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Scheidungskosten

Scheidungskosten

Scheidungskosten: Womit Sie rechnen müssen und wie sich die Kosten senken lassen

Was eine Scheidung kostet, hängt vor allem vom Verfahrenswert ab. Er richtet sich nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, zuzüglich eines Werts für den Versorgungsausgleich und für weitere Streitpunkte. Aus diesem Wert ergeben sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach festen gesetzlichen Tabellen. Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist deutlich günstiger als ein streitiges Verfahren.

Viele Ehepaare unterschätzen, wie stark Streit die Kosten treibt. Wird neben der Scheidung auch über Unterhalt, Hausrat, die Ehewohnung oder den Zugewinn gerichtlich entschieden, erhöht jeder dieser Punkte den Verfahrenswert und damit sämtliche Gebühren. Hinzu kommen Gutachterkosten, etwa für Immobilien oder Unternehmensbewertungen. Wer früh weiß, wie die Kosten entstehen, kann sie gezielt beeinflussen und unnötige Ausgaben vermeiden.

Als Anwälte im Familienrecht begleiten wir Scheidungen vom ersten Gespräch bis zum Beschluss. Hier erfahren Sie, wie der Verfahrenswert berechnet wird, welche Gerichts- und Anwaltskosten anfallen, wer die Kosten trägt, wann Verfahrenskostenhilfe möglich ist und mit welchen Schritten Sie die Scheidungskosten senken können.

Der Verfahrenswert: Grundlage aller Scheidungskosten

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren werden bei einer Scheidung nicht frei vereinbart, sondern aus dem Verfahrenswert abgeleitet. Für die Scheidung selbst bestimmt § 43 FamGKG, dass das Gericht den Wert nach den Umständen des Einzelfalls festsetzt, insbesondere nach Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Maßgeblich ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen.

Der Wert darf nach § 43 Abs. 1 FamGKG nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro liegen. In der Praxis setzen sich die Werte so zusammen:

  • Scheidung: dreifaches Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, viele Gerichte ziehen für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Pauschalbetrag ab.
  • Vermögen: nennenswertes Vermögen kann nach Abzug von Freibeträgen mit einem kleinen Prozentsatz werterhöhend berücksichtigt werden, die Handhabung ist je nach Gericht unterschiedlich.
  • Versorgungsausgleich: nach § 50 FamGKG 10 Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens für jedes auszugleichende Anrecht, insgesamt mindestens 1.000 Euro.
  • Folgesachen: Unterhalt, Zugewinn, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände oder Sorge und Umgang bekommen jeweils eigene Werte, die addiert werden.

Ein Beispiel: Verdienen die Ehegatten zusammen 4.000 Euro netto im Monat, beträgt der Wert für die Scheidung 12.000 Euro. Haben beide je zwei Rentenanrechte, also insgesamt vier Anrechte, kommen für den Versorgungsausgleich 4.800 Euro hinzu. Der Gesamtwert liegt dann bei 16.800 Euro.

Jedes Anrecht zählt einzeln, also auch Betriebsrenten, Riester-Verträge oder Beamtenversorgungen. Bei vielen Versorgungen steigt der Wert deshalb schneller, als viele erwarten.

Lassen Sie den voraussichtlichen Verfahrenswert vor Einreichung des Scheidungsantrags berechnen, damit Sie die Kosten von Anfang an realistisch einplanen.

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach FamGKG und RVG

Aus dem Verfahrenswert ergeben sich zwei Kostenblöcke. Die Gerichtskosten folgen der Gebührentabelle des FamGKG, die Anwaltsgebühren dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beide Tabellen wurden mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 zum 1. Juni 2025 angehoben. Für Verfahren, die seitdem eingeleitet wurden, gelten die neuen Beträge.

Für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen erhebt das Gericht zwei Gebühren. Der Anwalt berechnet in der Regel eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,3 und eine Terminsgebühr mit dem Faktor 1,2, dazu eine Auslagenpauschale von 20 Euro und die Umsatzsteuer.

Für das Beispiel mit einem Verfahrenswert von 16.800 Euro ergibt sich nach den seit Juni 2025 geltenden Tabellen ungefähr folgendes Bild:

  • Gerichtskosten: zwei Gebühren zu je 374,50 Euro, also rund 749 Euro.
  • Ein Anwalt: 2,5 Gebühren zu je 817 Euro plus Pauschale und Umsatzsteuer, also rund 2.450 Euro.
  • Zwei Anwälte: wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, fällt dieser Betrag doppelt an.
  • Einigungsgebühr: einigen sich die Ehegatten über Folgesachen, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr aus dem Wert der Einigung entstehen.

Die Gerichtskosten werden vorab angefordert, bevor das Gericht den Antrag zustellt. Diese Zahlen sind Orientierungswerte. Die tatsächlichen Kosten hängen davon ab, welchen Wert das Gericht festsetzt und welche Folgesachen im Verfahren entschieden werden.

Fordern Sie vor dem ersten Schritt eine Kostenschätzung an, die auf Ihren tatsächlichen Einkommen und Versorgungsanrechten beruht.

Anwaltszwang und einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG. Den Scheidungsantrag kann deshalb nur ein Rechtsanwalt stellen. Der andere Ehegatte muss dagegen nicht anwaltlich vertreten sein, solange er der Scheidung lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Die Zustimmung kann er selbst gegenüber dem Gericht erklären.

Darauf beruht die günstigste Form der Scheidung: Sind sich die Ehegatten einig, beauftragt nur einer einen Anwalt. Die Anwaltskosten fallen dann nur einmal an, die Ehegatten können sie intern teilen. Wichtig ist dabei:

  • Nur eine Partei vertreten: der Anwalt vertritt ausschließlich seinen Mandanten und darf den anderen Ehegatten nicht gleichzeitig beraten.
  • Trennungsjahr: das Trennungsjahr muss abgelaufen sein, sonst ist der Antrag in der Regel unbegründet.
  • Zustimmung: der andere Ehegatte erklärt im Termin oder schriftlich, dass er der Scheidung zustimmt.
  • Keine streitigen Folgesachen: werden Unterhalt oder Vermögen streitig, braucht auch der andere Ehegatte eigene anwaltliche Vertretung.

Das Modell funktioniert gut, wenn die Ehegatten bereits vorher die wesentlichen Punkte geklärt haben. Wer auf eigene Beratung verzichtet, sollte aber wissen, dass er seine Interessen allein wahrnimmt. Gerade beim Versorgungsausgleich oder bei Unterhaltsfragen kann ein Verzicht auf Beratung später teurer werden als die eingesparten Gebühren.

Prüfen Sie vor der Entscheidung für einen gemeinsamen Anwalt, ob in Ihrer Situation tatsächlich keine Streitpunkte offen sind, die später zu einem zweiten Mandat führen.

Wer trägt die Kosten? Kostenaufhebung nach § 150 FamFG

Anders als in vielen Zivilprozessen gilt bei der Scheidung nicht der Grundsatz, dass der Verlierer alles zahlt. Nach § 150 Abs. 1 FamFG werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet: Die Gerichtskosten werden zwischen den Ehegatten geteilt, und jeder trägt die Kosten seines eigenen Anwalts.

Von dieser Regel kann das Gericht nach § 150 Abs. 4 FamFG abweichen, wenn die Kostenaufhebung unbillig erscheint. Das kommt etwa in Betracht, wenn eine Folgesache für einen Ehegatten deutlich erfolgreicher ausgeht oder wenn sich ein Ehegatte einer angebotenen Beratung verweigert hat. Eine Vereinbarung der Ehegatten über die Kosten soll das Gericht seiner Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen.

Für die Praxis sind folgende Punkte wichtig:

  • Vorschuss: die Gerichtskosten zahlt zunächst der Antragsteller, die Aufteilung erfolgt erst mit der Kostenentscheidung im Beschluss.
  • Interne Absprache: Ehegatten können vereinbaren, dass einer die Kosten allein trägt oder dass die Kosten des einzigen Anwalts geteilt werden.
  • Verfahrenskostenvorschuss: ein deutlich besser verdienender Ehegatte kann verpflichtet sein, dem anderen die Verfahrenskosten vorzuschießen.
  • Abgetrennte Folgesachen: werden Folgesachen später gesondert verhandelt, gilt die Kostenregel grundsätzlich auch dort.

Wer die Kostenverteilung frühzeitig regelt, vermeidet spätere Auseinandersetzungen über Erstattungen.

Halten Sie Absprachen über die Kostenverteilung schriftlich fest, bevor das Verfahren beginnt, damit am Ende keine offenen Forderungen zwischen Ihnen stehen.

Verfahrenskostenhilfe: Scheidung bei geringem Einkommen

Wer die Kosten der Scheidung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Sie richtet sich in Scheidungssachen nach § 113 Abs. 1 FamFG, der auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe verweist, insbesondere § 114 ZPO. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Je nach Einkommen wird sie ohne Rückzahlung oder mit monatlichen Raten bewilligt. Für den Antrag sind erforderlich:

  • Formular: die amtliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Belege: Nachweise über Einkommen, Miete, Kredite, Unterhaltspflichten und Vermögen.
  • Vorrang des Vorschusses: besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den besser verdienenden Ehegatten, kann dieser vorgehen.
  • Vermögen: verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens muss grundsätzlich zuerst eingesetzt werden.

Zu beachten ist, dass die Verfahrenskostenhilfe nur die eigenen Kosten abdeckt. Kann sich die wirtschaftliche Lage innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens verbessern, kann das Gericht die Entscheidung über Ratenzahlungen ändern. Wer Verfahrenskostenhilfe erhält, muss wesentliche Verbesserungen und Adressänderungen von sich aus mitteilen.

Klären Sie bei knappem Budget vor dem Scheidungsantrag, ob Verfahrenskostenhilfe oder ein Vorschuss des Ehegatten in Betracht kommt, damit die Kosten nicht an Ihnen hängen bleiben.

Steuer und Rechtsschutzversicherung: Was Sie zurückbekommen

Bis 2012 konnten Scheidungskosten häufig als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Seit 2013 schließt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter dieses Abzugsverbot. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ohne das Verfahren die Existenzgrundlage verloren ginge, was bei einer Scheidung praktisch nicht anerkannt wird.

Auch die Rechtsschutzversicherung hilft in der Regel nur begrenzt. Familienrechtliche Streitigkeiten sind in den meisten Tarifen vom vollen Versicherungsschutz ausgenommen. Typisch ist:

  • Beratungsrechtsschutz: viele Verträge übernehmen eine Erstberatung im Familienrecht, oft bis zu einem festen Höchstbetrag.
  • Keine Verfahrenskosten: das gerichtliche Scheidungsverfahren selbst ist meist nicht versichert.
  • Wartezeit: der Beratungsanlass muss häufig nach Ablauf einer Wartezeit eingetreten sein.
  • Mediation: einige Tarife fördern eine Mediation, was sich bei einvernehmlichen Lösungen lohnen kann.

Steuerlich kann es dennoch Effekte geben, die mit der Scheidung zusammenhängen. Unterhaltszahlungen an den früheren Ehegatten lassen sich unter Umständen im Wege des Realsplittings absetzen. Dafür ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erforderlich, der den Unterhalt dann versteuern muss.

Lassen Sie prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung eine Erstberatung übernimmt, bevor Sie Entscheidungen über das weitere Vorgehen treffen.

Scheidungskosten senken: Folgesachen außergerichtlich regeln

Der größte Hebel liegt darin, möglichst wenig gerichtlich entscheiden zu lassen. Jede streitige Folgesache erhöht den Verfahrenswert und verlängert das Verfahren. Werden Unterhalt, Zugewinn oder die Ehewohnung dagegen außergerichtlich geregelt, bleibt es im Idealfall bei der Scheidung und dem Versorgungsausgleich, den das Gericht grundsätzlich von Amts wegen durchführt.

Bewährt hat sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin halten die Ehegatten fest, wie sie Vermögen, Unterhalt, Wohnung und Hausrat regeln. Vereinbarungen über den Zugewinn vor Rechtskraft der Scheidung und über den Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung vor Gericht. Weitere Ansätze:

  • Einvernehmliche Scheidung: nur ein Anwalt stellt den Antrag, der andere Ehegatte stimmt zu.
  • Kurze Ehe: bei einer Ehedauer bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt, das kann den Wert senken.
  • Mediation: ein neutraler Mediator unterstützt bei der Einigung, oft günstiger als ein Rechtsstreit.
  • Vollständige Unterlagen: wer Einkommens- und Rentenunterlagen zügig vorlegt, vermeidet Rückfragen und Verzögerungen.
  • Keine unnötigen Gutachten: Werte von Immobilien oder Unternehmen lassen sich oft einvernehmlich festlegen.

Sparen heißt aber nicht, auf Beratung zu verzichten. Eine unausgewogene Vereinbarung über Unterhalt oder Versorgungsausgleich kann über Jahre mehr kosten, als ein Verfahren je gekostet hätte.

Bereiten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit rechtlicher Prüfung vor, damit die Einigung wirksam ist und das Gericht nur noch über die Scheidung selbst entscheiden muss.

So unterstützen Anwälte im Familienrecht bei einer kostenbewussten Scheidung

Wir behalten bei Ihrer Scheidung nicht nur die rechtlichen Fragen im Blick, sondern auch die Kosten, die mit jeder Entscheidung verbunden sind:

  • Kostenschätzung: Wir berechnen den voraussichtlichen Verfahrenswert und die daraus folgenden Gerichts- und Anwaltskosten.
  • Einvernehmliche Scheidung: Wir stellen den Scheidungsantrag und begleiten das Verfahren, wenn Sie und Ihr Ehegatte sich einig sind.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Wir entwerfen und verhandeln Vereinbarungen über Unterhalt, Vermögen und Wohnung.
  • Verfahrenskostenhilfe: Wir prüfen die Voraussetzungen und stellen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen.
  • Versorgungsausgleich: Wir prüfen die Auskünfte der Versorgungsträger und mögliche Vereinbarungen.
  • Vertretung in streitigen Folgesachen: Wir vertreten Sie, wenn eine gerichtliche Entscheidung unvermeidlich ist.

Unsere Vergütung richtet sich nach dem RVG. Auf Wunsch treffen wir eine Vergütungsvereinbarung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Beratungsrechtsschutz, klären wir die Kostenübernahme für die Erstberatung.

Steht die Trennung fest oder läuft das Trennungsjahr bald ab, lassen Sie die Kosten Ihrer Scheidung vorab berechnen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie sich eine verlässliche Kostenplanung.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Thedinghausen

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Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Scheidungskosten

Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 2.000 Euro liegt der Wert für die Scheidung bei 6.000 Euro, hinzu kommt der Versorgungsausgleich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt liegen die Gesamtkosten dann grob bei 2.000 bis 2.500 Euro. Die genaue Summe hängt von der Zahl der Rentenanrechte und dem festgesetzten Wert ab. Bei geringem Einkommen kommt zusätzlich Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Am günstigsten ist eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und ohne Folgesachen. Der Mindestwert liegt bei 3.000 Euro für die Scheidung und 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich. Selbst dann fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren von zusammen rund 1.200 Euro an. Eine kostenlose Scheidung gibt es nur mit Verfahrenskostenhilfe.

Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 150 FamFG trägt jeder Ehegatte die Kosten seines eigenen Anwalts, die Gerichtskosten werden geteilt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht aus Billigkeitsgründen anders entscheidet oder Sie eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kann einen besser verdienenden Ehegatten treffen.

Die Gerichtskosten werden zu Beginn des Verfahrens als Vorschuss angefordert. Erst nach Zahlung stellt das Gericht den Scheidungsantrag zu. Die endgültige Verteilung ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss. Zu viel gezahlte Beträge werden mit dem anderen Ehegatten ausgeglichen.

Ja, das ist möglich. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht monatliche Raten festsetzen, wenn das Einkommen für eine Einmalzahlung nicht reicht. Anwaltskosten lassen sich zudem häufig per Vereinbarung in Raten begleichen. Sprechen Sie das Thema am besten gleich zu Beginn an.

Das kann sein. Vermögen wird bei der Festsetzung des Verfahrenswerts teilweise berücksichtigt, und ein Streit über die Immobilie oder den Zugewinn erhöht den Wert erheblich. Hinzu kommen unter Umständen Kosten für ein Wertgutachten und für den Notar. Eine einvernehmliche Regelung über die Immobilie hält die Kosten deutlich niedriger.

Ja. Das Gericht setzt den Wert am Ende des Verfahrens endgültig fest, und die Beteiligten sowie die Anwälte können dagegen Beschwerde einlegen. Haben die Ehegatten bei Antragstellung zu niedrige Einkommen angegeben, kann der Wert auch nach oben korrigiert werden. Die Kosten werden dann neu berechnet.

Eine Online-Scheidung kostet nach denselben gesetzlichen Tabellen wie jede andere Scheidung. Online wird nur die Kommunikation mit dem Anwalt abgewickelt, die Gebühren richten sich weiter nach dem Verfahrenswert. Den Gerichtstermin müssen Sie in der Regel trotzdem persönlich wahrnehmen. Ein Preisvorteil ergibt sich vor allem, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird.

Nein, das Jobcenter übernimmt die Scheidungskosten nicht direkt. Wer Bürgergeld oder eine vergleichbare Leistung bezieht, erfüllt aber regelmäßig die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt die Staatskasse Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten, meist ohne Raten. Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt.

Ein Anwalt lohnt sich, sobald Unterhalt, Vermögen oder Versorgungsanrechte zu regeln sind. Wer die Folgen der Scheidung außergerichtlich klärt, vermeidet teure Folgesachen vor Gericht. Für den Scheidungsantrag ist ein Anwalt ohnehin vorgeschrieben. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen zumindest die Kosten einer Erstberatung im Familienrecht.

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