Entscheidungen im Interesse Ihres Kindes
Sie sehen Ihr Kind nicht mehr? Sie können sich nicht einigen, wo es leben soll oder wer über Schule und Urlaub entscheidet? Konflikte nach Trennung und Scheidung belasten alle Beteiligten, und Kinder tragen die Folgen am längsten mit.
Rechtlich sind vier Ebenen zu unterscheiden, die in der Praxis regelmäßig durcheinandergeraten:
Besonders wichtig: Umgang und Unterhalt hängen nicht zusammen. Wer den Umgang verweigert, verliert deshalb keinen Unterhaltsanspruch, und wer keinen Unterhalt zahlt, verliert nicht sein Umgangsrecht. Diese Verknüpfung wird in Trennungssituationen oft behauptet, sie ist rechtlich falsch.
Als Rechtsanwälte für Familienrecht in Thedinghausen ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen Ihnen den realistischen Weg.
Wird Ihnen der Kontakt zum Kind verwehrt, stehen mehrere Stufen zur Verfügung:
Durchsetzung eines Beschlusses: Wird eine gerichtliche Umgangsregelung missachtet, kann das Gericht Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen (§ 89 FamFG). Voraussetzung ist ein entsprechender Hinweis im Beschluss, weshalb dieser von Anfang an vollstreckungsfähig formuliert sein muss, also mit konkreten Zeiten und Orten.
Ausdrücklich nicht: Eine Kürzung des Unterhalts ist kein zulässiges Druckmittel. Unterhalt und Umgang sind rechtlich getrennt, wer die Zahlung einstellt, gerät selbst ins Unrecht und riskiert die Zwangsvollstreckung.
Wie die Betreuung nach der Trennung organisiert wird, entscheidet über Alltag und Unterhalt gleichermaßen.
Anordnung gegen den Willen eines Elternteils: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Familiengericht ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn es im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspricht. Erforderlich ist eine hohe Kooperationsfähigkeit, weshalb es bei tiefgreifendem Elternkonflikt regelmäßig ausscheidet.
Auswirkung auf den Unterhalt: Im Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch die Betreuung, der andere zahlt Barunterhalt. Im echten Wechselmodell sind beide barunterhaltspflichtig, der Bedarf des Kindes wird nach den Einkommensverhältnissen anteilig aufgeteilt, wobei Mehrkosten des Modells zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis ist selten null, häufig zahlt der besser verdienende Elternteil einen Ausgleich.
Beide Eltern schulden dem Kind Unterhalt. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Pflicht durch Pflege und Erziehung, der andere zahlt Barunterhalt.
Volljährige Kinder haben gegen beide Eltern Anspruch, die anteilig nach ihren Einkommen haften. Das Kindergeld wird dann in voller Höhe angerechnet.
Unterhaltsvorschuss: Zahlt der andere Elternteil nicht, kommt Unterhaltsvorschuss vom Staat in Betracht. Der Anspruch geht dann auf das Land über, das beim Pflichtigen Rückgriff nimmt.
Neben dem Kindesunterhalt kann ein eigener Anspruch des betreuenden Elternteils bestehen. Zu unterscheiden sind:
Nicht zu verwechseln: Der Anspruch besteht nicht allein deshalb, weil jemand sich nicht selbst versorgen kann. Er knüpft an konkrete gesetzliche Tatbestände an, insbesondere an die Kindesbetreuung, und ist zeitlich begrenzt. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen beziehungsweise nach der Lebensstellung des Berechtigten.
Kindschaftssachen laufen anders ab als übliche Zivilprozesse. Das ist für Betroffene entlastend, wenn man es kennt:
Anwaltszwang besteht in Sorge- und Umgangsverfahren nicht. Anwaltliche Vertretung ist dennoch sinnvoll, weil Anträge präzise und vollstreckungsfähig formuliert sein müssen. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, muss das Familiengericht eingreifen (§ 1666 BGB).
Der Eingriff folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Möglich sind unter anderem:
Wichtig für Betroffene beider Seiten: Der Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung wird in eskalierten Trennungen auch strategisch erhoben. Das Gericht prüft ihn sorgfältig, aber unbegründete Vorwürfe wirken sich auf die Bindungstoleranz und damit auf die Sorgerechtsentscheidung aus. Wer einen solchen Vorwurf erhebt oder abwehren muss, sollte anwaltlich begleitet werden.
Bei akuter Gefahr kann das Jugendamt das Kind vorläufig in Obhut nehmen. Dagegen ist eine gerichtliche Entscheidung kurzfristig herbeizuführen.
In Trennungssituationen spielt oft eine Rolle, was zuvor verschenkt oder übertragen wurde, etwa ein Grundstücksanteil oder größere Zuwendungen der Schwiegereltern.
Unterhaltsrechtlich relevant: Wer Vermögen verschenkt und sich dadurch leistungsunfähig macht, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen. Unterhaltsrechtlich wird ihm dann unter Umständen ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Trennungen sind schmerzhaft, gerade wenn Kinder betroffen sind. Auch nach einer Einigung entstehen bei der Umsetzung häufig neue Konflikte, etwa über Wohnort, Schule, Ferien oder den Umgang mit neuen Partnern.
Wir unterstützen Sie bei:
Unser Ziel ist eine Lösung, die im Alltag funktioniert, denn Beschlüsse, die niemand einhält, helfen niemandem. Wo eine Einigung nicht möglich ist, setzen wir Ihre Rechte konsequent vor Gericht durch.
Gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Sorgerecht?
Ja, es ist ein Teil der Personensorge. Bei gemeinsamer Sorge steht es beiden Eltern gemeinsam zu, sodass der Lebensmittelpunkt nur einvernehmlich festgelegt werden kann. Kurzfristige Aufenthalte im Alltag bestimmt dagegen der jeweils betreuende Elternteil. Gelingt keine Einigung, entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl.
Was darf ich mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Sie entscheiden allein über den Wohnort des Kindes, über einen Umzug und über den gewöhnlichen Aufenthalt, etwa auch über die Schulwahl, soweit sie damit zusammenhängt. Die übrige elterliche Sorge bleibt gemeinsam, und das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt unberührt.
Wie erhalte ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Durch Antrag beim Familiengericht am Wohnort des Kindes, unabhängig davon, ob die Sorge im Übrigen gemeinsam bleibt. Das Gericht überträgt es, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßgeblich sind Bindungen, Kontinuität, Erziehungseignung, Bindungstoleranz und der Wille des Kindes.
Welche Entscheidungen müssen wir gemeinsam treffen?
Alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, also Schulwahl, Umzug, Operationen, Religion, Namensänderung und die Anlage größerer Beträge. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der betreuende Elternteil allein (§ 1687 BGB). Bei Streit über eine einzelne wichtige Frage kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).
Kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden?
Nur, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, etwa bei Gewalt, Missbrauch oder drohender Entführung. Ein dauerhafter Ausschluss setzt eine erhebliche Gefährdung voraus. Als milderes Mittel kommt der begleitete Umgang in Betracht, bei dem eine dritte Person anwesend ist.
Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht?
Ja, Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB). Dasselbe gilt für enge Bezugspersonen, die tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen haben, etwa Stiefeltern oder frühere Pflegeeltern. Der Maßstab ist strenger als beim Elternumgang.
Was tun, wenn mir der Umgang verweigert wird?
Zunächst Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt, dann ein Umgangsverfahren beim Familiengericht, das vorrangig und beschleunigt zu führen ist. Besteht bereits ein Beschluss, kommen das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG, eine Umgangspflegschaft und Ordnungsmittel in Betracht.
Welche Folgen hat es, wenn ein Beschluss missachtet wird?
Das Gericht kann Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen (§ 89 FamFG), sofern der Beschluss einen entsprechenden Hinweis enthält und konkret genug gefasst ist. Eine Kürzung des Unterhalts ist dagegen kein zulässiges Druckmittel, Umgang und Unterhalt sind rechtlich getrennt.
Was unterscheidet echtes und unechtes Wechselmodell?
Beim echten Wechselmodell teilen sich beide Eltern die Betreuung etwa hälftig. Das unechte Wechselmodell ist eine erweiterte Umgangsregelung, bei der der Schwerpunkt weiterhin bei einem Haushalt liegt. Die Abgrenzung entscheidet über den Unterhalt und wird deshalb häufig zum Streitpunkt.
Wie wird der Unterhalt beim Wechselmodell berechnet?
Im echten Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird nach den Einkommensverhältnissen anteilig aufgeteilt, Mehrkosten des Modells werden berücksichtigt und das Kindergeld wird verrechnet. In der Regel zahlt der besser verdienende Elternteil einen Ausgleich. Im unechten Wechselmodell bleibt es beim Barunterhalt des nicht überwiegend betreuenden Elternteils, gegebenenfalls mit Abschlägen.
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