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Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle: Anspruch berechnen und durchsetzen

Wie viel Kindesunterhalt geschuldet ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld abgezogen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt je nach Altersstufe 486, 558 oder 653 Euro.

Streit entsteht meist nicht über die Tabelle selbst, sondern über das Einkommen, das ihr zugrunde gelegt wird. Fahrtkosten, Kredite, Überstunden oder ein neuer Partner verändern die Berechnung. Für das Kind und den betreuenden Elternteil geht es um monatlich verlässliche Beträge, für den zahlenden Elternteil um die Frage, was ihm selbst zum Leben bleibt. Wer zu spät handelt, verliert unter Umständen Ansprüche für die Vergangenheit.

Als Anwälte im Familienrecht berechnen wir Kindesunterhalt für betreuende und zahlende Elternteile. Hier erfahren Sie, wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert, welches Einkommen zählt, wie Kindergeld und Mehrbedarf berücksichtigt werden, was im Wechselmodell und bei volljährigen Kindern gilt und wie Sie den Unterhalt durchsetzen oder abändern lassen.

So funktioniert die Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die bundesweit von den Familiengerichten angewendet wird. Sie konkretisiert den Bedarf des Kindes, der sich nach § 1610 BGB aus der Lebensstellung der Eltern ableitet. Die unterste Stufe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB.

Die Tabelle ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen gegliedert. Die Bedarfssätze steigen mit dem Einkommen des Pflichtigen prozentual an. Für 2026 gelten in der ersten Einkommensgruppe folgende Bedarfssätze:

  • Erste Altersstufe: bis zum sechsten Geburtstag 486 Euro.
  • Zweite Altersstufe: vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag 558 Euro.
  • Dritte Altersstufe: vom zwölften Geburtstag bis zur Volljährigkeit 653 Euro.
  • Volljährige Kinder: in der ersten Einkommensgruppe 698 Euro, bei eigenem Haushalt, etwa während des Studiums, pauschal 990 Euro.

Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Muss der Pflichtige mehr oder weniger Personen unterhalten, kann eine Herauf- oder Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen angemessen sein. Den Tabellenbetrag nennt man Bedarf. Was tatsächlich überwiesen wird, ist der Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldanteils.

Dem Pflichtigen muss gegenüber minderjährigen Kindern ein notwendiger Selbstbehalt verbleiben. Er beträgt 2026 unverändert 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Reicht das Einkommen nicht für alle Kinder, wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt, man spricht dann von einem Mangelfall.

Lassen Sie die Einstufung in die richtige Einkommensgruppe prüfen, denn schon eine Gruppe Unterschied verändert den Unterhalt über Jahre hinweg spürbar.

Bereinigtes Nettoeinkommen: Welches Einkommen zählt

Grundlage der Einstufung ist nicht das Bruttogehalt und auch nicht der Betrag auf dem Kontoauszug, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen eines ganzen Jahres einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütung und Steuererstattungen. Bei Selbstständigen wird in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen.

Von diesem Einkommen werden bestimmte Positionen abgezogen:

  • Berufsbedingte Aufwendungen: pauschal 5 Prozent des Nettoeinkommens innerhalb fester Grenzen oder konkret nachgewiesene Fahrtkosten.
  • Altersvorsorge: angemessene zusätzliche Altersvorsorge kann bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt werden.
  • Schulden: Kreditraten aus der Zeit des Zusammenlebens werden nach einer Interessenabwägung teilweise anerkannt.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge, die nicht schon vom Lohn abgezogen werden.

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Pflichtige muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Wer ohne triftigen Grund kündigt, in Teilzeit wechselt oder eine Arbeitssuche unterlässt, muss sich nach der Rechtsprechung ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Auch Wohnvorteile, etwa mietfreies Wohnen im eigenen Haus, können als Einkommen zählen.

Der betreuende Elternteil hat seinerseits Interesse daran, dass alle Einkünfte offengelegt werden. Gerade bei Nebeneinkünften, Abfindungen oder Firmenwagen wird häufig zu wenig angesetzt.

Prüfen Sie die Einkommensberechnung Posten für Posten, bevor Sie einer Unterhaltshöhe zustimmen, denn falsch angesetzte Abzüge wirken sich jeden Monat aus.

Kindergeld, Mehrbedarf und Sonderbedarf

Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 monatlich 259 Euro. Bei minderjährigen Kindern wird es nach § 1612b BGB zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, weil der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung leistet. Vom Tabellenbetrag werden also 129,50 Euro abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.

Die Tabellenbeträge decken den regelmäßigen Lebensbedarf ab, also Wohnen, Essen, Kleidung und übliche Freizeitaktivitäten. Darüber hinaus können weitere Kosten geschuldet sein:

  • Mehrbedarf: regelmäßig anfallende, vorhersehbare Zusatzkosten, etwa Kita-Beiträge, Nachhilfe über längere Zeit oder Kosten einer Privatschule, wenn der Schulbesuch sachlich begründet ist.
  • Sonderbedarf: unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Kosten nach § 1613 Abs. 2 BGB, etwa eine kieferorthopädische Behandlung oder eine Klassenfahrt mit ungewöhnlichem Aufwand.
  • Verteilung: Mehr- und Sonderbedarf tragen beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen, jeweils nach Abzug des Selbstbehalts.
  • Krankenversicherung: ist das Kind nicht familienversichert, kommen die Beiträge zum Tabellenbetrag hinzu.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Kosten für einen Sportverein oder Musikunterricht gelten meist als vom Tabellenbetrag umfasst, solange sie sich im üblichen Rahmen halten. Sonderbedarf kann rückwirkend nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Sammeln Sie Belege für zusätzliche Kosten des Kindes und machen Sie diese rechtzeitig geltend, damit Ansprüche auf Mehr- oder Sonderbedarf nicht verloren gehen.

Wechselmodell und erweiterter Umgang

Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Residenzmodell aus: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der andere zahlt Barunterhalt. Betreuen beide Eltern das Kind annähernd gleichwertig, spricht man von einem paritätischen Wechselmodell. Dann sind nach der Rechtsprechung des BGH beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Im Wechselmodell wird der Bedarf des Kindes aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt. Hinzu kommen die Mehrkosten, die durch zwei Kinderzimmer und doppelte Ausstattung entstehen. Jeder Elternteil trägt den Bedarf im Verhältnis seines Einkommens. In der Regel führt das dazu, dass der besser verdienende Elternteil einen Ausgleichsbetrag an den anderen zahlt. Das Kindergeld wird ebenfalls zwischen den Eltern ausgeglichen.

Häufiger ist der erweiterte Umgang: Das Kind verbringt deutlich mehr Zeit beim anderen Elternteil als nach dem klassischen Wochenendmodell, aber der Schwerpunkt bleibt bei einem Elternteil. Dann bleibt es bei der Barunterhaltspflicht des anderen. Die Gerichte können aber eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen vornehmen, wenn der Umgangselternteil spürbare Kosten übernimmt, etwa für Verpflegung und Freizeit.

Wo genau die Grenze zum Wechselmodell liegt, hängt nicht allein von der Zahl der Übernachtungen ab. Entscheidend ist, wer tatsächlich die Hauptverantwortung für Organisation und Alltag trägt. Ein bloßes Mitzählen von Tagen reicht für eine Anpassung deshalb in der Regel nicht.

Lassen Sie bei geteilter Betreuung prüfen, welches Modell rechtlich vorliegt, bevor Sie Zahlungen kürzen oder einstellen.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Unterhaltslage grundlegend. Der Anspruch besteht fort, solange sich das Kind in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung befindet. Er steht nun dem Kind selbst zu, nicht mehr dem bisher betreuenden Elternteil.

Vor allem haften ab der Volljährigkeit nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Die Betreuung zählt nicht mehr als Unterhaltsbeitrag. Wichtig sind folgende Punkte:

  • Bedarf: bei Wohnen im Elternhaus nach der Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, bei eigenem Haushalt pauschal 990 Euro.
  • Kindergeld: das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.
  • Eigenes Einkommen: Ausbildungsvergütung oder BAföG mindern den Bedarf.
  • Privilegierte Volljährige: unverheiratete Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schule besuchen, stehen Minderjährigen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleich.

Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern steht dem Pflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu, der deutlich höher liegt als gegenüber Minderjährigen. Bestehende Titel aus der Minderjährigkeit gelten grundsätzlich fort, müssen aber häufig an die neue Haftungsverteilung angepasst werden. Das Kind muss außerdem seine Ausbildung zielstrebig betreiben.

Klären Sie spätestens zum 18. Geburtstag, wie sich der Unterhalt zwischen beiden Eltern verteilt, damit aus einem alten Titel keine zu hohen oder zu niedrigen Zahlungen folgen.

Auskunft, Titel und Durchsetzung des Kindesunterhalts

Wer Unterhalt fordern will, braucht zunächst Zahlen. Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen. Die Auskunft kann grundsätzlich alle zwei Jahre erneut verlangt werden.

Das Auskunftsverlangen hat eine wichtige Nebenwirkung: Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde. Geschuldet ist er ab dem Ersten des Monats, in dem das Schreiben zugeht. Danach bestehen mehrere Wege zu einem vollstreckbaren Titel:

  • Jugendamtsurkunde: der Pflichtige verpflichtet sich kostenlos beim Jugendamt, die Urkunde ist sofort vollstreckbar.
  • Vereinfachtes Verfahren: nach §§ 249 ff. FamFG für minderjährige Kinder, die nicht im Haushalt des Pflichtigen leben, bis zum 1,2-fachen des Mindestunterhalts.
  • Unterhaltsantrag: das reguläre gerichtliche Verfahren, wenn höhere Beträge oder streitige Einkommensfragen im Raum stehen.
  • Unterhaltsvorschuss: zahlt der Pflichtige nicht, springt die Unterhaltsvorschusskasse ein und nimmt den Pflichtigen selbst in Regress.

Aus einem Titel kann vollstreckt werden, etwa durch Lohnpfändung. Für Unterhalt gelten dabei erweiterte Pfändungsgrenzen, sodass dem Pflichtigen weniger verbleibt als bei anderen Gläubigern. Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 je nach Alter 227, 299 oder 394 Euro und wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt, ab dem zwölften Geburtstag allerdings nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Fordern Sie Auskunft so früh wie möglich schriftlich an, denn erst ab diesem Zeitpunkt lassen sich Rückstände sicher geltend machen.

Abänderung: Wenn sich Einkommen oder Lebensumstände ändern

Unterhalt ist nicht für immer festgeschrieben. Die Tabellenbeträge steigen regelmäßig, das Kind wechselt in eine höhere Altersstufe, Einkommen steigen oder fallen. Ist der Unterhalt dynamisch als Prozentsatz des Mindestunterhalts tituliert, passt er sich bei Altersstufenwechsel und neuen Mindestbeträgen automatisch an. Ein statischer Betrag bleibt dagegen gleich, bis er geändert wird.

Gerichtliche Entscheidungen werden nach § 238 FamFG abgeändert, Vergleiche und Urkunden wie die Jugendamtsurkunde nach § 239 FamFG. Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Typische Anlässe sind:

  • Einkommensänderung: Gehaltserhöhung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Rente.
  • Weitere Unterhaltspflichten: Geburt eines weiteren Kindes oder eine neue Ehe.
  • Betreuungswechsel: das Kind zieht zum anderen Elternteil oder ein Wechselmodell beginnt.
  • Volljährigkeit: die Haftung beider Eltern verändert die Berechnung grundlegend.

Eine Herabsetzung wirkt nach § 238 Abs. 3 FamFG grundsätzlich erst ab dem Ersten des Monats, der auf ein Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Pflichtigen folgt. Wer bei sinkendem Einkommen einfach weniger zahlt, häuft Rückstände an, die vollstreckt werden können. Umgekehrt kann der Berechtigte eine Erhöhung ebenfalls nur für die Zeit ab seinem Auskunftsverlangen erreichen.

Lassen Sie einen bestehenden Titel bei veränderten Verhältnissen prüfen und reagieren Sie zeitnah, weil eine Abänderung nicht beliebig weit in die Vergangenheit wirkt.

So unterstützen Anwälte im Familienrecht bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt

Wir vertreten betreuende Elternteile, volljährige Kinder und Unterhaltspflichtige und sorgen für eine nachvollziehbare Berechnung:

  • Unterhaltsberechnung: Wir ermitteln das bereinigte Einkommen und den Unterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.
  • Auskunftsverlangen: Wir fordern Auskunft und Belege an und sichern damit Ansprüche für die Vergangenheit.
  • Prüfung von Forderungen: Wir prüfen Unterhaltsforderungen des anderen Elternteils oder des Jugendamts auf Richtigkeit.
  • Titulierung: Wir begleiten die Errichtung einer Jugendamtsurkunde oder führen das gerichtliche Verfahren.
  • Vollstreckung: Wir setzen titulierte Ansprüche und Rückstände durch.
  • Abänderung: Wir passen bestehende Titel an veränderte Einkommen und Lebensumstände an.

Für Unterhaltsverfahren kommt bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen zumindest eine Erstberatung im Familienrecht. Die Möglichkeiten klären wir gleich zu Beginn.

Wird kein oder zu wenig Unterhalt gezahlt oder liegt Ihnen eine neue Unterhaltsforderung vor, lassen Sie die Berechnung zeitnah prüfen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie den Unterhalt Ihres Kindes.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Inhalt

Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt beträgt 2026 je nach Altersstufe 486, 558 oder 653 Euro. Davon wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld von 129,50 Euro abgezogen. Der Zahlbetrag liegt damit bei 356,50, 428,50 oder 523,50 Euro. Ob Sie ihn tatsächlich zahlen müssen, hängt auch von Ihrem Selbstbehalt ab.

Dann liegt ein Mangelfall vor, und Sie müssen nur so viel zahlen, wie über Ihrem Selbstbehalt liegt. Wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit prüfen Gerichte aber genau, ob Sie mehr verdienen könnten, etwa durch Vollzeitarbeit oder einen Nebenjob. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Den Rest übernimmt unter Umständen die Unterhaltsvorschusskasse.

Nein, das Einkommen eines neuen Partners wird nicht direkt angerechnet. Es kann aber mittelbar eine Rolle spielen, wenn der Pflichtige durch das Zusammenleben Wohn- oder Lebenshaltungskosten spart. Dann kann der Selbstbehalt in gewissem Umfang herabgesetzt werden. Ein Unterhaltsanspruch gegen den neuen Partner selbst besteht nicht.

Ja. Unterhaltspflicht und Umgangsrecht sind rechtlich voneinander unabhängig. Wird der Umgang verweigert, berechtigt das nicht zur Einstellung der Zahlungen. Das Umgangsrecht muss gesondert geltend gemacht werden, notfalls beim Familiengericht.

Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Pflichtigen zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben. Für die Zeit davor ist Unterhalt grundsätzlich verloren. Ausnahmen gelten etwa, wenn Sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert waren. Fordern Sie deshalb frühzeitig schriftlich Auskunft an.

Das Kindergeld wird an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil profitiert über die hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt. Im Wechselmodell müssen sich die Eltern einigen, wer das Kindergeld bezieht, notfalls entscheidet das Familiengericht. Der Ausgleich erfolgt dann im Rahmen der Unterhaltsberechnung.

Ja. Die Beurkundung von Kindesunterhalt beim Jugendamt ist kostenfrei. Die Urkunde ist ein Vollstreckungstitel, aus dem bei Zahlungsausfall unmittelbar gepfändet werden kann. Der Pflichtige sollte vor der Unterschrift prüfen lassen, ob der Betrag richtig berechnet ist, denn eine spätere Abänderung ist nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich.

In der Regel bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Ausbildung, also auch bis zum Ende eines Studiums in der Regelstudienzeit. Das Kind muss das Studium zielstrebig betreiben. Kurze Orientierungsphasen oder ein Fachwechsel im ersten Studienjahr sind meist unschädlich. Ein Zweitstudium muss nur ausnahmsweise finanziert werden.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts und den Rückständen ergibt. Bei einem monatlichen Unterhalt von 400 Euro liegt der Wert also bei mindestens 4.800 Euro. Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das vereinfachte Verfahren ist in der Regel günstiger als ein regulärer Unterhaltsantrag.

Ein Anwalt lohnt sich, sobald die Einkommensverhältnisse unklar sind, Selbstständigkeit oder Nebeneinkünfte eine Rolle spielen, ein Wechselmodell besteht oder Rückstände durchgesetzt werden sollen. Auch der Pflichtige sollte eine Forderung prüfen lassen, bevor er eine Urkunde unterschreibt. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen eine Erstberatung im Familienrecht, bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

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