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Streit über den Lebensmittelpunkt eines Kindes ist grundsätzlich im Umgangsverfahren zu klären
2026

Streit über den Lebensmittelpunkt eines Kindes ist grundsätzlich im Umgangsverfahren zu klären

Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ausschließlich darüber, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt haben soll, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dieser Konflikt vielmehr regelmäßig im Umgangsverfahren zu lösen.

Dem Beschluss lag ein Streit getrenntlebender Eltern zugrunde, die beide das gemeinsame Sorgerecht ausübten. Zwischen ihnen bestand Uneinigkeit darüber, bei welchem Elternteil das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt haben sollte. Die Vorinstanz hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass die bloße Frage nach der Verteilung der Betreuungsanteile und dem überwiegenden Aufenthalt des Kindes grundsätzlich keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordert.

Die Richter führten aus, dass eine Umgangsregelung die tatsächliche Betreuung des Kindes verbindlich festlegen kann, ohne in das gemeinsame Sorgerecht einzugreifen. Auch bei hochstrittigen Eltern genügt allein der Umstand, dass eine einvernehmliche Entscheidung nicht mehr möglich ist, regelmäßig nicht für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Ein sorgerechtliches Verfahren bleibt allerdings erforderlich, wenn über die bloße Verteilung der Betreuungszeiten hinaus weitere Fragen des Aufenthalts des Kindes, etwa ein Umzug oder eine Fremdunterbringung, zu entscheiden sind.

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