Sperre vermeiden
Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, selbst gekündigt oder eine Kündigung erhalten, und jetzt kündigt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit an? Oder Sie stehen kurz davor, eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen, und möchten wissen, ob Sie danach Arbeitslosengeld bekommen? Eine Sperrzeit, oft auch Sperrfrist genannt, kann Sie mehrere tausend Euro kosten. Sie ist aber kein Automatismus.
Als Anwälte für Arbeitsrecht prüfen wir, ob eine Sperrzeit droht oder zu Recht verhängt wurde. Wir gestalten Aufhebungs- und Abwicklungsverträge so, dass Ihr Arbeitslosengeld möglichst unangetastet bleibt, und gehen gegen rechtswidrige Sperrzeitbescheide mit Widerspruch und Klage vor.
Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Rechtsgrundlage ist § 159 SGB III. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn sie davon ausgeht, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder nicht genug unternommen haben, um sie zu beenden. Das Gesetz spricht von „versicherungswidrigem Verhalten“.
Eine Sperrzeit tritt aber nur ein, wenn Sie keinen wichtigen Grund für Ihr Verhalten hatten. Genau hier liegt in vielen Fällen der Ansatzpunkt: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, und die Agentur für Arbeit muss ihn von Amts wegen prüfen. Was Sie im Fragebogen angeben und wie Ihr Vertrag formuliert ist, entscheidet häufig über das Ergebnis.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst, bei einem Aufhebungsvertrag also mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das Gesetz kennt mehrere Sperrzeittatbestände mit unterschiedlicher Dauer:
Die zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann sich verkürzen. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet, beträgt sie drei Wochen. Bei einem Ende innerhalb von zwölf Wochen oder einer besonderen Härte beträgt sie sechs Wochen. Eine besondere Härte kann etwa vorliegen, wenn Sie sich nachvollziehbar über das Vorliegen eines wichtigen Grundes geirrt haben.
Wichtig: Die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung wird oft übersehen. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren Sie später davon, haben Sie drei Tage Zeit. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung klagen.
Die Folgen gehen weit über die Wochen ohne Zahlung hinaus:
Auch wer auf Grundsicherungsgeld angewiesen ist, ist betroffen: Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Stellt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit fest, kann das Jobcenter die Grundsicherung für denselben Zeitraum mindern.
Ein Aufhebungsvertrag gilt als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Eine Sperrzeit ist dann der Regelfall, aber sie lässt sich vermeiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, aktuell in der Fassung vom 1. Juli 2026, liegt ein wichtiger Grund vor, wenn Ihnen sonst eine Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht hätte und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Liegt die Abfindung in diesem Rahmen, prüft die Agentur für Arbeit nicht, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az. B 11a AL 47/05 R). Ist die Abfindung höher, ist ein Aufhebungsvertrag nicht automatisch sperrzeitschädlich. Dann kommt es aber darauf an, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, und das müssen Sie im Zweifel darlegen.
Abwicklungsvertrag: Auch ein Abwicklungsvertrag nach einer Arbeitgeberkündigung kann eine Sperrzeit auslösen, wenn er vor oder kurz nach der Kündigung abgesprochen wurde. Das Bundessozialgericht wertet auch diese Mitwirkung als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az. B 11 AL 35/03 R).
Gerichtlicher Vergleich: Endet ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich und einer Abfindung, tritt grundsätzlich keine Sperrzeit ein (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az. B 11a AL 51/06 R). Anders kann es nur sein, wenn der Prozess nur zum Schein geführt wurde, um eine Sperrzeit zu umgehen.
Legen Sie uns den Entwurf vor, bevor Sie unterschreiben. Oft genügen wenige Formulierungen, um eine Sperrzeit zu verhindern.
Auch eine eigene Kündigung bleibt ohne Sperrzeit, wenn Ihnen das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zumutbar war. Anerkannt sind etwa:
Entscheidend ist, dass Sie den Grund belegen können und vor der Kündigung in der Regel versucht haben, die Situation zu ändern, etwa durch eine Beschwerde oder ein Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Kündigung durch den Arbeitgeber: Wer eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung lediglich hinnimmt und nicht klagt, riskiert keine Sperrzeit. Eine Pflicht, gegen eine Kündigung vorzugehen, besteht nicht. Anders ist es bei einer verhaltensbedingten Kündigung: Haben Sie die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Hier kann eine Kündigungsschutzklage auch für Ihr Arbeitslosengeld wichtig sein.
Neben der Sperrzeit gibt es einen zweiten Mechanismus, der oft verwechselt wird: das Ruhen des Anspruchs bei einer Abfindung nach § 158 SGB III. Beide können gleichzeitig eintreten, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Wann ruht der Anspruch? Endet das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, behandelt die Agentur für Arbeit einen Teil der Abfindung wie Arbeitslohn. Das Arbeitslosengeld ruht dann für den Zeitraum, um den die Kündigungsfrist verkürzt wurde, höchstens für ein Jahr.
Wie lange genau? Das Ruhen ist zusätzlich begrenzt. Berücksichtigt werden grundsätzlich 60 Prozent der Abfindung. Dieser Anteil sinkt mit zunehmendem Alter und längerer Betriebszugehörigkeit, auf mindestens 25 Prozent. Der Anspruch ruht nur so lange, bis Sie diesen Anteil der Abfindung bei Weiterarbeit als Lohn verdient hätten.
Der wichtigste Unterschied: Anders als die Sperrzeit verkürzt das Ruhen Ihre Anspruchsdauer nicht. Die Zahlung beginnt lediglich später. Außerdem kommt es beim Ruhen nicht auf einen wichtigen Grund an. Es lässt sich nur vermeiden, indem das Beendigungsdatum die ordentliche Kündigungsfrist wahrt.
Ähnlich wirkt eine Urlaubsabgeltung: Wird Resturlaub bei Beendigung ausgezahlt, ruht das Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 157 SGB III).
Viele Sperrzeitbescheide halten einer Überprüfung nicht stand. Häufige Fehler sind eine unzureichende Prüfung des wichtigen Grundes, eine falsche Dauer oder eine fehlende Anhörung. So gehen Sie vor:
Belege sind entscheidend: Kündigungsandrohung, Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber, ärztliche Atteste, Nachweise über Mobbing oder Lohnrückstände. Je besser der wichtige Grund dokumentiert ist, desto größer sind die Erfolgsaussichten.
Am besten lässt sich eine Sperrzeit verhindern, bevor sie entsteht. Deshalb beraten wir Sie idealerweise schon vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder vor einer Eigenkündigung. Aber auch wenn der Bescheid bereits vorliegt, ist es nicht zu spät.
Ihnen droht eine Sperrzeit oder Sie haben bereits einen Bescheid erhalten? Melden Sie sich bei uns, möglichst bevor Sie den Fragebogen der Agentur für Arbeit zurückschicken oder die Widerspruchsfrist abläuft. Wir prüfen Ihre Unterlagen kurzfristig und sagen Ihnen, welche Chancen Sie haben.
Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Sperrfrist?
Es gibt keinen. Der Gesetzgeber spricht in § 159 SGB III von Sperrzeit, im Alltag ist oft von Sperrfrist oder Sperre die Rede. Gemeint ist immer der Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht.
Wie lange dauert die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?
In der Regel zwölf Wochen. Sie kann sich auf drei oder sechs Wochen verkürzen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, etwa eine sonst drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung, tritt gar keine Sperrzeit ein.
Bekomme ich nach einer Eigenkündigung immer eine Sperrzeit?
Nein. Haben Sie aus einem wichtigen Grund gekündigt, etwa wegen Mobbing, gesundheitlicher Gründe oder erheblicher Lohnrückstände, tritt keine Sperrzeit ein. Sie müssen den Grund aber nachweisen können, und in der Regel sollten Sie vorher versucht haben, die Lage mit dem Arbeitgeber zu verbessern.
Gibt es eine Sperrzeit nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Bei einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung grundsätzlich nicht. Anders bei einer verhaltensbedingten Kündigung: Haben Sie die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Eine Klage gegen die Kündigung kann hier auch für das Arbeitslosengeld wichtig sein.
Wie hoch darf die Abfindung sein, damit keine Sperrzeit droht?
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit prüft die Agentur bei einer Abfindung von höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Weitere Voraussetzungen sind eine konkret drohende betriebs- oder personenbedingte Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine höhere Abfindung ist möglich, erhöht aber das Prüfungsrisiko.
Verkürzt sich durch die Sperrzeit auch meine Bezugsdauer?
Ja. Die Sperrzeit wird von der Anspruchsdauer abgezogen. Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt sich der Anspruch um mindestens ein Viertel. Bei zwölf Monaten Anspruch verlieren Sie also mindestens drei Monate Arbeitslosengeld.
Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?
In der Regel ja. Während der Sperrzeit sind Sie über die Agentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert, sofern Sie arbeitslos gemeldet sind. Rentenbeiträge werden während der Sperrzeit allerdings nicht gezahlt. Privat Versicherte sollten ihren Schutz frühzeitig klären.
Wie lege ich Widerspruch gegen einen Sperrzeitbescheid ein?
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingehen. Er sollte begründen, warum ein wichtiger Grund vorlag oder die Sperrzeit falsch berechnet wurde, und die passenden Belege enthalten. Bleibt er erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen.
Kann ich Grundsicherungsgeld bekommen, wenn eine Sperrzeit läuft?
Ja, wenn Sie bedürftig sind, können Sie Grundsicherungsgeld beantragen, das frühere Bürgergeld. Das Jobcenter kann die Leistung wegen der Sperrzeit aber mindern. Eine Abfindung wird zudem in der Regel als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Am besten bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder selbst kündigen. Dann lässt sich eine Sperrzeit meist von vornherein vermeiden. Haben Sie bereits einen Fragebogen oder Bescheid der Agentur für Arbeit erhalten, sollten Sie sich vor der Antwort oder innerhalb der Widerspruchsfrist beraten lassen.
Ob Kündigung, Abmahnung oder offener Lohn: Im Arbeitsrecht laufen oft kurze Fristen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten.