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Ehevertrag

Individuelle Regelungen für Ihre Zukunft

Ehevertrag: Rechtssicherheit und Vermögensschutz

Ein Ehevertrag schafft klare Verhältnisse, schützt Vermögen und erspart im Trennungsfall jahrelangen Streit. Er ist kein Misstrauensvotum, sondern eine unternehmerische und familiäre Vorsorgeentscheidung, vergleichbar mit einem Testament.

Geregelt werden können der Güterstand und damit der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, der nacheheliche Unterhalt und bei internationalen Ehen auch das anwendbare Recht. Für Unternehmer und Selbstständige ist der Vertrag oft existenziell, weil ohne ihn im Scheidungsfall Betriebsvermögen liquidiert werden muss.

Entscheidend ist die Ausgewogenheit. Ein Vertrag, der einen Partner einseitig belastet, hält der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Er ist dann ganz oder teilweise nichtig oder wird vom Gericht angepasst, und zwar genau in dem Moment, in dem er wirken soll. Ein Vertrag, der nicht hält, ist schlimmer als kein Vertrag, weil er falsche Sicherheit vermittelt.

Unsere Anwälte für Familienrecht gestalten Eheverträge, die auch in zwanzig Jahren noch tragen, prüfen bestehende Vereinbarungen und setzen Ansprüche daraus durch.

Warum ein Ehevertrag sinnvoll ist

Ohne Ehevertrag greifen die gesetzlichen Scheidungsfolgen. Diese passen zum gesetzlichen Leitbild der Alleinverdienerehe, aber häufig nicht zur eigenen Lebenswirklichkeit.

  • Schutz vor der Zerschlagung von Vermögenswerten: Ohne Vertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsfall entsteht eine Ausgleichsforderung in Geld. Steckt das Vermögen in einer Immobilie oder einem Unternehmen, muss es verkauft oder beliehen werden, um die Forderung zu erfüllen.
  • Versorgungsausgleich steuern: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Bei Ehen mit vergleichbaren Erwerbsbiografien führt das zu Aufwand ohne wirtschaftlichen Nutzen.
  • Planbarkeit beim Unterhalt: Höhe, Dauer und Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts lassen sich in gewissem Umfang vorab festlegen und damit kalkulierbar machen.
  • Schutz von Familienvermögen, etwa wenn Betriebsanteile oder Immobilien aus der Familie stammen und dort bleiben sollen.
  • Klarheit bei Patchworkkonstellationen, wenn Kinder aus früheren Beziehungen abgesichert werden sollen.

Steuerlicher Gestaltungsspielraum: Beenden Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, entsteht eine Ausgleichsforderung, die nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Anschließend kann wieder in die Zugewinngemeinschaft gewechselt werden, was als Güterstandsschaukel bezeichnet wird. Der Bundesfinanzhof hat dieses Modell grundsätzlich anerkannt. Es setzt allerdings eine tatsächliche Durchführung voraus und wird von der Finanzverwaltung auf Gestaltungsmissbrauch geprüft. Ohne steuerliche Begleitung sollte es nicht umgesetzt werden.

Ein individuell gestalteter Ehevertrag schützt vor finanziellen Unsicherheiten und verhindert langwierige Streitigkeiten im Scheidungsfall. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Anwälten für Familienrecht beraten, um maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden.

Güterstand und Zugewinnausgleich

Der Güterstand ist der Kern jedes Ehevertrags. Zur Wahl stehen:

  • Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): Die Vermögen bleiben getrennt. Bei Beendigung der Ehe wird der während der Ehe erzielte Zuwachs verglichen und hälftig ausgeglichen. Es gelten die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB: Über das Vermögen im Ganzen und über Haushaltsgegenstände kann ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen verfügen.
  • Gütertrennung: Kein Zugewinnausgleich, keine Verfügungsbeschränkungen. Nachteil sind die erbrechtlichen Folgen, denn das pauschale Viertel nach § 1371 BGB entfällt und die gesetzliche Erbquote sinkt bei mehreren Kindern.
  • Gütergemeinschaft: Die Vermögen verschmelzen zum Gesamtgut. In der Praxis selten und meist nicht zu empfehlen, weil auch Schulden gemeinsam getragen werden.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist in der Praxis die beste Lösung. Sie behält den gesetzlichen Güterstand samt erbrechtlicher und steuerlicher Vorteile bei, nimmt aber einzelne Positionen aus dem Ausgleich heraus. Möglich sind unter anderem:

  • Herausnahme von Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteilen einschließlich ihrer Wertsteigerungen.
  • Herausnahme von Erbschaften, Schenkungen und vorweggenommener Erbfolge samt Wertzuwachs.
  • Begrenzung der Ausgleichsforderung der Höhe nach oder Vereinbarung von Ratenzahlung und Stundung, damit kein Verkaufszwang entsteht.
  • Festlegung von Bewertungsmethoden für das Unternehmen, um einen späteren Gutachterstreit zu vermeiden.
  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Scheidungsfall, nicht für den Todesfall.

Hinweis zum Güterrechtsregister: Ein Ehevertrag ist auch ohne Eintragung zwischen den Ehegatten voll wirksam. Die Eintragung nach § 1412 BGB wirkt nur gegenüber Dritten, etwa Gläubigern und Vertragspartnern, und ist deshalb vor allem für Unternehmer sinnvoll.

Unsere erfahrenen Anwälte für Familienrecht arbeiten eng mit Steuerberatern zusammen, um für Sie die bestmögliche Lösung zu finden. Lassen Sie sich jetzt beraten und sichern Sie Ihre Zukunft!

Versorgungsausgleich und Unterhalt

Versorgungsausgleich: Bei der Scheidung werden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Altersversorgung und privater Vorsorge hälftig geteilt. Nach § 6 VersAusglG können Ehegatten davon abweichen, ihn ausschließen, auf einzelne Anrechte beschränken oder durch eine Ausgleichszahlung ersetzen.

Zu beachten ist § 8 VersAusglG: Das Familiengericht prüft die Vereinbarung im Scheidungsverfahren eigenständig auf Wirksamkeit und darauf, ob sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Ein vollständiger Ausschluss ist deshalb dann riskant, wenn ein Ehegatte wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung keine eigene Altersvorsorge aufbauen konnte. Sinnvoller sind Kompensationslösungen, etwa eine private Rentenversicherung oder eine Ausgleichszahlung.

Nachehelicher Unterhalt: Regelbar sind Höhe, Dauer, Befristung und die Voraussetzungen. Das Gesetz kennt mehrere Tatbestände:

  • Betreuungsunterhalt wegen der Pflege gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB).
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) und wegen Krankheit (§ 1572 BGB).
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).
  • Ausbildungs- und Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB).
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Zwei wichtige Grenzen: Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1614 BGB). Und der Kindesunterhalt steht dem Kind zu, nicht den Eltern. Er kann im Ehevertrag weder ausgeschlossen noch für die Zukunft reduziert werden. Auch Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht binden das Familiengericht nicht, weil dort allein das Kindeswohl entscheidet.

Unsere erfahrenen Anwälte für Familienrecht beraten Sie umfassend zu den Möglichkeiten und optimieren Ihren Ehevertrag steuerlich und rechtlich. Lassen Sie sich jetzt beraten und sichern Sie Ihre Zukunft!

Grenzen der Vertragsfreiheit: Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

Im Familienrecht gilt Vertragsfreiheit, aber sie ist begrenzt. Grundlage sind die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 und die darauf aufbauende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2004. Daraus haben sich zwei Prüfungsstufen entwickelt.

Erste Stufe, die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB: Geprüft wird der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nichtig ist der Vertrag, wenn er eine evident einseitige Lastenverteilung enthält, die nicht durch die Lebensverhältnisse gerechtfertigt ist, und wenn zugleich eine ungleiche Verhandlungsposition bestand.

Typische Warnzeichen sind eine Unterzeichnung kurz vor der Hochzeit, eine bestehende Schwangerschaft, fehlende Sprachkenntnisse ohne Dolmetscher, ein erhebliches Bildungs- oder Vermögensgefälle sowie das Fehlen jeder eigenen Beratung.

Die Kernbereichslehre ordnet die Scheidungsfolgen nach ihrer Bedeutung. Je näher eine Regelung am Kern liegt, desto schwerer wiegt ihr Ausschluss:

  • Am wenigsten disponibel ist der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder.
  • Es folgen der Unterhalt wegen Alters und Krankheit sowie der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt.
  • Dann der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit sowie Ausbildungsunterhalt.
  • Am ehesten disponibel sind Aufstockungsunterhalt und Zugewinnausgleich. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs allein ist für sich genommen praktisch nie sittenwidrig.

Zweite Stufe, die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB: Sie greift, wenn der Vertrag bei Abschluss wirksam war, sich die Verhältnisse aber grundlegend anders entwickelt haben als geplant. Klassischer Fall: Vereinbart war eine Doppelverdienerehe, tatsächlich hat ein Ehegatte den Beruf für die Kinderbetreuung aufgegeben. Dann darf sich der begünstigte Ehegatte auf den Vertrag nicht mehr berufen. Das Gericht setzt die Rechtsfolge an die Stelle der Regelung, die die Ehegatten bei angemessener Berücksichtigung getroffen hätten. Der Vertrag wird also angepasst, nicht insgesamt aufgehoben.

Zur Terminologie: Umgangssprachlich ist von der Anfechtung des Ehevertrags die Rede. Juristisch führt Sittenwidrigkeit zur Nichtigkeit nach § 138 BGB, nicht zu einer Anfechtung. Eine echte Anfechtung nach den §§ 119 und 123 BGB kommt nur bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder Drohung in Betracht, etwa wenn Vermögen bei Vertragsschluss bewusst verschwiegen wurde.

Was den Vertrag haltbar macht: beiderseitige anwaltliche Beratung, ausreichender zeitlicher Vorlauf vor der Hochzeit, vollständige Offenlegung der Vermögensverhältnisse, ausgewogene Kompensationen statt vollständiger Ausschlüsse, eine nachvollziehbare Begründung im Vertragstext und eine Anpassungsklausel für den Fall der Geburt von Kindern.

Ein maßgeschneiderter Ehevertrag schützt vor finanziellen Risiken und sorgt für klare Verhältnisse – sowohl während der Ehe als auch im Trennungsfall. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie individuell, um Ihren Ehevertrag rechtlich und steuerlich optimal auszugestalten. Lassen Sie sich jetzt beraten und sichern Sie Ihre Zukunft!

Typische Fallkonstellationen

Doppelverdienerehe ohne Kinderwunsch: Beide Partner sind wirtschaftlich unabhängig. Hier lassen sich Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt weitgehend ausschließen. Wichtig ist eine Öffnungsklausel für den Fall, dass doch Kinder kommen oder ein Partner dauerhaft erkrankt, sonst droht später die Ausübungskontrolle.

Doppelverdiener mit Kinderwunsch: Sinnvoll ist ein zweistufiger Vertrag. Bis zur Geburt eines Kindes gelten die Ausschlüsse, mit der Geburt leben die Ansprüche auf, jedenfalls der Betreuungsunterhalt und ein anteiliger Versorgungsausgleich. Diese Bedingung sollte konkret formuliert sein, nicht nur als Absichtserklärung.

Unternehmerehe: Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile werden aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, häufig einschließlich der Wertsteigerungen. Ergänzend werden Bewertungsmethode, Stundung und Ratenzahlung geregelt, damit im Ernstfall keine Liquiditätslücke entsteht. Häufig verlangen Gesellschaftsverträge ohnehin, dass Gesellschafter einen Ehevertrag abschließen. Wichtig ist eine angemessene Kompensation für den anderen Ehegatten, etwa eine Immobilie, eine Lebensversicherung oder eine feste Ausgleichszahlung.

Deutliches Vermögensgefälle: Bringt ein Partner erhebliches Vermögen mit, geht es meist darum, künftige Wertsteigerungen des Anfangsvermögens auszunehmen. Das ist zulässig, sollte aber mit einer Absicherung des anderen Partners verbunden werden, damit der Vertrag nicht als einseitig gilt.

Patchwork und zweite Ehe: Hier greifen Ehevertrag und erbrechtliche Gestaltung ineinander. Sinnvoll sind Regelungen zum Pflichtteil, ein abgestimmtes Testament und die Klärung, wie Kinder aus früheren Beziehungen abgesichert werden.

Ehe mit ungleichen Erwerbsbiografien: Gibt ein Partner den Beruf auf, sollte der Vertrag gerade nicht auf Ausschlüsse setzen, sondern auf Kompensation, etwa auf eine vom anderen finanzierte Altersvorsorge während der Familienphase.

Ein Ehevertrag hilft, Scheidungsfolgen frühzeitig zu regeln – insbesondere bei Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsfragen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Ihre finanziellen Interessen optimal zu schützen.

Form, Notar, Anwalt und Kosten

Form: Ein Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Vertretung ist möglich, erfordert aber eine beurkundete Vollmacht. Ohne diese Form ist der Vertrag nichtig. Er kann vor der Hochzeit, während der Ehe und auch noch nach der Trennung geschlossen werden.

Rolle des Notars: Der Notar ist unparteiisch. Er beurkundet nicht nur, sondern muss nach § 17 BeurkG den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite belehren. Er darf und wird aber nicht die Interessen eines Beteiligten gegen den anderen durchsetzen. Genau darin liegt der Unterschied zur anwaltlichen Beratung.

Rolle des Anwalts: Nur der Anwalt vertritt einseitig Ihre Interessen. Er entwickelt die Regelung, prüft die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen und sorgt dafür, dass der Vertrag der späteren gerichtlichen Kontrolle standhält. Eine eigene Beratung ist besonders wichtig, wenn der Partner anwaltlich vertreten ist, wenn Sie der wirtschaftlich stärkere oder der schwächere Teil sind oder wenn Betriebsvermögen im Spiel ist. Die dokumentierte beiderseitige Beratung stärkt zugleich die Wirksamkeit des Vertrags.

Notarkosten: Sie richten sich nach dem Geschäftswert. Nach § 100 GNotKG ist das die Summe der Vermögen beider Ehegatten abzüglich bestimmter Verbindlichkeiten, wobei Schulden nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden. Für die Beurkundung fällt nach KV Nr. 21100 GNotKG eine doppelte Gebühr an, dazu Auslagen und Umsatzsteuer.

  • Beispiel: Reinvermögen 40.000 Euro, doppelte Gebühr 290 Euro, mit Umsatzsteuer rund 345 Euro.
  • Die Gebühren steigen mit dem Vermögen degressiv. Bei mittleren sechsstelligen Vermögen liegen sie im vierstelligen Bereich.

Anwalts- und Steuerberaterhonorare kommen hinzu. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Gemessen an den Kosten eines streitigen Zugewinnverfahrens mit Unternehmensbewertung ist das eine geringe Investition.

Die Gestaltung eines Ehevertrags erfordert juristische Präzision, um eine spätere Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit zu vermeiden. Unsere Anwälte für Familienrecht prüfen Ihren Ehevertrag auf rechtliche Sicherheit, Fairness und Durchsetzbarkeit. Lassen Sie sich jetzt beraten, um spätere rechtliche Konflikte zu vermeiden!

Internationale Ehen und weitere Vertragsarten

Internationale Ehen: Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder Vermögen im Ausland, entscheidet sich vieles schon über das anwendbare Recht.

  • Güterrecht: Die EU-Güterrechtsverordnung (EU) 2016/1103 gilt für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, und erlaubt eine Rechtswahl in der Form des Ehevertrags.
  • Scheidungsrecht: Nach der Rom-III-Verordnung können die Ehegatten das auf die Scheidung anwendbare Recht wählen.
  • Unterhalt: Das Haager Unterhaltsprotokoll erlaubt eine eingeschränkte Rechtswahl.
  • Zuständigkeit: Sie richtet sich nach der Brüssel-IIb-Verordnung und lässt sich nicht frei vereinbaren. Wer zuerst einen Antrag stellt, bestimmt häufig das Verfahren mit.

Ohne Rechtswahl gilt regelmäßig das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Bei einem späteren Umzug kann das zu unerwarteten Ergebnissen führen. Eine Rechtswahl schafft hier Planbarkeit.

Weitere Vereinbarungen, die sinnvoll ergänzen:

  • Trennungsvereinbarung: Regelt Trennungsunterhalt, Nutzung der Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, gemeinsame Konten und Schulden für die Zeit bis zur Scheidung.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Sie ersetzt den fehlenden Ehevertrag im Scheidungsverfahren und regelt Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Immobilie. Sie verkürzt das Verfahren erheblich und senkt die Kosten.
  • Partnerschaftsvertrag: Für unverheiratete Paare, die weder Zugewinnausgleich noch Unterhalt oder gesetzliches Erbrecht haben. Geregelt werden Immobilie, gemeinsame Anschaffungen, Ausgleich für Mitarbeit und Vorsorge.
  • Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament, häufig mit Pflichtteilsverzicht, abgestimmt auf den gewählten Güterstand.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ehegatten vertreten sich nicht automatisch umfassend. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten gilt nur für längstens sechs Monate und ersetzt keine Vollmacht.

Ob Ehevertrag, Trennungsvereinbarung oder Erbvertrag – vertragliche Regelungen schaffen Sicherheit und Transparenz in einer Partnerschaft. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie individuell und helfen Ihnen dabei, maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die Ihre Interessen bestmöglich schützen. Lassen Sie sich jetzt beraten und gestalten Sie Ihre Zukunft rechtssicher!

Ihre Anwälte für Familienrecht

Ein Ehevertrag ist nur so viel wert, wie er im Ernstfall trägt. Wir gestalten ihn so, dass er der gerichtlichen Kontrolle standhält, und prüfen bestehende Verträge auf ihre Belastbarkeit.

  • Gestaltung: Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie Partnerschaftsverträge, abgestimmt auf Ihre Lebens- und Vermögenssituation.
  • Prüfung bestehender Verträge: Wir bewerten Wirksamkeit, Ausgewogenheit und Anpassungsbedarf, auch mit gutachterlicher Stellungnahme.
  • Unternehmerberatung: Abstimmung von Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag und Nachfolgeplanung, einschließlich Bewertungsklauseln und Stundungsregelungen.
  • Durchsetzung: Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und sonstige vertragliche Ansprüche, außergerichtlich und vor dem Familiengericht.
  • Angriff auf unwirksame Verträge: Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 138 BGB oder der Anpassung im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB.
  • Steuerliche Abstimmung: Zusammenarbeit mit Steuerberatern, etwa bei der Güterstandsschaukel und bei Vermögensübertragungen.
  • Internationale Sachverhalte: Rechtswahl, Zuständigkeit und Vollstreckung im Ausland.

Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch, am besten mit ausreichendem zeitlichem Abstand zur geplanten Hochzeit. Ein Vertrag, der wenige Tage vorher unterschrieben wird, ist angreifbar.

Ob Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung oder Erbvertrag – mit der richtigen rechtlichen Gestaltung schützen Sie Ihr Vermögen und vermeiden langwierige Streitigkeiten. Unsere Anwälte für Familienrecht stehen Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung, mit der Ehegatten die gesetzlichen Ehe- und Scheidungsfolgen abweichend regeln. Besonders sinnvoll ist er für Unternehmer und Selbstständige, bei deutlichem Vermögensgefälle, bei internationalen Ehen, in Patchworkkonstellationen und bei Doppelverdienern ohne Kinder. Er kann vor, während und nach der Trennung geschlossen werden.

Regelbar sind der Güterstand und damit der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, der nacheheliche Unterhalt, die Behandlung von Immobilien und Betriebsvermögen sowie bei Auslandsbezug die Rechtswahl. Nicht regelbar sind der Kindesunterhalt und ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft. Vereinbarungen zum Sorge- und Umgangsrecht binden das Familiengericht nicht, weil dort das Kindeswohl entscheidet.

Ja. Nach § 1410 BGB ist die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Ohne diese Form ist der Vertrag nichtig. Der Notar ist unparteiisch und muss nach § 17 BeurkG über die rechtliche Tragweite belehren. Er vertritt aber keine Seite, weshalb eine eigene anwaltliche Beratung sinnvoll bleibt.

In den meisten Fällen die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Sie behält die erbrechtlichen und steuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstands und nimmt gezielt einzelne Positionen aus dem Ausgleich, etwa Betriebsvermögen oder Erbschaften. Die vollständige Gütertrennung wirkt sich dagegen erbrechtlich nachteilig aus, weil das pauschale Viertel nach § 1371 BGB entfällt. Die Gütergemeinschaft ist selten empfehlenswert.

Grundsätzlich ja, nach § 6 VersAusglG. Das Familiengericht prüft die Vereinbarung im Scheidungsverfahren jedoch nach § 8 VersAusglG eigenständig. Ein vollständiger Ausschluss ist riskant, wenn ein Ehegatte wegen Kindererziehung keine eigene Altersvorsorge aufbauen konnte. Belastbarer sind Teilausschlüsse oder Kompensationen wie eine private Rentenversicherung oder eine Ausgleichszahlung.

Nichtig nach § 138 BGB ist er, wenn er bei Vertragsschluss eine evident einseitige Lastenverteilung enthält und zugleich eine ungleiche Verhandlungsposition bestand, etwa bei Unterzeichnung kurz vor der Hochzeit, bei bestehender Schwangerschaft oder ohne Sprachverständnis. Je näher eine ausgeschlossene Regelung am Kernbereich liegt, also insbesondere beim Betreuungsunterhalt, desto eher ist der Vertrag angreifbar.

Die Anfechtung nach den §§ 119 und 123 BGB kommt nur bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder Drohung in Betracht, etwa wenn Vermögen bewusst verschwiegen wurde. Bei Sittenwidrigkeit ist der Vertrag dagegen von vornherein nichtig, es bedarf keiner Anfechtung. Hat sich die Lebensplanung grundlegend anders entwickelt, passt das Gericht den Vertrag über die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB an.

Ja, jederzeit einvernehmlich, allerdings wieder in notarieller Form. Eine Überprüfung empfiehlt sich bei Geburt eines Kindes, bei Aufgabe oder Reduzierung der Berufstätigkeit, bei Unternehmensgründung oder Verkauf, bei Erbschaften sowie bei einem Umzug ins Ausland. Ein Vertrag, der zehn Jahre lang nicht angepasst wurde, passt selten noch zur Lebenswirklichkeit.

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert, also nach dem Reinvermögen beider Ehegatten (§ 100 GNotKG). Für die Beurkundung fällt eine doppelte Gebühr an. Bei einem Reinvermögen von 40.000 Euro sind das rund 345 Euro einschließlich Umsatzsteuer, bei größeren Vermögen entsprechend mehr. Hinzu kommen Anwalts- und gegebenenfalls Steuerberaterhonorare.

Es gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird also hälftig ausgeglichen. Hinzu kommen der Versorgungsausgleich mit hälftiger Teilung der Rentenanwartschaften und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Steckt das Vermögen in einer Immobilie oder einem Unternehmen, kann die Ausgleichsforderung zum Verkauf zwingen.

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