Wer nach der Trennung in der Ehewohnung bleibt, entscheiden die Ehegatten zunächst selbst. Einigen sie sich nicht, kann das Familiengericht die Wohnung einem von ihnen zuweisen: während der Trennung nach § 1361b BGB, nach der Scheidung nach § 1568a BGB. Möbel, Küchengeräte und oft auch das Familienauto werden nach §§ 1361a und 1568b BGB verteilt.
Wer vorschnell auszieht, kann sein Nutzungsrecht verlieren. Wer Schlösser austauscht oder die Wohnung ausräumt, muss mit einer gerichtlichen Rückführung rechnen. Und wer häusliche Gewalt erlebt, braucht schnellen Schutz statt langer Verhandlungen.
Als Anwälte im Familienrecht vertreten wir Sie, wenn um Wohnung und Hausrat gestritten wird. Hier erfahren Sie, wer nach der Trennung bleiben darf, wann das Gericht die Wohnung zuweist, was bei Gewalt gilt, welche Fristen nach einem Auszug und nach der Scheidung laufen und wie Haushaltsgegenstände, Auto und Haustiere verteilt werden.
Ehewohnung ist jede Wohnung, die die Ehegatten gemeinsam bewohnt haben oder bewohnen wollten. Wem sie gehört oder wer im Mietvertrag steht, spielt für diese Einordnung keine Rolle. Solange die Ehe besteht, haben beide ein Recht zum Besitz. Kein Ehegatte darf den anderen einfach aussperren, auch nicht der Alleineigentümer oder der alleinige Mieter.
Die Trennung setzt nicht voraus, dass einer auszieht. Ehegatten können auch innerhalb derselben Wohnung getrennt leben, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehören getrennte Schlafräume, getrenntes Wirtschaften und keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr. In der Praxis gelingt das nur, wenn beide sachlich miteinander umgehen können.
Am besten einigen sich die Ehegatten darüber, wer bleibt, wer auszieht und wie die Kosten bis dahin getragen werden. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Klarheit, etwa über Auszugstermin, Miete, Schlüssel und die Mitnahme von Möbeln. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Ehegatte beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Wohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Wichtig: Eine solche Zuweisung regelt nur die Nutzung. Am Eigentum oder am Mietvertrag ändert sie während der Trennungszeit nichts.
Bevor Sie ausziehen oder den Partner zum Auszug drängen, lassen Sie klären, welche Rechte Sie an der Wohnung haben.
Das Familiengericht weist einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder teilweise zu, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 BGB). Die Hürde ist bewusst hoch. Bloße Spannungen reichen nicht aus. Das Gericht wägt die Interessen beider Ehegatten ab und berücksichtigt alle Umstände des Einzelfalls.
Typische Gründe für eine unbillige Härte sind:
Ist ein Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, ist das besonders zu berücksichtigen. Das schließt eine Zuweisung an den anderen aber nicht aus, vor allem wenn Kinder betroffen sind. Möglich ist auch eine Teilzuweisung, etwa einzelner Räume, wenn die Wohnung groß genug ist.
Wer die Wohnung verlassen muss, darf die Nutzung durch den anderen nicht erschweren oder vereiteln (§ 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB). Er darf also weder kündigen noch Strom abstellen oder Gegenstände entfernen, die der andere zum Wohnen braucht.
Ist das Zusammenleben für Sie oder Ihre Kinder nicht mehr zumutbar, lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung vorliegen.
Hat ein Ehegatte den anderen vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt oder damit gedroht, ist dem Opfer in der Regel die gesamte Wohnung zu überlassen (§ 1361b Abs. 2 BGB). Eine Abwägung wie im Normalfall findet dann kaum statt. Der Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind und das Zusammenleben trotz der Schwere der Tat zumutbar bleibt.
Daneben gilt das Gewaltschutzgesetz, das auch unverheiratete Paare und andere Mitbewohner schützt. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht Schutzanordnungen erlassen, etwa Kontakt-, Annäherungs- und Aufenthaltsverbote. Nach § 2 GewSchG kann das Opfer verlangen, dass ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Dabei gelten Fristen:
Verweist die Polizei den Täter für einige Tage aus der Wohnung, sollte diese Zeit für einen Eilantrag beim Familiengericht genutzt werden. Verstöße gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung sind strafbar (§ 4 GewSchG).
Haben Sie Gewalt erlebt oder werden Sie bedroht, warten Sie nicht ab: Ein Eilantrag beim Familiengericht kann Sie innerhalb kurzer Zeit schützen.
Viele ziehen nach der Trennung spontan aus, um die Lage zu beruhigen. Das ist verständlich, hat aber rechtliche Folgen. Ist ein Ehegatte ausgezogen und hat er innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen bekundet, wird unwiderlegbar vermutet, dass er dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB).
Wer sich die Rückkehr offenhalten will, sollte seine Absicht deshalb innerhalb der Frist ausdrücklich und nachweisbar erklären, am besten schriftlich. Allein Schlüssel oder Möbel in der Wohnung zu lassen, genügt nicht sicher. Die Vermutung betrifft nur die Nutzung. Eigentum und Mietvertrag bleiben unberührt, ebenso spätere Ansprüche nach der Scheidung.
Der ausgezogene Ehegatte kann vom bleibenden eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Bedeutung hat das vor allem, wenn er Eigentümer oder Miteigentümer ist oder weiter Miete und Kredit bezahlt. Die Vergütung wird regelmäßig erst ab einem deutlichen Zahlungsverlangen geschuldet. Leben gemeinsame Kinder in der Wohnung oder wird der Wohnvorteil schon beim Unterhalt berücksichtigt, fällt sie oft geringer aus oder entfällt.
Bei einer Mietwohnung gilt außerdem: Gegenüber dem Vermieter bleiben beide Mieter, die im Vertrag stehen, zur Zahlung verpflichtet. Kündigen können sie nur gemeinsam.
Sind Sie ausgezogen oder planen Sie den Auszug, sichern Sie Ihr Rückkehrrecht und Ihre Zahlungsansprüche, bevor die Sechsmonatsfrist abläuft.
Mit der Scheidung geht es nicht mehr um eine vorläufige Nutzung, sondern um eine endgültige Lösung. Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, wenn er auf ihre Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Gehört die Wohnung dem anderen Ehegatten allein oder zusammen mit einem Dritten, kann die Überlassung nur verlangt werden, wenn sie notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB). Bei Mietwohnungen regelt das Gesetz auch den Vertrag:
Entscheidend ist die Jahresfrist: Die Ansprüche erlöschen ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht wurden (§ 1568a Abs. 6 BGB). Der BGH hat 2021 entschieden, dass diese Frist auch für den Anspruch auf Überlassung der Wohnung gilt.
Steht Ihre Scheidung bevor oder ist sie schon rechtskräftig, lassen Sie die Jahresfrist für Ihre Wohnungsansprüche rechtzeitig sichern.
Haushaltsgegenstände sind alle Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für das gemeinsame Wohnen, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Dazu gehören Möbel, Küchengeräte, Geschirr und Wäsche. Nicht dazu gehören persönliche Gegenstände, Berufsausrüstung und Wertgegenstände, die vor allem als Kapitalanlage dienen. Diese fallen in den Zugewinnausgleich.
Während der Trennung kann jeder seine eigenen Gegenstände herausverlangen. Er muss sie dem anderen aber überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und es der Billigkeit entspricht (§ 1361a Abs. 1 BGB). Gemeinsame Gegenstände werden nach Billigkeit verteilt, das Gericht kann eine Vergütung für die Nutzung festsetzen (§ 1361a Abs. 2 und 3 BGB).
Nach der Scheidung werden gemeinsame Haushaltsgegenstände endgültig übertragen (§ 1568b Abs. 1 BGB). Was während der Ehe angeschafft wurde, gilt als gemeinsames Eigentum, wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht (§ 1568b Abs. 2 BGB). Wer einen Gegenstand übernimmt, kann zu einer angemessenen Ausgleichszahlung verpflichtet sein (§ 1568b Abs. 3 BGB). Zwei Sonderfälle sind häufig:
Streiten Sie über Möbel, Auto oder Haustier, lassen Sie vor jeder Mitnahme prüfen, was Ihnen zusteht und was ausgeglichen werden muss.
Streitigkeiten über Wohnung und Hausrat sind Ehewohnungs- und Haushaltssachen. Für sie ist das Familiengericht zuständig (§§ 200 ff. FamFG). Das Verfahren beginnt mit einem Antrag. In Ehewohnungssachen soll er angeben, welche Kinder im Haushalt leben, in Haushaltssachen sollen die begehrten Gegenstände genau bezeichnet werden (§ 203 FamFG). Leben Kinder im Haushalt, wird das Jugendamt angehört. Bei Mietwohnungen ist auch der Vermieter zu beteiligen (§ 204 FamFG).
Ist die Lage dringend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung entscheiden (§§ 49 ff. FamFG). Bei Gewalt geschieht das häufig binnen weniger Tage, in sehr dringenden Fällen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung. Der gesetzliche Verfahrenswert liegt in Ehewohnungssachen bei 4.000 Euro während der Trennung und 5.000 Euro bei der Scheidung, in Haushaltssachen bei 2.000 und 3.000 Euro (§ 48 FamGKG). Danach richten sich Gerichts- und Anwaltskosten.
Nicht selten schafft ein Ehegatte vorher Fakten: Er räumt die Wohnung während der Abwesenheit des anderen aus oder tauscht die Schlösser. Das ist verbotene Eigenmacht. Der andere kann die Wiedereinräumung des Besitzes und die Rückschaffung der Gegenstände verlangen, auch im Eilverfahren. Eigenmächtiges Verhalten kann sich außerdem bei der späteren Billigkeitsentscheidung nachteilig auswirken.
Hilfreich sind deshalb frühzeitig Fotos der Wohnung und eine Liste der Gegenstände mit Kaufbelegen.
Wurde Ihre Wohnung ausgeräumt oder sind Sie ausgesperrt worden, lassen Sie umgehend prüfen, wie Sie Besitz und Gegenstände zurückerlangen.
Wir sorgen dafür, dass Sie schnell handlungsfähig sind:
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und den gesetzlichen Verfahrenswerten. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Droht der Verlust Ihrer Wohnung, sind Sie ausgezogen oder wurde Hausrat ohne Absprache mitgenommen, lassen Sie Ihre Lage von Anwälten im Familienrecht prüfen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihr Zuhause und Ihre Haushaltsgegenstände.
Darf ich die Schlösser austauschen, wenn mein Partner nach der Trennung ausgezogen ist?
In der Regel nein. Solange der andere ein Recht zum Mitbesitz hat und weder eine Zuweisung noch die Sechsmonatsvermutung greift, ist ein Schlosstausch verbotene Eigenmacht. Der Partner kann dann verlangen, wieder hineingelassen zu werden. Wer allein in der Wohnung bleiben will, sollte eine Vereinbarung treffen oder beim Familiengericht die Zuweisung beantragen.
Kann mich mein Ehepartner aus der Wohnung werfen, wenn nur er im Mietvertrag steht?
Nein. Solange die Ehe besteht, ist die gemeinsam bewohnte Wohnung Ehewohnung, und beide haben ein Recht zum Besitz. Ob einer ausziehen muss, entscheidet bei Streit allein das Familiengericht. Auch der Vermieter kann Sie nicht allein wegen der Trennung zum Auszug zwingen.
Muss ich weiter Miete zahlen, wenn ich ausgezogen bin, aber noch im Mietvertrag stehe?
Ja, gegenüber dem Vermieter haften alle Mieter weiter für die volle Miete. Zwischen den Ehegatten kann aber ein Ausgleich verlangt werden, wenn der andere die Wohnung allein nutzt. Kündigen können Mieter nur gemeinsam. Nach der Rechtsprechung kann ein Ehegatte vom anderen die Mitwirkung an der Kündigung verlangen, wenn keiner die Wohnung mehr braucht.
Wer bekommt die Hochzeitsgeschenke nach der Trennung?
Das hängt davon ab, wem sie geschenkt wurden. Geschenke an das Brautpaar gehören in der Regel beiden gemeinsam und werden wie anderer Hausrat verteilt. Persönliche Geschenke an einen Ehegatten, etwa Schmuck von den eigenen Eltern, gehören diesem allein. Im Zweifel hilft die Frage, wer der Schenker war und an wen er erkennbar schenken wollte.
Muss ich geerbte Möbel mit meinem Ex-Partner teilen?
Nein. Geerbte Möbel gehören dem Erben allein und werden bei der Scheidung nicht verteilt. Die Vermutung gemeinsamen Eigentums gilt nur für Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden. Während der Trennung kann der andere ein Erbstück allerdings vorübergehend nutzen dürfen, wenn er es für seinen Haushalt dringend braucht und dies der Billigkeit entspricht.
Gibt es ein Umgangsrecht mit dem Hund nach der Trennung?
In der Regel nein. Ein Umgangsrecht wie bei Kindern lehnen die Gerichte überwiegend ab, weil das Gesetz es für Tiere nicht vorsieht. Der Hund wird einem Ehegatten zugewiesen, maßgeblich sind Tierwohl und Hauptbezugsperson. Eine freiwillige Vereinbarung über gemeinsame Betreuung ist aber jederzeit möglich.
Was gilt für die Wohnung, wenn wir getrennt leben, aber nicht geschieden werden?
Dann gilt dauerhaft § 1361b BGB. Die Zuweisung durch das Gericht bleibt eine vorläufige Nutzungsregelung, Eigentum und Mietvertrag ändern sich nicht. Eine endgültige Regelung nach § 1568a BGB gibt es erst mit der Scheidung. Ehegatten können die Frage aber jederzeit einvernehmlich und dauerhaft regeln.
Gelten die Regeln zur Ehewohnung auch für unverheiratete Paare?
Nein. Die Vorschriften über Ehewohnung und Haushaltsgegenstände gelten nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Bei unverheirateten Paaren entscheiden Eigentum und Mietvertrag. Bei Gewalt hilft aber auch ihnen das Gewaltschutzgesetz, das eine Überlassung der gemeinsamen Wohnung ermöglicht.
Wie schnell entscheidet das Familiengericht über die Zuweisung der Wohnung?
Im Eilverfahren oft innerhalb weniger Tage oder Wochen. Bei Gewalt kann eine einstweilige Anordnung im Ausnahmefall noch am Tag der Antragstellung ergehen. Ein reguläres Hauptsacheverfahren dauert dagegen meist mehrere Monate. Je besser der Antrag begründet und belegt ist, desto schneller kann das Gericht entscheiden.
Wann lohnt sich ein Anwalt beim Streit um Ehewohnung und Hausrat?
Ein Anwalt lohnt sich, sobald eine Einigung scheitert, ein Auszug ansteht oder Fristen laufen, etwa die Sechsmonatsfrist nach dem Auszug oder die Jahresfrist nach der Scheidung. Bei Gewalt sollten Sie sofort Hilfe holen, um einen Eilantrag stellen zu lassen. Rechtsschutzversicherungen decken im Familienrecht meist nur eine Erstberatung ab. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
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