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Ansprüche sichern und richtig berechnen

Scheidung und Scheidungsfolgen: Ihre Rechte im Überblick

Sie leben bereits getrennt und möchten die Ehe endgültig beenden? Ihr Ehegatte stimmt der Scheidung nicht zu? Oder Sie stehen ganz am Anfang und wissen nicht, welche Schritte in welcher Reihenfolge nötig sind?

Eine Scheidung ist immer eine persönliche Entscheidung. Wenn sie gefallen ist, geht es vor allem darum, das Verfahren geordnet zu führen und die Folgesachen nicht aus dem Blick zu verlieren: Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Hausrat, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sowie alle Fragen rund um gemeinsame Kinder.

Genau hier entstehen die Fehler, die später teuer werden, etwa wenn Ansprüche zu spät geltend gemacht oder Vereinbarungen ohne Prüfung unterschrieben werden. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, setzen Ihre Ansprüche durch und suchen dabei zuerst die einvernehmliche Lösung.

Voraussetzungen der Scheidung: Trennungsjahr und Scheitern der Ehe

Geschieden wird eine Ehe nur, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 BGB. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Weil sich das schwer beweisen lässt, arbeitet das Gesetz mit Vermutungen, die an die Trennungszeit anknüpfen.

  • Ein Jahr Trennung mit Zustimmung: Leben Sie seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere Ehegatte zu, wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, § 1566 Abs. 1 BGB. Das ist der Regelfall.
  • Ein Jahr Trennung ohne Zustimmung: Auch dann ist die Scheidung möglich, das Scheitern muss dem Gericht aber konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.
  • Drei Jahre Trennung: Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unabhängig von der Haltung des anderen Ehegatten unwiderleglich vermutet, § 1566 Abs. 2 BGB. Eine Zustimmung ist dann nicht mehr erforderlich.
  • Härtefallscheidung: Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur möglich, wenn das Festhalten an der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt, § 1565 Abs. 2 BGB. Anerkannt werden etwa schwere Gewalt oder ernsthafte Bedrohungen. Die Gerichte legen diesen Maßstab sehr streng an.

Wichtig: Die verbreitete Vorstellung, eine Scheidung setze stets drei Trennungsjahre voraus, trifft nicht zu. Drei Jahre sind nur dann maßgeblich, wenn der andere Ehegatte dauerhaft widerspricht und sich das Scheitern sonst nicht nachweisen lässt.

Dokumentieren Sie den Beginn der Trennung sorgfältig, etwa durch ein Trennungsschreiben, den Auszug, die Ummeldung, die Trennung der Konten oder die getroffenen Unterhaltsregelungen. Der Trennungszeitpunkt ist nicht nur für die Scheidung wichtig, sondern auch steuerlich und für den Unterhalt.

Ablauf des Scheidungsverfahrens Schritt für Schritt

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG.

  • Anwaltliche Beratung: Klären Sie früh, welche Folgesachen im Raum stehen und welche Unterlagen Sie benötigen. Der Antrag kann bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres vorbereitet und eingereicht werden, entschieden wird er erst danach.
  • Scheidungsantrag: Er wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Zuständig ist regelmäßig das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
  • Anwaltszwang: Der Antragsteller muss anwaltlich vertreten sein, § 114 FamFG. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, wenn er lediglich zustimmt. Stellt er eigene Anträge, benötigt er ebenfalls anwaltliche Vertretung. Eine gemeinsame Vertretung beider Ehegatten durch denselben Anwalt ist nicht zulässig.
  • Zustellung und Fragebogen zum Versorgungsausgleich: Das Gericht stellt den Antrag zu und übersendet beiden Seiten die Formulare für den Versorgungsausgleich. Diese Auskünfte bestimmen häufig die Verfahrensdauer.
  • Scheidungsverbund: Auf Antrag werden Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Hausrat sowie Sorge- und Umgangsrecht gemeinsam mit der Scheidung entschieden, § 137 FamFG.
  • Gerichtstermin: Beide Ehegatten sollen persönlich angehört werden. Der Termin ist nicht öffentlich und dauert bei unstreitigen Verfahren oft nur wenige Minuten.
  • Beschluss und Rechtskraft: Die Ehe ist geschieden, sobald der Beschluss rechtskräftig ist. Verzichten beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel, tritt die Rechtskraft sofort ein.

Die Dauer hängt fast immer am Versorgungsausgleich. Antworten die Versorgungsträger zügig, ist ein einvernehmliches Verfahren häufig in vier bis acht Monaten abgeschlossen.

Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung und Versöhnungsversuche

Getrenntleben bedeutet nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Ein Auszug ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Trennung innerhalb der Wohnung: Sie ist möglich, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind. Dazu gehören getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung mit eigenem Einkauf und eigener Wäsche, getrennte Konten und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr. Die gemeinsame Nutzung von Bad und Küche ist unschädlich, ebenso sachliche Absprachen und die gemeinsame Betreuung der Kinder.

Versöhnungsversuche: Ein kurzes Zusammenleben zur Versöhnung unterbricht die Trennungszeit nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber wollte solche Versuche ausdrücklich nicht bestrafen. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht, in der Praxis werden Zeiträume von bis zu etwa drei Monaten regelmäßig als unschädlich angesehen. Wird die häusliche Gemeinschaft dagegen über längere Zeit wieder aufgenommen, beginnt das Trennungsjahr neu.

Wer muss ausziehen? Grundsätzlich niemand. Bei unzumutbarer Härte, insbesondere bei Gewalt, kann das Familiengericht die Ehewohnung einem Ehegatten allein zuweisen, §§ 1361b BGB, 2 GewSchG. In akuten Fällen geht das binnen weniger Tage.

Versorgungsausgleich: die Rente wird geteilt

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Ausgeglichen wird alles, was zwischen dem Beginn des Monats der Eheschließung und dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags aufgebaut wurde.

  • Von Amts wegen: Das Gericht führt den Ausgleich ohne Antrag durch. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er dagegen nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG.
  • Interne Teilung: Jedes Anrecht wird grundsätzlich hälftig innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt, also gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung und private Altersvorsorge jeweils für sich.
  • Ausschluss: Der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Das Gericht prüft eine solche Vereinbarung jedoch auf Wirksamkeit und Angemessenheit.
  • Grobe Unbilligkeit: In Ausnahmefällen unterbleibt der Ausgleich, etwa bei erheblicher Verletzung der Unterhaltspflicht während der Ehe, § 27 VersAusglG.

Wichtig: Füllen Sie die Formulare vollständig aus und geben Sie alle Anwartschaften an, auch kleine Direktversicherungen oder Anrechte aus früheren Beschäftigungen. Fehlende Angaben verzögern das Verfahren und können später zu einem aufwendigen Abänderungsverfahren führen.

Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Hausrat

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt, ausgeglichen wird erst am Ende.

  • Berechnung: Verglichen wird bei jedem Ehegatten das Anfangsvermögen bei Eheschließung mit dem Endvermögen. Wer den höheren Zuwachs erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz, §§ 1372 ff. BGB.
  • Stichtag: Für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich, § 1384 BGB. Spätere Wertveränderungen bleiben außer Betracht.
  • Privilegiertes Vermögen: Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Ausgeglichen wird nur ihre Wertsteigerung während der Ehe.
  • Auskunftsanspruch: Sie können Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zum Stichtag verlangen, auf Wunsch mit Belegen.
  • Immobilien: Gehört das Haus beiden, sind Übernahme gegen Ausgleichszahlung, Verkauf oder im Streitfall die Teilungsversteigerung die möglichen Wege. Die Finanzierung bleibt davon unberührt und muss mit der Bank gesondert geklärt werden.
  • Ehewohnung und Hausrat: Wer die Wohnung weiter nutzt und wie die Haushaltsgegenstände verteilt werden, regelt das Gericht auf Antrag nach den §§ 1568a, 1568b BGB.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung. Warten Sie damit also nicht zu lange.

Unterhalt: Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt

Unterhalt ist der Bereich mit der größten wirtschaftlichen Wirkung und zugleich der mit den meisten Streitpunkten.

  • Trennungsunterhalt: Ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Unterhalt verlangen, § 1361 BGB. Im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig noch keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.
  • Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB. Unterhalt gibt es nur bei einem gesetzlichen Tatbestand, etwa wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Ausbildung. Der Anspruch kann zudem befristet oder der Höhe nach begrenzt werden, § 1578b BGB.
  • Kindesunterhalt: Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Mindestunterhalt seit dem 1. Januar 2026 486 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren, für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils 698 Euro. Vom Bedarf wird bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld abgezogen, das 2026 bei 259 Euro liegt.
  • Selbstbehalt: Gegenüber minderjährigen Kindern bleiben dem Pflichtigen 1.450 Euro, wenn er erwerbstätig ist, sonst 1.200 Euro. Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten liegt der Selbstbehalt bei 1.600 Euro beziehungsweise 1.475 Euro.

Wichtig: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nur ausnahmsweise, insbesondere ab Verzug oder Auskunftsaufforderung, § 1613 BGB. Wer wartet, verliert bares Geld. Fordern Sie deshalb frühzeitig Auskunft über die Einkünfte des anderen Ehegatten.

Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Umgangsrecht

Die Scheidung ändert am Sorgerecht zunächst nichts. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht fort, sie wird nicht automatisch überprüft.

  • Alleinsorge: Sie muss beantragt werden und wird nur übertragen, wenn das dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1671 BGB. Bloße Konflikte zwischen den Eltern genügen dafür nicht.
  • Alltagsentscheidungen trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Bei erheblichen Angelegenheiten wie Schulwahl, Umzug oder Operationen entscheiden beide gemeinsam.
  • Umgangsrecht: Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet, § 1684 BGB. Der andere Elternteil muss den Umgang fördern.
  • Betreuungsmodelle: Neben dem Residenzmodell ist das Wechselmodell möglich. Es wirkt sich unmittelbar auf die Unterhaltsberechnung aus.
  • Jugendamt und Beratung: Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung. Gerichtliche Verfahren in Kindschaftssachen sind vorrangig und beschleunigt zu führen, § 155 FamFG.

Eine tragfähige Elternvereinbarung ist fast immer besser als ein gerichtlich erzwungener Beschluss, weil sie sich an den Alltag anpassen lässt und die Kinder aus dem Konflikt heraushält.

Wie wir Ihnen bei Ihrer Scheidung helfen

Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, von der ersten Einschätzung über den Antrag bis zur Rechtskraft. Dabei prüfen wir bestehende Eheverträge, entwerfen Scheidungsfolgenvereinbarungen und setzen Ihre Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich durch, ebenso die Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht.

Unser Ziel ist die außergerichtliche Einigung, weil sie schneller, günstiger und für alle Beteiligten weniger belastend ist. Lässt sich diese nicht erreichen, vertreten wir Sie konsequent vor dem Familiengericht. Sobald Sie uns beauftragt haben, übernehmen wir die Korrespondenz mit der Gegenseite, dem Gericht und den Behörden.

Zu den Kosten: Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem aus den Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ergibt. Wir rechnen Ihnen die zu erwartenden Kosten vorab durch und prüfen, ob Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO in Betracht kommt oder ob ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten besteht. So wissen Sie von Anfang an, was auf Sie zukommt.

Machen Sie mit uns Ihre Ansprüche geltend

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
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Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Unterhalt

In der Regel ein Jahr. Leben Sie seit zwölf Monaten getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert, § 1566 Abs. 1 BGB. Drei Jahre sind nur maßgeblich, wenn der andere Ehegatte widerspricht und sich das Scheitern nicht anders nachweisen lässt.

Die Scheidung ist trotzdem möglich. Nach einem Jahr Trennung muss dem Gericht dann konkret dargelegt werden, dass die Ehe gescheitert ist. Spätestens nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, § 1566 Abs. 2 BGB, und die Zustimmung des anderen ist entbehrlich.

Ein Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Das Gericht stellt ihn dem anderen Ehegatten zu und versendet die Formulare zum Versorgungsausgleich. Anschließend wird ein nicht öffentlicher Termin bestimmt, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe geschieden.

Ja, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind: getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung, eigene Einkäufe und Wäsche, getrennte Konten und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr. Bad und Küche dürfen gemeinsam genutzt werden, sachliche Gespräche und die gemeinsame Sorge für die Kinder sind selbstverständlich zulässig.

Kurze Versuche der Versöhnung schaden nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht, in der Praxis gelten Zeiträume bis etwa drei Monate als unschädlich. Wird die häusliche Gemeinschaft dagegen dauerhaft wieder aufgenommen, beginnt die Trennungszeit von vorn.

Nur bei unzumutbarer Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten, § 1565 Abs. 2 BGB. Anerkannt werden etwa schwere körperliche Gewalt oder ernsthafte Bedrohungen. Die Gerichte legen diesen Maßstab sehr streng an, der Härtefall muss deshalb genau dargelegt und belegt werden.

Ja, der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, § 114 FamFG. Der andere Ehegatte braucht keine eigene Vertretung, solange er lediglich zustimmt. Sobald er eigene Anträge stellen will, benötigt auch er einen Anwalt. Beide Ehegatten von demselben Anwalt vertreten zu lassen, ist nicht möglich.

Das Familiengericht ist nach § 23b GVG eine eigene Abteilung des Amtsgerichts, die ausschließlich Familiensachen bearbeitet. Es entscheidet nach dem FamFG über Scheidungen und die dazugehörigen Folgesachen sowie über Kindschafts-, Unterhalts- und Gewaltschutzsachen.

Sie endet mit dem Tod eines Ehegatten oder durch gerichtliche Aufhebung nach den §§ 1313 ff. BGB, etwa bei Zwangsheirat, Doppelehe oder Ehegeschäftsunfähigkeit. Die Aufhebung wirkt jedoch nur für die Zukunft. Eine Annullierung mit rückwirkender Kraft kennt das deutsche Zivilrecht nicht, sie gibt es allein im kirchlichen Recht.

In Betracht kommen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Ansprüche zu Ehewohnung und Hausrat sowie Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht. Bestehen ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, gehen deren Regelungen vor, soweit sie wirksam sind.

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