Betreut ein Elternteil sein Kind in erheblichem Umfang, ohne dass ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, führt dies nicht automatisch zu einer Verringerung des Kindesunterhalts. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch bei einem sogenannten asymmetrischen Wechselmodell grundsätzlich der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt. Der andere Elternteil bleibt deshalb regelmäßig zum Barunterhalt verpflichtet.
In dem entschiedenen Fall betreute ein Elternteil das Kind an nahezu der Hälfte der Zeit. Er war der Auffassung, dass sich aufgrund des erheblichen Betreuungsumfangs auch seine Unterhaltspflicht entsprechend verringern müsse. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass ein erweitertes Umgangsrecht allein noch kein paritätisches Wechselmodell begründet. Entscheidend bleibt, bei welchem Elternteil der Schwerpunkt der Betreuung liegt.
Die Richter führten weiter aus, dass der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht grundsätzlich bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Nur in besonderen Ausnahmefällen können außergewöhnlich hohe Betreuungsleistungen oder erhebliche Mehrkosten Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts haben. Damit sorgt die Entscheidung für mehr Rechtssicherheit bei der Berechnung des Kindesunterhalts, wenn ein Elternteil das Kind zwar umfangreich betreut, der Lebensmittelpunkt des Kindes jedoch weiterhin beim anderen Elternteil liegt.