Lehnt das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB ab, kann ein Elternteil hiergegen grundsätzlich keine Beschwerde aus eigenem Recht einlegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Dem Verfahren lag der Fall eines Vaters zugrunde, der das Wohl seines Kindes gefährdet sah und deshalb familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes beantragt hatte. Nachdem das Familiengericht den Antrag abgelehnt hatte, legte der Vater Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass ihm hierfür die erforderliche Beschwerdebefugnis fehlte.
Nach Auffassung der Richter dienen Maßnahmen nach § 1666 BGB ausschließlich dem Schutz des Kindes. Die Vorschrift begründet jedoch keinen eigenen Anspruch der Eltern auf ein Einschreiten des Familiengerichts. Wird ein entsprechender Antrag zurückgewiesen, werden dadurch keine eigenen Rechte des antragstellenden Elternteils unmittelbar beeinträchtigt. Eine Beschwerde ist daher regelmäßig unzulässig. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine bislang umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt und für mehr Rechtssicherheit im familiengerichtlichen Verfahren gesorgt.