Ehegattenunterhalt gibt es in zwei Formen: Während der Trennung schuldet der wirtschaftlich stärkere Ehegatte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert. Mit der rechtskräftigen Scheidung endet dieser Anspruch. Nachehelicher Unterhalt besteht dann nur noch, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände greift, denn grundsätzlich muss jeder wieder für sich selbst sorgen.
Für beide Seiten geht es oft um viel Geld über viele Jahre. Wer Unterhalt braucht, verliert mit der Scheidung leicht seine Absicherung, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig neu begründet wird. Wer Unterhalt zahlt, bleibt ohne Befristung oder Herabsetzung womöglich länger gebunden als nötig. Fehler bei Auskunft oder Fristen wirken sich auf jeden Monatsbetrag aus.
Als Anwälte im Familienrecht vertreten wir Unterhaltsberechtigte ebenso wie Unterhaltspflichtige. Hier erfahren Sie, wie Trennungsunterhalt berechnet wird, wann nach der Scheidung ein Anspruch besteht, wie Rangfolge und Selbstbehalt wirken, wann Unterhalt befristet oder verwirkt ist, was Eheverträge leisten können und wie Sie Ansprüche durchsetzen oder anpassen lassen.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Trennungsunterhalt beruht auf der fortbestehenden Ehe und der Solidarität der Ehegatten. Er setzt nur voraus, dass die Ehegatten getrennt leben, der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Der nacheheliche Unterhalt dagegen ist die Ausnahme: Er besteht nur, wenn ein konkreter Grund vorliegt, aus dem der geschiedene Ehegatte nicht selbst für sich sorgen kann.
Für die Praxis hat das eine wichtige Folge. Ein Titel über Trennungsunterhalt, etwa ein Beschluss oder eine notarielle Urkunde, gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach kann daraus nicht mehr vollstreckt werden. Der nacheheliche Unterhalt muss neu verlangt und tituliert werden, am sichersten im Scheidungsverbund, damit keine Lücke entsteht.
Die Unterschiede zeigen sich vor allem in diesen Punkten:
Steht die Scheidung bevor und läuft bisher nur Trennungsunterhalt, lassen Sie prüfen, wie der nacheheliche Unterhalt ohne Lücke geregelt werden kann.
Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach dem Einkommen, das die Ehe geprägt hat. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigem Kindesunterhalt. Nach dem Halbteilungsgrundsatz stehen jedem Ehegatten grundsätzlich gleiche Anteile zu. Wer erwerbstätig ist, behält vorab einen Erwerbstätigenbonus, der je nach Leitlinien des Oberlandesgerichts ein Siebtel oder zehn Prozent des Erwerbseinkommens beträgt.
Wichtige Stellschrauben bei der Berechnung sind:
Für Unterhaltspflichtige lohnt sich der genaue Blick auf die Abzugsposten, für Berechtigte der Blick auf Boni, Steuererstattungen und geldwerte Vorteile wie den Dienstwagen.
Liegt Ihnen eine Unterhaltsberechnung der Gegenseite vor, lassen Sie Einkommen, Abzüge und Wohnvorteil nachrechnen, bevor Sie zustimmen oder zahlen.
Nach § 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn er dazu wegen eines gesetzlich geregelten Grundes nicht in der Lage ist. Diese Gründe können nacheinander oder nebeneinander bestehen, man spricht dann von einer Unterhaltskette:
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Tätigkeit, Alter und Gesundheit entspricht. Der Berechtigte muss die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen, der Pflichtige kann ihre Lücken aufzeigen.
Ob nach der Scheidung überhaupt ein Unterhaltstatbestand vorliegt, entscheidet über Jahre. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig einordnen.
Unterhalt muss nur zahlen, wer dazu in der Lage ist. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, bestimmt § 1609 BGB die Reihenfolge. An erster Stelle stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Schüler bis 21 Jahre im Haushalt eines Elternteils. Erst danach folgen Ehegatten und geschiedene Ehegatten.
Dem Pflichtigen muss gegenüber dem Ehegatten ein eigener Selbstbehalt verbleiben. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt er für Erwerbstätige 1.600 Euro und für Nichterwerbstätige 1.475 Euro im Monat, darin sind Wohnkosten von 580 Euro enthalten. Diese Werte sind Leitlinien, keine Gesetze, die Gerichte können sie im Einzelfall anpassen, etwa bei deutlich höheren Wohnkosten.
Hat der Pflichtige wieder geheiratet oder weitere Kinder, kommt es auf eine saubere Mangelberechnung an, damit niemand mehr erhält, als ihm zusteht. Umgekehrt kann der Berechtigte verlangen, dass nur tatsächlich vorrangige Ansprüche abgezogen werden.
Wenn das Einkommen nicht für Kinder und Ehegatten reicht, sollten Sie die Verteilung nicht der Gegenseite überlassen. Lassen Sie Rang und Selbstbehalt prüfen.
Einen lebenslangen Anspruch gibt es nicht automatisch. Nach § 1578b BGB ist nachehelicher Unterhalt zu befristen oder auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Entscheidend ist, ob der Berechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat, etwa weil er wegen Haushalt und Kindern auf seine Karriere verzichtet hat. Bestehen solche Nachteile fort, kommt eine Befristung kaum in Betracht. Fehlen sie, kann der Unterhalt auch nach langer Ehe zeitlich begrenzt werden. Eine feste Regel, etwa die halbe Ehedauer, gibt es nicht.
Daneben kann der Anspruch nach § 1579 BGB ganz oder teilweise verwirkt sein, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Typische Fälle sind:
Wird ein gemeinsames Kind betreut, sind dessen Belange auch bei einer Verwirkung zu wahren. Die Beweislast für die Voraussetzungen trägt der Pflichtige.
Lebt Ihr früherer Ehegatte in einer neuen Beziehung oder zahlen Sie schon lange, lassen Sie prüfen, ob der Unterhalt befristet, herabgesetzt oder verwirkt ist.
Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Für den nachehelichen Unterhalt sind Vereinbarungen dagegen möglich. Wird sie vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, muss sie nach § 1585c BGB notariell beurkundet oder im gerichtlichen Verfahren protokolliert werden. Häufig wird der Unterhalt dabei der Höhe nach begrenzt, befristet oder gegen eine Abfindung abgegolten.
Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des BGH wird zunächst geprüft, ob der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig war, etwa weil er einen Ehegatten einseitig benachteiligt und in einer Zwangslage geschlossen wurde. Danach wird geprüft, ob die Berufung auf den Vertrag wegen später veränderter Umstände treuwidrig ist. Besonders geschützt ist der Betreuungsunterhalt als Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.
Steuerlich können Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten über das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgesetzt werden:
Ob sich das Realsplitting lohnt, hängt vom Steuersatz beider Seiten ab und sollte vor jeder Unterhaltsvereinbarung durchgerechnet werden.
Bevor Sie eine Unterhaltsvereinbarung oder einen Ehevertrag unterschreiben, lassen Sie Wirksamkeit, Folgen und steuerliche Gestaltung prüfen.
Ohne Kenntnis des Einkommens lässt sich Unterhalt nicht berechnen. Ehegatten sind einander deshalb zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen verpflichtet, beim Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 in Verbindung mit § 1605 BGB, beim nachehelichen Unterhalt nach § 1580 BGB. Eine erneute Auskunft kann in der Regel erst nach zwei Jahren verlangt werden, es sei denn, das Einkommen hat sich wesentlich verändert.
Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt nur eingeschränkt. Nach § 1613 BGB, auf den für den nachehelichen Unterhalt § 1585b BGB verweist, kann rückständiger Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Ein Auskunftsverlangen sollte deshalb so früh wie möglich und nachweisbar gestellt werden. Wer Rückstände lange nicht verfolgt, riskiert außerdem, dass sie nach der Rechtsprechung bereits nach etwa einem Jahr verwirkt sind.
Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, etwa durch Jobverlust, Rente, neue Unterhaltspflichten oder das Ende der Kinderbetreuung, kann ein Unterhaltstitel nach § 238 FamFG abgeändert werden. Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab Rechtshängigkeit des Antrags, unter bestimmten Voraussetzungen auch ab einem vorherigen Auskunfts-, Verzugs- oder Verzichtsverlangen. Wer zu viel zahlt oder zu wenig erhält, verliert jeden Monat Geld, in dem er abwartet.
Hat sich Ihr Einkommen oder das des früheren Ehegatten verändert, sichern Sie Ihre Rechte durch ein rechtzeitiges Auskunfts- oder Abänderungsverlangen.
Wir vertreten Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige vom ersten Auskunftsverlangen bis zur Vollstreckung oder Abänderung:
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Verfahrenswert. Rechtsschutzversicherungen decken im Familienrecht meist nur eine Beratung ab. Bei geringem Einkommen kommen Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe in Betracht, außerdem kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten bestehen.
Fordert Ihr Ehegatte Unterhalt, wurde der Scheidungsantrag gestellt oder haben sich die Einkommen verändert, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Prüfung. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Unterhaltsansprüche oder schützen Sie sich vor überhöhten Forderungen.
Wie viel Ehegattenunterhalt steht mir zu?
Das hängt von der Einkommensdifferenz ab. Vereinfacht erhält der Berechtigte die Hälfte der Differenz der bereinigten Einkommen, nachdem vom Erwerbseinkommen der Erwerbstätigenbonus abgezogen wurde. Je nach Leitlinien ergibt das rund drei Siebtel oder 45 Prozent der Differenz. Vorher wird der Kindesunterhalt abgezogen.
Muss ich nach der Scheidung wieder Vollzeit arbeiten?
Grundsätzlich ja, wenn Sie kein Kind unter drei Jahren betreuen und weder Alter noch Krankheit entgegenstehen. Nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Bei der Betreuung älterer Kinder kann je nach Alter und Betreuungsmöglichkeiten zunächst eine Teilzeittätigkeit genügen. Zumutbar ist eine angemessene Tätigkeit, die zu Ausbildung und bisheriger Laufbahn passt.
Wie lange muss man nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Die oft genannte Faustregel der halben Ehedauer steht nicht im Gesetz. Maßgeblich ist, ob der Berechtigte ehebedingte Nachteile hat und wie lange die Ehe gedauert hat. Ohne fortwirkende Nachteile wird nachehelicher Unterhalt häufig nach § 1578b BGB befristet.
Verliert meine Ex-Frau den Unterhalt, wenn sie mit einem neuen Partner zusammenlebt?
Möglicherweise ja, wenn sich die Beziehung zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft entwickelt hat. Das setzt nach der Rechtsprechung in der Regel ein Zusammenleben über zwei bis drei Jahre oder ein vergleichbar dauerhaftes Auftreten als Paar voraus. Der Unterhalt kann dann nach § 1579 Nr. 2 BGB herabgesetzt oder ganz versagt werden. Betreut sie gemeinsame Kinder, wird deren Wohl berücksichtigt.
Läuft der Trennungsunterhalt nach der Scheidung automatisch weiter?
Nein. Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung, ein Titel darüber verliert dann seine Wirkung. Nachehelicher Unterhalt muss gesondert geltend gemacht und tituliert werden. Wer Lücken vermeiden will, beantragt ihn im Scheidungsverbund.
Kann man im Ehevertrag auf Trennungsunterhalt verzichten?
Nein, ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam. Zulässig sind nur Regelungen, die den gesetzlichen Anspruch nicht unangemessen unterschreiten. Auf nachehelichen Unterhalt kann dagegen in notarieller Form verzichtet werden. Auch dieser Verzicht muss aber einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten.
Wie viel Geld muss mir als Unterhaltspflichtiger bleiben?
Gegenüber dem Ehegatten beträgt der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 für Erwerbstätige 1.600 Euro und für Nichterwerbstätige 1.475 Euro monatlich. Darin sind 580 Euro für Wohnkosten enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten unvermeidbar höher, kann der Selbstbehalt angehoben werden. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt ein niedrigerer Selbstbehalt.
Kann ich Ehegattenunterhalt rückwirkend verlangen?
Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Pflichtigen zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben. Für Zeiträume davor besteht in der Regel kein Anspruch. Rückstände, die länger als etwa ein Jahr nicht verfolgt werden, können verwirkt sein. Fordern Sie Auskunft deshalb früh und nachweisbar an.
Muss mein Ex-Partner dem Realsplitting zustimmen?
Ja, in aller Regel ist der Unterhaltsempfänger zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihm alle dadurch entstehenden Nachteile ausgeglichen werden. Dazu gehören vor allem die zusätzliche Steuer und gegebenenfalls Nachteile bei Sozialleistungen. Verweigert er die Zustimmung grundlos, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden. Der Abzug ist auf 13.805 Euro im Jahr zuzüglich Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen begrenzt.
Wann lohnt sich ein Anwalt beim Ehegattenunterhalt?
Ein Anwalt lohnt sich, sobald Unterhalt gefordert oder verweigert wird, die Scheidung ansteht oder sich Einkommen und Lebensumstände wesentlich ändern. Schon eine falsch berechnete Einkommensposition wirkt sich über Jahre aus. Anwälte im Familienrecht prüfen Bedarf, Leistungsfähigkeit, Befristung und Verwirkung und sichern Fristen für Rückstände. Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Familienrecht meist nur die Beratung, bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
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