Ein Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt muss grundsätzlich nicht ausgesetzt werden, nur weil im Ausland ein Verfahren geführt wird, das Auswirkungen auf den Bestand der Ehe haben kann. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem die Ehefrau Trennungsunterhalt verlangte. Der Ehemann hatte in Italien ein sogenanntes Delibationsverfahren eingeleitet. Mit diesem sollte erreicht werden, dass eine kirchengerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit der Ehe auch zivilrechtlich anerkannt wird. Er war der Auffassung, dass deshalb zunächst der Ausgang des italienischen Verfahrens abgewartet werden müsse und das Unterhaltsverfahren in Deutschland auszusetzen sei.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht der Richter dient der Trennungsunterhalt dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten während der Trennungszeit zu sichern. Dieser Schutz würde erheblich beeinträchtigt, wenn Unterhaltsverfahren allein wegen eines noch nicht abgeschlossenen ausländischen Verfahrens über den Bestand der Ehe regelmäßig ausgesetzt würden. Deshalb besteht grundsätzlich kein Anlass, das Verfahren über den Trennungsunterhalt bis zum Abschluss des ausländischen Verfahrens ruhen zu lassen. Das Familiengericht kann vielmehr über den Unterhaltsanspruch entscheiden, solange die Ehe nach deutschem Recht nicht rechtskräftig als unwirksam oder geschieden gilt.
Mit seiner Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Ehegatten, die auf Trennungsunterhalt angewiesen sind. Ein im Ausland geführtes Verfahren steht der zeitnahen gerichtlichen Entscheidung über den Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht entgegen.