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Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt rechtssicher durchsetzen

Ehegattenunterhalt gibt es in zwei Formen: Während der Trennung schuldet der wirtschaftlich stärkere Ehegatte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert. Mit der rechtskräftigen Scheidung endet dieser Anspruch. Nachehelicher Unterhalt besteht dann nur noch, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände greift, denn grundsätzlich muss jeder wieder für sich selbst sorgen.

Für beide Seiten geht es oft um viel Geld über viele Jahre. Wer Unterhalt braucht, verliert mit der Scheidung leicht seine Absicherung, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig neu begründet wird. Wer Unterhalt zahlt, bleibt ohne Befristung oder Herabsetzung womöglich länger gebunden als nötig. Fehler bei Auskunft oder Fristen wirken sich auf jeden Monatsbetrag aus.

Als Anwälte im Familienrecht vertreten wir Unterhaltsberechtigte ebenso wie Unterhaltspflichtige. Hier erfahren Sie, wie Trennungsunterhalt berechnet wird, wann nach der Scheidung ein Anspruch besteht, wie Rangfolge und Selbstbehalt wirken, wann Unterhalt befristet oder verwirkt ist, was Eheverträge leisten können und wie Sie Ansprüche durchsetzen oder anpassen lassen.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt: zwei Ansprüche, ein Übergang

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Der Trennungsunterhalt beruht auf der fortbestehenden Ehe und der Solidarität der Ehegatten. Er setzt nur voraus, dass die Ehegatten getrennt leben, der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Der nacheheliche Unterhalt dagegen ist die Ausnahme: Er besteht nur, wenn ein konkreter Grund vorliegt, aus dem der geschiedene Ehegatte nicht selbst für sich sorgen kann.

Für die Praxis hat das eine wichtige Folge. Ein Titel über Trennungsunterhalt, etwa ein Beschluss oder eine notarielle Urkunde, gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach kann daraus nicht mehr vollstreckt werden. Der nacheheliche Unterhalt muss neu verlangt und tituliert werden, am sichersten im Scheidungsverbund, damit keine Lücke entsteht.

Die Unterschiede zeigen sich vor allem in diesen Punkten:

  • Voraussetzungen: Trennungsunterhalt knüpft allein an das Getrenntleben an, nachehelicher Unterhalt an einen der Tatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB.
  • Erwerbsobliegenheit: Im ersten Trennungsjahr wird vom Berechtigten oft noch keine volle Erwerbstätigkeit verlangt, nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
  • Verzicht: Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, auf nachehelichen Unterhalt dagegen in bestimmter Form schon.
  • Dauer: Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung, nachehelicher Unterhalt kann befristet oder herabgesetzt werden.

Steht die Scheidung bevor und läuft bisher nur Trennungsunterhalt, lassen Sie prüfen, wie der nacheheliche Unterhalt ohne Lücke geregelt werden kann.

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB: Bedarf, Halbteilung und Wohnvorteil

Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach dem Einkommen, das die Ehe geprägt hat. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, berücksichtigungsfähigen Schulden und vorrangigem Kindesunterhalt. Nach dem Halbteilungsgrundsatz stehen jedem Ehegatten grundsätzlich gleiche Anteile zu. Wer erwerbstätig ist, behält vorab einen Erwerbstätigenbonus, der je nach Leitlinien des Oberlandesgerichts ein Siebtel oder zehn Prozent des Erwerbseinkommens beträgt.

Wichtige Stellschrauben bei der Berechnung sind:

  • Erwerbsobliegenheit: Hat der Berechtigte während der Ehe nicht gearbeitet, muss er im ersten Trennungsjahr in der Regel noch keine Arbeit aufnehmen. Danach steigen die Anforderungen schrittweise (§ 1361 Abs. 2 BGB).
  • Wohnvorteil: Wer mietfrei im eigenen Haus wohnt, muss sich diesen Vorteil als Einkommen anrechnen lassen. Im Trennungsjahr zählt meist nur ein angemessener Wohnwert, später die volle Marktmiete.
  • Fiktives Einkommen: Wer sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht oder eine Stelle grundlos aufgibt, wird so behandelt, als erziele er das erreichbare Einkommen.
  • Vorsorgeunterhalt: Ab Zustellung des Scheidungsantrags kann zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden.

Für Unterhaltspflichtige lohnt sich der genaue Blick auf die Abzugsposten, für Berechtigte der Blick auf Boni, Steuererstattungen und geldwerte Vorteile wie den Dienstwagen.

Liegt Ihnen eine Unterhaltsberechnung der Gegenseite vor, lassen Sie Einkommen, Abzüge und Wohnvorteil nachrechnen, bevor Sie zustimmen oder zahlen.

Nach der Scheidung: Eigenverantwortung und die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB

Nach § 1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn er dazu wegen eines gesetzlich geregelten Grundes nicht in der Lage ist. Diese Gründe können nacheinander oder nebeneinander bestehen, man spricht dann von einer Unterhaltskette:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes, darüber hinaus nur, solange es der Billigkeit entspricht, etwa wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten.
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Wenn vom geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
  • Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): Wenn Krankheit oder Gebrechen eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausschließen.
  • Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB): Wenn trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB gefunden wird.
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken.
  • Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Wenn eine wegen der Ehe abgebrochene oder nicht begonnene Ausbildung nachgeholt wird.
  • Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB): In Ausnahmefällen aus schwerwiegenden Gründen, etwa bei Betreuung eines nicht gemeinsamen Kindes.

Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Tätigkeit, Alter und Gesundheit entspricht. Der Berechtigte muss die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen, der Pflichtige kann ihre Lücken aufzeigen.

Ob nach der Scheidung überhaupt ein Unterhaltstatbestand vorliegt, entscheidet über Jahre. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig einordnen.

Leistungsfähigkeit, Rangfolge und Selbstbehalt

Unterhalt muss nur zahlen, wer dazu in der Lage ist. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, bestimmt § 1609 BGB die Reihenfolge. An erster Stelle stehen minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Schüler bis 21 Jahre im Haushalt eines Elternteils. Erst danach folgen Ehegatten und geschiedene Ehegatten.

  • Zweiter Rang: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten nach einer Ehe von langer Dauer.
  • Dritter Rang: Alle übrigen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten.
  • Mangelfall: Reicht das Einkommen nicht aus, werden nachrangige Berechtigte erst bedient, wenn die vorrangigen vollständig versorgt sind.

Dem Pflichtigen muss gegenüber dem Ehegatten ein eigener Selbstbehalt verbleiben. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt er für Erwerbstätige 1.600 Euro und für Nichterwerbstätige 1.475 Euro im Monat, darin sind Wohnkosten von 580 Euro enthalten. Diese Werte sind Leitlinien, keine Gesetze, die Gerichte können sie im Einzelfall anpassen, etwa bei deutlich höheren Wohnkosten.

Hat der Pflichtige wieder geheiratet oder weitere Kinder, kommt es auf eine saubere Mangelberechnung an, damit niemand mehr erhält, als ihm zusteht. Umgekehrt kann der Berechtigte verlangen, dass nur tatsächlich vorrangige Ansprüche abgezogen werden.

Wenn das Einkommen nicht für Kinder und Ehegatten reicht, sollten Sie die Verteilung nicht der Gegenseite überlassen. Lassen Sie Rang und Selbstbehalt prüfen.

Befristung, Herabsetzung und Verwirkung: Wann der Unterhalt endet

Einen lebenslangen Anspruch gibt es nicht automatisch. Nach § 1578b BGB ist nachehelicher Unterhalt zu befristen oder auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Entscheidend ist, ob der Berechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat, etwa weil er wegen Haushalt und Kindern auf seine Karriere verzichtet hat. Bestehen solche Nachteile fort, kommt eine Befristung kaum in Betracht. Fehlen sie, kann der Unterhalt auch nach langer Ehe zeitlich begrenzt werden. Eine feste Regel, etwa die halbe Ehedauer, gibt es nicht.

Daneben kann der Anspruch nach § 1579 BGB ganz oder teilweise verwirkt sein, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Typische Fälle sind:

  • Verfestigte Lebensgemeinschaft: Der Berechtigte lebt mit einem neuen Partner in einer dauerhaften Beziehung zusammen. Nach der Rechtsprechung braucht es in der Regel eine gewisse Dauer, oft zwei bis drei Jahre, und ein Auftreten als Paar.
  • Kurze Ehedauer: Bei einer Ehe von kurzer Dauer kann der Anspruch beschränkt sein.
  • Schwere Verfehlungen: Etwa Straftaten gegen den Pflichtigen oder das bewusste Verschweigen eigener Einkünfte.
  • Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit: Zum Beispiel durch die grundlose Aufgabe einer Arbeitsstelle.

Wird ein gemeinsames Kind betreut, sind dessen Belange auch bei einer Verwirkung zu wahren. Die Beweislast für die Voraussetzungen trägt der Pflichtige.

Lebt Ihr früherer Ehegatte in einer neuen Beziehung oder zahlen Sie schon lange, lassen Sie prüfen, ob der Unterhalt befristet, herabgesetzt oder verwirkt ist.

Unterhaltsverzicht, Ehevertrag und Realsplitting richtig gestalten

Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Für den nachehelichen Unterhalt sind Vereinbarungen dagegen möglich. Wird sie vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, muss sie nach § 1585c BGB notariell beurkundet oder im gerichtlichen Verfahren protokolliert werden. Häufig wird der Unterhalt dabei der Höhe nach begrenzt, befristet oder gegen eine Abfindung abgegolten.

Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des BGH wird zunächst geprüft, ob der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig war, etwa weil er einen Ehegatten einseitig benachteiligt und in einer Zwangslage geschlossen wurde. Danach wird geprüft, ob die Berufung auf den Vertrag wegen später veränderter Umstände treuwidrig ist. Besonders geschützt ist der Betreuungsunterhalt als Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.

Steuerlich können Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten über das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgesetzt werden:

  • Höchstbetrag: Bis zu 13.805 Euro im Jahr, zuzüglich übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Empfängers.
  • Zustimmung: Der Empfänger muss zustimmen und versteuert die Zahlungen als eigene Einkünfte.
  • Nachteilsausgleich: Der Zahlende muss dem Empfänger die steuerlichen und sonstigen Nachteile ausgleichen.

Ob sich das Realsplitting lohnt, hängt vom Steuersatz beider Seiten ab und sollte vor jeder Unterhaltsvereinbarung durchgerechnet werden.

Bevor Sie eine Unterhaltsvereinbarung oder einen Ehevertrag unterschreiben, lassen Sie Wirksamkeit, Folgen und steuerliche Gestaltung prüfen.

Auskunft, Rückstände und Abänderung: Fristen, die bares Geld kosten

Ohne Kenntnis des Einkommens lässt sich Unterhalt nicht berechnen. Ehegatten sind einander deshalb zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen verpflichtet, beim Trennungsunterhalt über § 1361 Abs. 4 in Verbindung mit § 1605 BGB, beim nachehelichen Unterhalt nach § 1580 BGB. Eine erneute Auskunft kann in der Regel erst nach zwei Jahren verlangt werden, es sei denn, das Einkommen hat sich wesentlich verändert.

Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt nur eingeschränkt. Nach § 1613 BGB, auf den für den nachehelichen Unterhalt § 1585b BGB verweist, kann rückständiger Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Ein Auskunftsverlangen sollte deshalb so früh wie möglich und nachweisbar gestellt werden. Wer Rückstände lange nicht verfolgt, riskiert außerdem, dass sie nach der Rechtsprechung bereits nach etwa einem Jahr verwirkt sind.

Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, etwa durch Jobverlust, Rente, neue Unterhaltspflichten oder das Ende der Kinderbetreuung, kann ein Unterhaltstitel nach § 238 FamFG abgeändert werden. Die Abänderung wirkt grundsätzlich ab Rechtshängigkeit des Antrags, unter bestimmten Voraussetzungen auch ab einem vorherigen Auskunfts-, Verzugs- oder Verzichtsverlangen. Wer zu viel zahlt oder zu wenig erhält, verliert jeden Monat Geld, in dem er abwartet.

Hat sich Ihr Einkommen oder das des früheren Ehegatten verändert, sichern Sie Ihre Rechte durch ein rechtzeitiges Auskunfts- oder Abänderungsverlangen.

So unterstützen Anwälte im Familienrecht beim Ehegattenunterhalt

Wir vertreten Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige vom ersten Auskunftsverlangen bis zur Vollstreckung oder Abänderung:

  • Unterhaltsberechnung: Wir ermitteln das bereinigte Einkommen beider Seiten, prüfen Wohnvorteil, Erwerbsobliegenheit und Abzugsposten und berechnen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
  • Auskunft und Belege: Wir fordern Auskunft rechtssicher an, prüfen die Unterlagen auf Lücken und wahren damit Ihre Ansprüche für die Vergangenheit.
  • Übergang zur Scheidung: Wir sorgen dafür, dass der nacheheliche Unterhalt rechtzeitig geltend gemacht oder abgewehrt wird, auf Wunsch im Scheidungsverbund.
  • Befristung und Verwirkung: Wir prüfen ehebedingte Nachteile, neue Lebensgemeinschaften und Verwirkungsgründe und vertreten Ihre Position vor Gericht.
  • Vereinbarungen und Eheverträge: Wir entwerfen und prüfen Unterhaltsvereinbarungen, Abfindungen und Eheverträge einschließlich der Inhaltskontrolle.
  • Abänderung und Vollstreckung: Wir passen bestehende Titel an veränderte Verhältnisse an und setzen titulierten Unterhalt durch.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Verfahrenswert. Rechtsschutzversicherungen decken im Familienrecht meist nur eine Beratung ab. Bei geringem Einkommen kommen Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe in Betracht, außerdem kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten bestehen.

Fordert Ihr Ehegatte Unterhalt, wurde der Scheidungsantrag gestellt oder haben sich die Einkommen verändert, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Prüfung. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Unterhaltsansprüche oder schützen Sie sich vor überhöhten Forderungen.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Thedinghausen

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Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Ehegattenunterhalt

Das hängt von der Einkommensdifferenz ab. Vereinfacht erhält der Berechtigte die Hälfte der Differenz der bereinigten Einkommen, nachdem vom Erwerbseinkommen der Erwerbstätigenbonus abgezogen wurde. Je nach Leitlinien ergibt das rund drei Siebtel oder 45 Prozent der Differenz. Vorher wird der Kindesunterhalt abgezogen.

Grundsätzlich ja, wenn Sie kein Kind unter drei Jahren betreuen und weder Alter noch Krankheit entgegenstehen. Nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Bei der Betreuung älterer Kinder kann je nach Alter und Betreuungsmöglichkeiten zunächst eine Teilzeittätigkeit genügen. Zumutbar ist eine angemessene Tätigkeit, die zu Ausbildung und bisheriger Laufbahn passt.

Eine feste Dauer gibt es nicht. Die oft genannte Faustregel der halben Ehedauer steht nicht im Gesetz. Maßgeblich ist, ob der Berechtigte ehebedingte Nachteile hat und wie lange die Ehe gedauert hat. Ohne fortwirkende Nachteile wird nachehelicher Unterhalt häufig nach § 1578b BGB befristet.

Möglicherweise ja, wenn sich die Beziehung zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft entwickelt hat. Das setzt nach der Rechtsprechung in der Regel ein Zusammenleben über zwei bis drei Jahre oder ein vergleichbar dauerhaftes Auftreten als Paar voraus. Der Unterhalt kann dann nach § 1579 Nr. 2 BGB herabgesetzt oder ganz versagt werden. Betreut sie gemeinsame Kinder, wird deren Wohl berücksichtigt.

Nein. Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung, ein Titel darüber verliert dann seine Wirkung. Nachehelicher Unterhalt muss gesondert geltend gemacht und tituliert werden. Wer Lücken vermeiden will, beantragt ihn im Scheidungsverbund.

Nein, ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam. Zulässig sind nur Regelungen, die den gesetzlichen Anspruch nicht unangemessen unterschreiten. Auf nachehelichen Unterhalt kann dagegen in notarieller Form verzichtet werden. Auch dieser Verzicht muss aber einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhalten.

Gegenüber dem Ehegatten beträgt der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 für Erwerbstätige 1.600 Euro und für Nichterwerbstätige 1.475 Euro monatlich. Darin sind 580 Euro für Wohnkosten enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten unvermeidbar höher, kann der Selbstbehalt angehoben werden. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt ein niedrigerer Selbstbehalt.

Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Pflichtigen zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben. Für Zeiträume davor besteht in der Regel kein Anspruch. Rückstände, die länger als etwa ein Jahr nicht verfolgt werden, können verwirkt sein. Fordern Sie Auskunft deshalb früh und nachweisbar an.

Ja, in aller Regel ist der Unterhaltsempfänger zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihm alle dadurch entstehenden Nachteile ausgeglichen werden. Dazu gehören vor allem die zusätzliche Steuer und gegebenenfalls Nachteile bei Sozialleistungen. Verweigert er die Zustimmung grundlos, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden. Der Abzug ist auf 13.805 Euro im Jahr zuzüglich Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen begrenzt.

Ein Anwalt lohnt sich, sobald Unterhalt gefordert oder verweigert wird, die Scheidung ansteht oder sich Einkommen und Lebensumstände wesentlich ändern. Schon eine falsch berechnete Einkommensposition wirkt sich über Jahre aus. Anwälte im Familienrecht prüfen Bedarf, Leistungsfähigkeit, Befristung und Verwirkung und sichern Fristen für Rückstände. Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Familienrecht meist nur die Beratung, bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

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