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG

Wer geltend machen will, dass eine schriftliche Kündigung unwirksam ist, muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Maßgeblich ist nicht das Datum des Schreibens, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist, also in aller Regel der Einwurf in den Briefkasten. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie im Urlaub oder krankgeschrieben sind.

Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam. Eine spätere Klage wird dann abgewiesen, auch wenn der angegebene Kündigungsgrund frei erfunden war. Nur ausnahmsweise lässt das Gericht eine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zu, etwa wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren. Der Antrag ist dann seinerseits innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen.

Die Drei-Wochen-Frist gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen gleichermaßen und auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis gar nicht anwendbar ist. Neben der Klagefrist laufen weitere Fristen, die Sie im Blick behalten sollten:

  • Klagefrist: drei Wochen ab Zugang der Kündigung, § 4 KSchG. Sie gilt auch für eine fristlose Kündigung.
  • Arbeitsuchendmeldung: spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Beendigung, § 38 SGB III.
  • Mitteilung einer Schwangerschaft: innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, wenn der Arbeitgeber davon noch nichts wusste, § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.
  • Hinweis auf eine Schwerbehinderung: zeitnah nach Zugang der Kündigung, wenn die Eigenschaft dem Arbeitgeber nicht bekannt war.
  • Erklärungsfrist des Arbeitgebers: zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe bei einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 2 BGB.

Lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen, sobald sie zugegangen ist, damit die Klagefrist nicht ungenutzt verstreicht.

Wann greift der Kündigungsschutz? Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt zwei Dinge voraus. Ihr Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden haben, § 1 Abs. 1 KSchG. Und im Betrieb müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, wobei Teilzeitkräfte anteilig zählen und Auszubildende außer Betracht bleiben, § 23 Abs. 1 KSchG. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, gilt unter bestimmten Voraussetzungen noch der niedrigere Schwellenwert von mehr als fünf Arbeitnehmern.

Greift das Gesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht kommen personenbedingte Gründe wie eine dauerhafte Erkrankung, verhaltensbedingte Gründe wie wiederholte Pflichtverletzungen und betriebsbedingte Gründe wie der Wegfall des Arbeitsplatzes. In allen Fällen ist die Kündigung nur das letzte Mittel: Der Arbeitgeber muss zuvor prüfen, ob eine Versetzung, eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen oder bei steuerbarem Fehlverhalten eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kommt die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinzu. Der Arbeitgeber muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft, und dabei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen. Fehler bei diesem Auswahlvorgang gehören zu den häufigsten Angriffspunkten im Kündigungsschutzprozess. Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sind Sie nicht schutzlos: Im Kleinbetrieb bleiben Formfehler, Diskriminierungsverbote und das Verbot treuwidriger oder sittenwidriger Kündigungen bestehen.

Ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Betrieb anwendbar ist, sollte anwaltlich geklärt werden, bevor Sie über das weitere Vorgehen entscheiden.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung: Kündigungsfristen im Überblick

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate zum Monatsende nach zwanzig Jahren, § 622 Abs. 2 BGB. Für Arbeitnehmer bleibt es dagegen bei den vier Wochen, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten kann beidseitig mit zwei Wochen gekündigt werden.

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis dagegen sofort. Sie setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht, etwa Diebstahl, Tätlichkeiten oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen aussprechen. Verstreicht diese Frist, ist die fristlose Kündigung allein deshalb unwirksam.

In der Praxis wird die außerordentliche Kündigung häufig hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung verbunden. Auch eine Änderungskündigung, mit der das Arbeitsverhältnis nur zu geänderten Bedingungen fortgesetzt werden soll, lässt sich angreifen. Nehmen Sie das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an, behalten Sie Ihren Arbeitsplatz und lassen die Änderung zugleich gerichtlich überprüfen, § 2 KSchG.

Prüfen Sie die eingehaltene Kündigungsfrist anwaltlich nach, bevor Sie ein Beendigungsdatum gegenüber der Agentur für Arbeit oder einem neuen Arbeitgeber bestätigen.

Formfehler und Sonderkündigungsschutz: häufige Gründe für eine unwirksame Kündigung

Viele Kündigungen scheitern nicht am Kündigungsgrund, sondern an der Form. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Das Schreiben muss also im Original vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger, Fax oder als eingescanntes PDF ist nichtig. Daran hat auch die Umstellung anderer arbeitsrechtlicher Nachweise auf die Textform nichts geändert. Unterschreibt ein Bevollmächtigter, ohne eine Originalvollmacht beizufügen, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.

Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anhören und ihm die Kündigungsgründe vollständig mitteilen. Unterbleibt die Anhörung oder ist sie unvollständig, ist die Kündigung unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung fristgerecht und erheben Sie Kündigungsschutzklage, können Sie zudem Ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangen.

Für bestimmte Personengruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz:

  • Schwangerschaft und Mutterschutz: Eine Kündigung ist nach § 17 MuSchG grundsätzlich unzulässig und nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
  • Schwerbehinderte Menschen: Das Integrationsamt muss nach § 168 SGB IX vorher zustimmen, das gilt auch für Gleichgestellte.
  • Elternzeit: Schutz besteht nach § 18 BEEG.
  • Pflegezeit: Schutz besteht nach § 5 PflegeZG.

Auch ohne die erforderliche Zustimmung ausgesprochene Kündigungen müssen Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist angreifen.

Lassen Sie Kündigungsschreiben, Vollmacht und Betriebsratsanhörung anwaltlich auswerten, denn Formfehler sind oft der schnellste Weg zum Erfolg.

Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit: Vorsicht bei Angeboten des Arbeitgebers

Nach einer Kündigung folgt häufig das Angebot, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung, erfordert nach § 623 BGB ebenfalls die Schriftform und kann eine Abfindung, ein Zeugnis und Regelungen zu Urlaub und Freistellung enthalten. Kündigungsfristen und Sozialauswahl spielen dabei keine Rolle. Der Preis dafür ist erheblich: Wer ohne wichtigen Grund an der Beendigung mitwirkt, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld rechnen, § 159 SGB III.

Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. In der Praxis entsteht der Abfindungsanspruch aus der Verhandlungsposition: Je unsicherer die Kündigung für den Arbeitgeber ist, desto eher zahlt er für eine schnelle Beendigung. Gesetzlich geregelte Ausnahmen sind das Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr sowie der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Sozialpläne oder Tarifverträge können weitere Ansprüche vorsehen.

Vorsicht ist auch bei mündlichen Zusagen geboten. Erklärt der Arbeitgeber, er nehme die Kündigung zurück, ändert das nichts am Lauf der Klagefrist. Verlassen Sie sich auf eine solche Zusage und klagen nicht, gilt die Kündigung nach drei Wochen als wirksam. Verbindlich ist eine Rücknahme nur, wenn sie schriftlich fixiert oder gerichtlich protokolliert wird.

Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag oder ein Abfindungsangebot anwaltlich prüfen, bevor Sie unterschreiben, denn die Erklärung ist im Regelfall bindend.

Arbeitslosengeld, Annahmeverzug und Prozessbeschäftigung während der Klage

Unabhängig davon, ob Sie klagen, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung hat spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Liegen zwischen Kenntnis der Beendigung und Beendigungstermin weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage Zeit, § 38 Abs. 1 SGB III. Eine verspätete Meldung führt zu einer einwöchigen Sperrzeit und damit zu einer Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes. Die Arbeitslosmeldung selbst erfolgt zusätzlich zum Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Gewinnen Sie den Prozess, bestand das Arbeitsverhältnis durchgehend fort. Der Arbeitgeber schuldet dann nach § 615 BGB die Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs, also für die Monate, in denen er Ihre Arbeitsleistung nicht angenommen hat. Angerechnet wird nach § 11 KSchG, was Sie zwischenzeitlich anderweitig verdient haben oder böswillig zu verdienen unterlassen haben. Bezogenes Arbeitslosengeld geht auf die Agentur für Arbeit über.

Genau deshalb bieten Arbeitgeber häufig eine Prozessbeschäftigung an, also eine Weiterbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens. Nehmen Sie das Angebot an, entfällt der Annahmeverzug für diesen Zeitraum, weil Sie regulär vergütet werden. Lehnen Sie ein zumutbares Angebot ohne sachlichen Grund ab, riskieren Sie Ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ob ein Angebot zumutbar ist, hängt von Tätigkeit, Vergütung und den Umständen der Kündigung ab.

Lassen Sie ein Angebot zur Prozessbeschäftigung anwaltlich bewerten, bevor Sie es ablehnen, damit Ihr Anspruch auf Annahmeverzugslohn erhalten bleibt.

So läuft Ihre Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ab

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht begleiten wir Sie vom Zugang des Kündigungsschreibens bis zum Abschluss des Verfahrens. Wir werten die Kündigung, den Arbeitsvertrag, geltende Tarifverträge und die Betriebsratsanhörung aus, klären die Erfolgsaussichten und stimmen mit Ihnen das Ziel ab: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder Beendigung gegen eine angemessene Abfindung. Die Korrespondenz mit Arbeitgeber, Betriebsrat, Gericht und Behörden übernehmen wir. Der Ablauf folgt dabei einem festen Muster:

  • Prüfung und Fristsicherung: Auswertung der Unterlagen und Klageerhebung innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
  • Güteverhandlung: In der Regel wenige Wochen nach Klageeingang verhandelt der Vorsitzende allein mit beiden Parteien über eine gütliche Einigung, § 54 ArbGG.
  • Schriftsätzliche Auseinandersetzung: Kommt keine Einigung zustande, trägt der Arbeitgeber die Kündigungsgründe vor und wir erwidern darauf.
  • Kammertermin: Die Kammer entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen.
  • Vergleich oder Urteil: Viele Verfahren enden mit einem Vergleich über Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Zeugnis und Resturlaub, andernfalls entscheidet das Gericht durch Urteil.

Zur Kostenfrage: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz besteht nach § 12a ArbGG kein Anspruch auf Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten also selbst, auch wenn sie gewinnt. Über Anwalts- und Gerichtskosten, eine mögliche Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung sowie Ihre Ansprüche gegen den Arbeitgeber sprechen wir vorab offen mit Ihnen.

Lassen Sie Ihre Kündigung anwaltlich prüfen, solange die Klagefrist noch läuft, und klären Sie im Beratungsgespräch, welches Ziel realistisch erreichbar ist.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienanwälte Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Thedinghausen

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Rechtsgebiet

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Häufig gestellte Fragen: Kündigungsschutzklage

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, § 4 Satz 1 KSchG. Maßgeblich ist der Zugang, also in der Regel der Einwurf in den Briefkasten, nicht das Datum des Schreibens. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Ja. Auch eine außerordentliche Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen angreifen. Umgekehrt gilt für den Arbeitgeber eine eigene Frist: Er muss die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe aussprechen. Wird diese Frist überschritten, ist die Kündigung schon deshalb unwirksam.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, §§ 1, 23 KSchG. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. Für vor dem 1. Januar 2004 begonnene Arbeitsverhältnisse kann ein niedrigerer Schwellenwert gelten. Auch im Kleinbetrieb bleiben Formfehler und Diskriminierungsverbote angreifbar.

Die ordentliche Kündigung wirkt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund nach § 626 BGB voraus. Fällt das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, muss auch die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist zusätzlich eine Sozialauswahl vorzunehmen.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate zum Monatsende. Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich bei vier Wochen. Arbeits- und Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen, in der Probezeit sind es zwei Wochen.

Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Erforderlich ist ein Schreiben im Original mit eigenhändiger Unterschrift. Kündigungen per E-Mail, Messenger, Fax oder als PDF sind nichtig. Fehlt bei einer Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten die Originalvollmacht, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.

Sachlich zuständig sind die Arbeitsgerichte, § 2 ArbGG. Örtlich zuständig ist regelmäßig das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich Ihre Arbeit verrichten, § 48 Abs. 1a ArbGG. Alternativ kommt der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers in Betracht. Die Klage kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Abfindungen werden meist im Rahmen eines Vergleichs verhandelt und hängen von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab. Gesetzlich geregelt sind das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung sowie der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG. Auch Sozialpläne und Tarifverträge können Ansprüche begründen.

In der Regel ja. Wer ohne wichtigen Grund an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, muss mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen, § 159 SGB III. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, zudem verkürzt sich die Anspruchsdauer. Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb vor der Unterschrift auf seine sozialrechtlichen Folgen geprüft werden.

Sinnvoll ist die anwaltliche Einschaltung unmittelbar nach Zugang der Kündigung, weil die Klagefrist von drei Wochen nicht verlängert werden kann. Ein Anwalt prüft Kündigungsgrund, Form, Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl und Sonderkündigungsschutz, sichert die Frist und ordnet die parallel laufenden sozialrechtlichen Meldepflichten ein. Auch bei Aufhebungsverträgen und Abfindungsangeboten ist eine Bewertung vor der Unterschrift ratsam, da solche Erklärungen bindend sind.

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