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Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung

Sie benötigen eine schnelle und unkomplizierte Auflösung Ihrer Ehe?

Wenn Sie und Ihr Partner sich bereits auf eine Scheidung geeinigt haben, ohne dass böses Blut zwischen Ihnen steht, und Sie die Trennung schlicht zügig hinter sich bringen möchten, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Beide Ehegatten wollen die Ehe auflösen und ziehen im Verfahren an einem Strang.

Einigkeit über die Scheidung allein genügt allerdings nicht. Damit das Verfahren tatsächlich einvernehmlich bleibt, sollten die wesentlichen Scheidungsfolgen bereits vor dem Termin geklärt sein, etwa Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Hausrat und Wohnung.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Die einvernehmliche Scheidung ist kostengünstiger und deutlich schneller als eine streitige Scheidung. Gerade bei gemeinsamen Kindern lassen sich Sorgerecht und Unterhalt frühzeitig regeln. Zudem genügt ein Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt, sodass die Kosten für einen zweiten Anwalt entfallen. Zu beachten ist dabei, dass dieser Anwalt nur einen der beiden Ehegatten vertreten darf.

Sie suchen noch die passende anwaltliche Begleitung für Ihre einvernehmliche Scheidung? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Wie setzen sich die Kosten einer Scheidung zusammen?

Die einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste Variante, weil nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Die Kosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dort sind Gerichtskosten und Anwaltsgebühren festgelegt.

  • Verfahrenswert als Grundlage: Er bemisst sich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Ehegatten.
  • Versorgungsausgleich: Für jedes auszugleichende Anrecht kommen in der Regel weitere zehn Prozent hinzu.
  • Vermögen und Einzelfall: Vorhandenes Vermögen kann den Verfahrenswert erhöhen, ebenso weitere Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn.
  • Schwankende Einkünfte: Verdienen die Ehegatten unregelmäßig, wird ein Durchschnittswert zugrunde gelegt.

Kann ein Ehegatte die Kosten nicht tragen, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht, früher Prozesskostenhilfe genannt. Voraussetzung ist, dass Sie bedürftig sind und das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Lassen Sie die voraussichtlichen Kosten anwaltlich berechnen, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen, damit Sie den finanziellen Rahmen kennen.

Suchen Sie noch nach einem passenden Rechtsanwalt für Ihre einvernehmliche Scheidung? In unserer Kanzlei sind Sie genau richtig! Hier erhalten Sie eine Kostenschätzung oder einen Kostenvoranschlag für das Anwaltshonorar. Wir begleiten Sie transparent und effektiv durch den gesamten Ablauf, angefangen vom ersten Beratungsgespräch bis zur endgültigen Ehescheidung.

Welche Bedingungen müssen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sein?

Neben der beidseitigen Einigkeit über die Scheidung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weitere Voraussetzungen vor:

  • Scheitern der Ehe: Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, und es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird.
  • Trennungsjahr: Das Paar muss seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr ist zwingend vorgeschrieben und soll vor überstürzten Entscheidungen schützen.

Leben Sie während des Trennungsjahres weiterhin in derselben Wohnung, ist eine Trennung von Tisch und Bett erforderlich, also getrennte Schlafräume und keine gemeinsame Haushaltsführung. Empfehlenswert ist es, das genaue Trennungsdatum schriftlich festzuhalten und von beiden unterschreiben zu lassen. Vor dem Familiengericht dient das als Nachweis. Ergänzend können Aussagen von Bekannten Ihre Angaben stützen. Leben Sie bereits in getrennten Wohnungen, genügen in der Regel der neue Mietvertrag oder eine Meldebescheinigung.

Um die Einvernehmlichkeit zu wahren, sollten Sie sich vorab über die wichtigsten Scheidungsfolgen verständigen. Fällt Ihnen das schwer, kann eine Mediation helfen.

Lassen Sie prüfen, ob das Trennungsjahr in Ihrem Fall bereits abgelaufen ist, bevor der Antrag eingereicht wird, denn ein verfrühter Antrag verzögert das Verfahren.

Als Anwälte für Scheidungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um zu überprüfen, ob Sie bereits alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Eventuelle Unstimmigkeiten können auch außergerichtlich geklärt werden. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, um einen Beratungstermin zu vereinbaren und Ihre Scheidung schnellstmöglich durchzuführen!

Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?

Mit der Entscheidung für die Scheidung haben Sie den ersten und schwierigsten Schritt bereits getan. Anschließend suchen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt im Familienrecht. Er bespricht mit Ihnen Ihre Ziele, informiert über die Rechtslage und bereitet nach der Mandatierung den Scheidungsantrag vor. Zuvor sollten die Scheidungsfolgen geklärt sein. Häufig stellen sich dabei folgende Fragen:

  • Wohnung: Wer bleibt in der ehelichen Wohnung?
  • Hausrat: Wie wird der gemeinsame Hausrat aufgeteilt?
  • Verbindlichkeiten: Wie gehen Sie mit gemeinsamen Schulden und Krediten um?
  • Kinder: Wo leben die Kinder künftig, und wie wird der Umgang geregelt?
  • Kindesunterhalt: Wer trägt die laufenden Kosten für Kleidung, Schulbedarf und Betreuung?
  • Ehegattenunterhalt: Bestehen Ansprüche auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt?

Mit Einreichung des Antrags wird das Verfahren eingeleitet. Das Gericht prüft die Unterlagen, holt die Auskünfte für den Versorgungsausgleich ein und bestimmt einen Termin, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen. Dort wird die Scheidung ausgesprochen. Rechtskräftig wird der Beschluss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat, es sei denn, beide Ehegatten verzichten im Termin auf Rechtsmittel. Dann tritt die Rechtskraft sofort ein.

Lassen Sie den Ablauf anwaltlich vorbereiten, damit im Termin alle Folgesachen geklärt sind und keine Nachverfahren nötig werden.

Sie und Ihr Partner streiten sich noch über wichtige Scheidungsfolgen? Gemeinsam erstellen wir Ihren Scheidungsantrag, damit die Scheidung nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen abläuft.

Scheidungsfolgen: Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt

Auch bei völliger Einigkeit müssen die wirtschaftlichen Folgen der Ehe geregelt werden. Drei Punkte stehen im Vordergrund:

  • Zugewinnausgleich: Es geht um die Aufteilung des während der Ehe aufgebauten Vermögens. Besteht kein Ehevertrag, ist jeder Ehegatte zur Hälfte am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt. Für die Berechnung müssen sämtliche Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Stichtag dokumentiert werden.
  • Versorgungsausgleich: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Das Gericht führt ihn von Amts wegen durch, sofern die Ehegatten ihn nicht wirksam ausgeschlossen haben.
  • Unterhalt: Zu unterscheiden sind Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und nachehelicher Unterhalt, der nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet wird.

Werden diese Punkte in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, lässt sich das Verfahren spürbar abkürzen. Umgekehrt verlängert jede offene Folgesache die Dauer und erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten.

Lassen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung anwaltlich prüfen, bevor Sie sie beurkunden lassen, denn einseitig belastende Regelungen können unwirksam sein.

Wir kümmern uns um Ihre Scheidung

Falls Sie noch nach einem kompetenten und erfahrenen Anwalt für Ihre Scheidung suchen, stehen wir Ihnen zur Seite, juristisch auf hohem Niveau und menschlich mit dem nötigen Verständnis für Ihre Situation.

Auch eine einvernehmliche Scheidung bleibt eine Ehescheidung. Neben Wut und Trauer ist sie ein erheblicher Kostenfaktor, und es sind viele rechtliche Fragen zu entscheiden, die Ihre Zukunft und die Ihrer Familie prägen. Gerade die weniger offensichtlichen Scheidungsfolgen sind für Laien schwer zu erkennen und in ihrer Tragweite kaum abzuschätzen. Deshalb ist der fachliche Blick von außen wichtig, der außergerichtliche Streitpunkte schlichtet und Ihre Scheidungskosten transparent berechnet.

Hinzu kommt: Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, zumindest der antragstellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Mit uns an Ihrer Seite sind Sie dort in sicheren Händen.

Entscheiden Sie sich und Ihr Partner für eine einvernehmliche Scheidung? Wir optimieren den Ablauf dieser Scheidung so effizient und kostengünstig wie möglich. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine umfassende Erstberatung!

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

Erstberatung vereinbaren

Thedinghausen

Inhalt

Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Einvernehmliche Scheidung

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Meist nimmt die Scheidung einschließlich Versorgungsausgleich vier bis sechs Monate in Anspruch, weil das Gericht die Auskünfte der Rentenversicherungsträger einholen muss. Entfällt der Versorgungsausgleich, verkürzt sich die Dauer häufig auf ein bis drei Monate.

Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen und richten sich nach dem Verfahrenswert. Da nur ein Anwalt beauftragt wird, ist die einvernehmliche Scheidung die günstigste Variante. Zusätzliche Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich erhöhen den Verfahrenswert und damit die Kosten. Bei Bedürftigkeit kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Grundlage ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich kommen in der Regel je Anrecht weitere zehn Prozent hinzu. Auch vorhandenes Vermögen kann sich werterhöhend auswirken. Der so ermittelte Verfahrenswert ist die Basis für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.

In der Regel haben die Ehegatten während der Ehe unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Unterschiede aus. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz wird jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht hälftig geteilt. Das Gericht führt den Ausgleich von Amts wegen durch, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Wer die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bedürftig ist und das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Einzureichen sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege. Je nach Einkommen wird die Hilfe ohne oder gegen Ratenzahlung bewilligt.

Bedürftig ist, wer seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften und seinem Vermögen decken kann. Erst dann besteht ein Unterhaltsanspruch. Nach der Scheidung gilt zudem der Grundsatz der Eigenverantwortung, sodass eine angemessene Erwerbstätigkeit gesucht werden muss. Was angemessen ist, richtet sich nach Ausbildung, Fähigkeiten, Alter und Gesundheit.

Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss stets ein Selbstbehalt verbleiben. Nach der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Düsseldorfer Tabelle beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten liegt er bei 1.600 beziehungsweise 1.475 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie zum Unterhaltsbedarf, die auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aufbaut. Sie ist kein Gesetz, wird von den Familiengerichten aber regelmäßig angewandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert die Sätze turnusgemäß, zuletzt zum 1. Januar 2026.

Für minderjährige Kinder gilt: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schuldet der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, den Barunterhalt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder Studium sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen zur Zahlung verpflichtet.

Wenn Sie finanzielle Unterstützung benötigen und Ihr Ehepartner über ausreichendes Einkommen verfügt, besteht ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sie sollten den Anspruch schriftlich geltend machen und den Ehepartner zur Auskunft über sein Einkommen auffordern, denn rückwirkend wird Unterhalt grundsätzlich erst ab dieser Aufforderung geschuldet.

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