Für ein gemeinsames Haus oder eine Eigentumswohnung gibt es bei Trennung und Scheidung im Kern vier Wege: Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus, beide verkaufen, beide behalten und vermieten sie, oder ein Partner betreibt die Teilungsversteigerung. Welcher Weg passt, hängt von Grundbuch, Darlehen, Verkehrswert und Zugewinnausgleich ab.
Die Immobilie ist für viele Paare der größte Vermögenswert und zugleich die größte Schuld. Wer auszieht, haftet gegenüber der Bank häufig weiter in voller Höhe. Eine übereilte Einigung oder ein zu niedrig angesetzter Wert kann Verluste verursachen, die sich später kaum korrigieren lassen.
Als Anwälte im Familienrecht begleiten wir Sie bei der Auseinandersetzung über Haus und Wohnung. Hier erfahren Sie, welche Optionen bestehen, was mit dem Kredit geschieht, wie die Immobilie bewertet wird und worauf es bei Notarvertrag, Steuern und Teilungsversteigerung ankommt.
Nach der Trennung stellt sich fast immer zuerst die Frage, was aus dem gemeinsamen Zuhause wird. Rechtlich gibt es keinen Automatismus: Weder die Trennung noch die Scheidung verändert das Eigentum im Grundbuch. Die Partner müssen sich einigen oder einen der gesetzlichen Wege zur Auflösung der Gemeinschaft gehen. In der Praxis kommen vor allem diese Lösungen in Betracht:
Welche Lösung wirtschaftlich die beste ist, zeigt erst eine Gesamtbetrachtung von Eigentum, Restschuld, Verkehrswert, Unterhalt und Zugewinnausgleich.
Bevor Sie einer Lösung für das gemeinsame Haus zustimmen, lassen Sie durchrechnen, was jede Option für Sie finanziell bedeutet.
Maßgeblich ist zunächst, wer im Grundbuch steht. Sind beide Ehegatten eingetragen, meist je zur Hälfte, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 BGB). Über das Grundstück als Ganzes können sie nur gemeinsam verfügen. Jeder Miteigentümer kann aber grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Gelingt keine Einigung, erfolgt die Aufhebung durch Teilungsversteigerung. Steht nur ein Partner im Grundbuch, gehört die Immobilie ihm allein, auch wenn beide sie bezahlt haben.
Getrennt davon ist das Güterrecht zu betrachten. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird verglichen, wie stark das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe gewachsen ist. Wer mehr hinzugewonnen hat, muss die Hälfte des Überschusses ausgleichen (§ 1378 BGB). Für das Endvermögen kommt es auf den Tag an, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB).
Die Immobilie fließt mit ihrem Verkehrswert abzüglich der noch offenen Darlehen in das Endvermögen ein. Hat ein Partner das Haus oder Geld dafür geerbt oder geschenkt bekommen, wird dieser Wert seinem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Wertsteigerungen während der Ehe können dagegen ausgleichspflichtig sein.
Eigentum und Zugewinn müssen deshalb immer zusammen gerechnet werden. Wer beides getrennt verhandelt, riskiert, dieselbe Position doppelt zu bezahlen oder sie ganz zu verlieren.
Lassen Sie Grundbuch, Güterstand und Zugewinn gemeinsam prüfen, damit der Wert des Hauses in Ihrer Rechnung weder fehlt noch doppelt auftaucht.
Die meisten Immobilien sind bei der Trennung noch nicht abbezahlt. Haben beide Ehegatten den Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie der Bank als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Die Bank kann die volle Rate von jedem verlangen. Daran ändern weder die Trennung noch das Scheidungsurteil noch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten etwas.
Aus der Haftung entlassen werden kann ein Partner nur mit Zustimmung der Bank. Die Bank prüft dann, ob der verbleibende Partner das Darlehen allein tragen kann. Fehlt die Bonität, wird sie die Entlassung ablehnen. Eine Vereinbarung, in der ein Ehegatte den anderen von den Schulden freistellt, wirkt nur im Innenverhältnis. Zahlt der Übernehmer nicht, kann sich die Bank weiter an beide halten.
Zwischen den Ehegatten gilt für Zahlungen nach der Trennung der Ausgleich unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB). Grundsätzlich tragen beide die Last zu gleichen Teilen. Eine andere Verteilung kann sich ergeben, wenn ein Partner die Immobilie allein nutzt oder die Zahlungen bereits beim Unterhalt berücksichtigt wurden.
Bei einem Verkauf vor Ablauf der Zinsbindung verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie kann den Erlös spürbar schmälern. Solange keine Lösung steht, sollten die Raten weiter gezahlt werden, denn Rückstände führen schnell zur Kündigung des Darlehens und zur Zwangsversteigerung.
Stehen Sie noch im Darlehensvertrag, lassen Sie klären, wie Sie aus der Haftung herauskommen und wer die Raten bis dahin trägt.
Ob ein Partner den anderen auszahlt oder der Zugewinn berechnet wird: Am Anfang steht der Wert der Immobilie. Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Über diesen Wert wird in fast jeder Trennung gestritten, denn wer übernimmt, möchte ihn niedrig, wer weicht, möchte ihn hoch ansetzen.
Für die Bewertung gibt es verschiedene Wege:
Typische Streitpunkte sind Sanierungsbedarf, Eigenleistungen, Ausstattung und der richtige Stichtag. Für den Zugewinnausgleich zählt der Wert bei Zustellung des Scheidungsantrags, für eine Übernahme meist der aktuelle Marktwert.
Der Ausgleichsbetrag bei einer Übernahme ergibt sich vereinfacht aus dem Verkehrswert abzüglich der Restschuld, geteilt nach den Eigentumsanteilen. Hinzu kommen Verrechnungen mit Zugewinn und Zahlungen seit der Trennung.
Bevor Sie einen Wert akzeptieren oder ein Gutachten beauftragen, lassen Sie prüfen, ob Methode und Stichtag zu Ihrer Situation passen.
Einigen sich die Ehegatten, dass einer die Immobilie übernimmt, muss die Übertragung notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Übernehmer Alleineigentümer. Der Vertrag sollte insbesondere regeln:
Auch die Steuern müssen vorher geprüft werden. Grunderwerbsteuer fällt zwischen Ehegatten nicht an (§ 3 Nr. 4 GrEStG), also auch während der Trennungszeit. Nach der Scheidung bleibt der Erwerb durch den früheren Ehegatten steuerfrei, wenn er im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
Einkommensteuer kann dagegen anfallen. Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren. Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2023 gilt das auch für die Übertragung eines Anteils an den früheren Ehegatten: Wer ausgezogen ist, nutzt nicht mehr selbst, selbst wenn das gemeinsame Kind weiter im Haus wohnt.
Lassen Sie den Entwurf des Notarvertrags vor der Beurkundung prüfen, denn nach der Unterschrift lassen sich Fehler bei Haftung und Steuern kaum noch beheben.
Gehört das Haus nur einem Ehegatten, hat der andere aber Raten gezahlt, Geld beigesteuert oder beim Bau mitgearbeitet, fühlt sich die Trennung oft besonders ungerecht an. Bei Zugewinngemeinschaft werden solche Beiträge in aller Regel über den Zugewinnausgleich erfasst: Der Wertzuwachs der Immobilie erhöht das Endvermögen des Eigentümers, und der andere erhält davon die Hälfte des Überschusses.
Daneben kommen nur ausnahmsweise eigene Ausgleichsansprüche in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH können größere Zuwendungen unter Ehegatten, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückgefordert werden, wenn das Ergebnis sonst unzumutbar wäre. Auch eine Ehegatteninnengesellschaft kann vorliegen, wenn beide mit der Immobilie einen über das Familienheim hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgt haben.
Ein weiterer Sonderfall ist die Nutzung nach dem Auszug. Bleibt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann der ausgezogene Miteigentümer eine Nutzungsentschädigung verlangen. Während der Trennungszeit richtet sie sich nach § 1361b Abs. 3 BGB, nach der Scheidung nach den Regeln über die Gemeinschaft (§ 745 Abs. 2 BGB). Sie wird in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, an dem sie deutlich verlangt wird. Ihre Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Miete für den Anteil des Ausgezogenen, gemindert um Lasten, die der Nutzer allein trägt. Wird der Wohnvorteil bereits beim Unterhalt angerechnet, scheidet eine zusätzliche Entschädigung meist aus.
Haben Sie in eine Immobilie Ihres Partners investiert oder wohnt er allein im gemeinsamen Haus, fordern Sie Ihre Ansprüche schriftlich und rechtzeitig ein.
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§§ 180 ff. ZVG). Einen Titel braucht er dafür nicht. Am Ende wird das Haus versteigert und der Erlös tritt an die Stelle der Immobilie. Über seine Verteilung müssen sich die Ehegatten anschließend erneut einigen.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, kann der Antrag nach der Rechtsprechung des BGH der Zustimmung des anderen bedürfen, wenn der Hausanteil im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Antragstellers ausmacht (§ 1365 BGB). Daneben gibt es Schutzmöglichkeiten für den Antragsgegner:
Die Risiken sind erheblich. Versteigerungen erzielen oft deutlich weniger als ein freihändiger Verkauf, es fallen Gutachter- und Gerichtskosten an, und bestehende Grundschulden drücken die Gebote. Mitbieten dürfen auch die Ehegatten selbst. Wer finanziell stärker ist, kann den Anteil des anderen so unter Wert erwerben.
Ist Ihnen ein Beschluss über die Teilungsversteigerung zugestellt worden, handeln Sie sofort, denn die Fristen für einen Einstellungsantrag sind kurz.
Wir betrachten Ihre Immobilie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Zugewinn, Unterhalt und Finanzierung:
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gegenstandswert, der bei Immobilien schnell hoch ist. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Steht die Trennung bevor, verlangt der Partner eine Auszahlung oder droht die Teilungsversteigerung, lassen Sie Ihre Lage von Anwälten im Familienrecht bewerten. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihren Anteil am gemeinsamen Haus.
Darf mein Ehepartner das gemeinsame Haus ohne meine Zustimmung verkaufen?
Nein. Steht das Haus im Miteigentum beider, kann es als Ganzes nur gemeinsam verkauft werden. Jeder Ehegatte kann zwar grundsätzlich seinen eigenen Miteigentumsanteil veräußern, in der Zugewinngemeinschaft kann dafür aber die Zustimmung des anderen nötig sein. Für einen Anteil findet sich zudem kaum ein Käufer, der Druck läuft deshalb meist über die Teilungsversteigerung.
Wer zahlt Grundsteuer und Nebenkosten für das gemeinsame Haus nach der Trennung?
Grundsätzlich tragen Miteigentümer die Lasten des Grundstücks nach ihren Anteilen (§ 748 BGB), also auch Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zahlt in der Regel derjenige, der im Haus wohnt. Abweichende Absprachen sollten Sie schriftlich festhalten. Sonst entsteht später Streit über Rückforderungen.
Kann ich meinen Ex-Partner einfach aus dem Grundbuch austragen lassen?
Nein. Das Grundbuch wird nur geändert, wenn der eingetragene Partner sein Eigentum durch notariellen Vertrag überträgt oder ein Gericht die Eintragung anordnet. Die Scheidung selbst ändert am Grundbuch nichts. Auch nach Jahren der Alleinnutzung bleibt der Ex-Partner Miteigentümer, solange nichts anderes vereinbart und beurkundet ist.
Was passiert mit der Immobilie, wenn wir Gütertrennung vereinbart haben?
Bei Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich. Es zählt allein, wem die Immobilie gehört. Beiträge des Nichteigentümers lassen sich dann nur ausnahmsweise über Ausgleichsansprüche zurückholen, etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Gemeinsames Eigentum wird wie bei jedem anderen Güterstand durch Einigung oder Teilungsversteigerung aufgelöst.
Was passiert, wenn das Haus weniger wert ist als der Kredit?
Dann bleibt nach einem Verkauf eine Restschuld, für die beide Darlehensnehmer weiter haften. Die Bank kann sich an jeden in voller Höhe halten. Zwischen den Ehegatten wird die Restschuld in der Regel hälftig geteilt, soweit nichts anderes vereinbart ist. In dieser Lage lohnt sich ein Gespräch mit der Bank über eine Umschuldung oder einen geordneten Verkauf.
Kann ich das Haus behalten, wenn ich meinen Partner nicht sofort auszahlen kann?
Ja, wenn der andere mitwirkt. Möglich sind Ratenzahlungen, eine Stundung des Ausgleichsbetrags oder ein späterer Ankauf zu einem vorher festgelegten Preis. Solche Lösungen sollten notariell abgesichert werden, etwa durch eine Grundschuld zugunsten des weichenden Partners. Ohne Zustimmung der Bank bleibt der Weichende allerdings weiter für das Darlehen haftbar.
Wie lange dauert die Auseinandersetzung über eine Immobilie bei der Scheidung?
Eine einvernehmliche Lösung mit Notarvertrag ist oft in wenigen Monaten umgesetzt. Bei Streit über den Wert oder den Zugewinn kann es deutlich länger dauern. Eine Teilungsversteigerung zieht sich häufig über ein Jahr oder mehr, vor allem wenn Einstellungsanträge gestellt werden. Die Scheidung selbst muss darauf nicht warten.
Müssen wir das Haus vor der Scheidung verkaufen?
Nein. Die Ehe kann geschieden werden, ohne dass die Immobilie geregelt ist. Das gemeinsame Eigentum besteht dann einfach fort. Wer allerdings vorher alles regelt, vermeidet spätere Streitigkeiten und kann steuerliche Fristen gezielt nutzen. Den Zugewinnausgleich kann man im Scheidungsverbund oder getrennt geltend machen.
Wer bekommt den Erlös, wenn wir das Haus gemeinsam verkaufen?
Der Erlös steht den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu, nachdem die Darlehen und die Verkaufskosten abgelöst sind. Bei Streit über die Verteilung wird der Betrag häufig auf einem Notaranderkonto hinterlegt. Der Anteil am Erlös ist aber nicht das Endergebnis, denn Zugewinnausgleich und Zahlungen seit der Trennung können noch zu verrechnen sein.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei der Aufteilung der Immobilie nach Trennung und Scheidung?
Ein Anwalt lohnt sich fast immer, wenn eine Immobilie im Spiel ist, denn schon kleine Fehler bei Wert, Haftung oder Steuern kosten oft mehr als die Beratung. Das gilt besonders, wenn ein Partner übernehmen will, der Zugewinn umstritten ist oder eine Teilungsversteigerung droht. Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Familienrecht meist nur eine Erstberatung. Bei geringem Einkommen helfen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe.
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