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Scheidung
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Scheidung

Rechtssicher und professionell begleitet

Sie möchten die Scheidung, Ihr Partner nicht?

Der Entschluss zur Scheidung fällt niemandem leicht. Noch schwieriger wird es, wenn der andere nicht mitziehen will. Viele befürchten dann, jahrelang festzustecken oder das gemeinsame Zuhause zu verlieren.

Die wichtigste Klarstellung vorweg: Niemand kann Sie an einer Scheidung dauerhaft hindern. Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, unabhängig davon, wer das Scheitern verschuldet hat. Das deutsche Recht kennt kein Verschuldensprinzip. Verweigert Ihr Partner die Zustimmung, verzögert sich das Verfahren möglicherweise, verhindern kann er es nicht.

Und noch ein verbreiteter Irrtum: Ohne Zustimmung sind nicht zwingend drei Jahre Trennung nötig. Nach drei Jahren wird das Scheitern zwar unwiderlegbar vermutet, es kann aber auch schon nach einem Trennungsjahr nachgewiesen werden.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft, was es kostet und welche Folgesachen zu regeln sind.

Scheidung ohne Zustimmung: die drei Wege

Verweigert Ihr Partner die Zustimmung, bestehen drei Möglichkeiten:

  • Nachweis des Scheiterns nach einem Trennungsjahr: Sie tragen vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig aufgehoben ist und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Häufig genügt bereits Ihre eigene, ernsthafte und dauerhafte Weigerung, zur Ehe zurückzukehren. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an. Dieser Weg ist der schnellste und wird in der Praxis unterschätzt.
  • Abwarten der Dreijahresfrist: Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Der Widerspruch des anderen ist dann bedeutungslos.
  • Härtefallscheidung: In Ausnahmefällen ist die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Was Ihr Partner nicht kann: Er kann die Trennung nicht verbieten, den Auszug nicht verhindern und die Scheidung nicht dauerhaft blockieren. Er kann das Scheitern bestreiten, wodurch das Gericht Beweis erhebt und das Verfahren länger dauert.

Die Härteklausel (§ 1568 BGB): Eine Scheidung unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist, oder wenn die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten wegen außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Die Gerichte legen das sehr eng aus, ein dauerhafter Ausschluss der Scheidung folgt daraus praktisch nie.

Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Körperliche Gewalt und Misshandlungen, auch gegenüber den Kindern,
  • schwere Bedrohungen bis hin zu Todesdrohungen sowie Straftaten gegen den Partner,
  • massive, fortgesetzte Demütigungen und Beschimpfungen, insbesondere vor den Kindern,
  • schwere Suchterkrankung mit Verweigerung jeder Behandlung und erheblichen Folgen für die Familie,
  • Zwangslagen, etwa wenn ein Kind aus einer neuen Beziehung erwartet wird und die rechtliche Zuordnung betroffen ist.

Die Hürden sind hoch. Bloße Zerrüttung, Streit, Untreue oder der Auszug zu einem neuen Partner genügen nicht. Erforderlich ist eine so schwerwiegende Belastung, dass das Zuwarten schlechthin unzumutbar erscheint. Die Umstände müssen konkret dargelegt und belegt werden, etwa durch ärztliche Atteste, Anzeigen, Gewaltschutzbeschlüsse oder Zeugen.

Wichtig bei häuslicher Gewalt: Unabhängig von der Scheidung stehen Ihnen sofort Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu, also Näherungs- und Kontaktverbote sowie die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung. Diese Verfahren laufen deutlich schneller als eine Scheidung und sollten zuerst eingeleitet werden.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht. Der Ablauf ist in allen Verfahren ähnlich:

  • Antrag: Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt eingereicht, häufig einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres, damit der Termin zeitnah stattfinden kann. Abgelaufen sein muss das Trennungsjahr im Zeitpunkt der Entscheidung.
  • Zustellung: Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu.
  • Versorgungsausgleich: Beide erhalten Formulare zu ihren Rentenanwartschaften. Das Gericht holt anschließend Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese Phase bestimmt in der Praxis die Verfahrensdauer, sie beansprucht häufig mehrere Monate.
  • Termin: Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen, da das Gericht sie anhört. Der Scheidungswunsch ist zu bestätigen, begründen müssen Sie ihn nicht. Der Termin dauert oft nur wenige Minuten, sofern keine Folgesachen streitig sind.
  • Beschluss: Am Ende steht der Scheidungsbeschluss. Er wird rechtskräftig, wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten, andernfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat.

Anwaltszwang: Vor dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten anwaltlich vertreten lassen. Wer den Antrag stellt oder eigene Anträge einbringen will, braucht daher zwingend einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Sobald er eigene Anträge stellen oder Folgesachen geltend machen will, benötigt er ebenfalls anwaltliche Vertretung. Einen gemeinsamen Anwalt für beide Seiten gibt es nicht.

Verbund: Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorge, Wohnung und Zugewinn können mit der Scheidung gemeinsam verhandelt werden. Das schafft eine Gesamtlösung, verzögert aber die Scheidung, solange eine Folgesache streitig ist.

Kosten und Verfahrenskostenhilfe

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Für die Scheidung selbst wird er im Regelfall aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten gebildet, zuzüglich eines Anteils für vorhandenes Vermögen. Kinder wirken sich mindernd aus, ein gesetzlicher Mindestwert gilt ebenfalls.

  • Gerichtskosten nach dem FamGKG, Anwaltsvergütung nach dem RVG, jeweils bemessen am Verfahrenswert.
  • Folgesachen erhöhen den Wert und damit die Kosten, jede streitige Folgesache kommt als eigener Wert hinzu.
  • Kostenverteilung: Bei der Scheidung werden die Gerichtskosten regelmäßig hälftig geteilt, seine Anwaltskosten trägt jeder selbst. Stimmt der andere lediglich zu, ohne einen eigenen Anwalt zu beauftragen, spart er diese Kosten.
  • Verfahrenskostenhilfe: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt der Staat die Kosten ganz oder gegen Ratenzahlung. Der Antrag wird mit Nachweisen zu Einkommen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten gestellt. Wir prüfen das vorab und stellen den Antrag für Sie.
  • Verfahrenskostenvorschuss: Ist der andere Ehegatte deutlich leistungsfähiger, kann er verpflichtet sein, Ihnen einen Vorschuss für die Kosten zu zahlen.

Kostentreiber ist der Streit, nicht die Scheidung selbst. Wer sich über Folgesachen einigt und dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhält, senkt die Kosten erheblich.

Versorgungsausgleich

Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Erfasst sind gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung sowie private Renten wie Riester- und Rürup-Verträge.

  • Grundsatz: Jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht wird halbiert und dem anderen Ehegatten übertragen (interne Teilung). Ausgeglichen wird von Anrecht zu Anrecht, nicht saldiert.
  • Ehezeit: vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Kurze Ehe: Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.
  • Geringfügigkeit: Anrechte mit geringem Ausgleichswert können unberücksichtigt bleiben.
  • Grobe Unbilligkeit: Der Ausgleich kann herabgesetzt werden oder entfallen, etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegen den anderen Ehegatten oder wenn ein Ehegatte seine Unterhaltspflichten über lange Zeit gröblich verletzt hat.
  • Vertraglicher Ausschluss: Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder abgeändert werden. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung, und das Gericht prüft die Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit.

Praxishinweis: Prüfen Sie die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger. Fehlerhafte Ehezeitanteile und übersehene Anrechte, gerade bei betrieblicher Altersversorgung und früheren Arbeitgebern, kommen häufig vor und wirken sich lebenslang aus.

Unterhalt: Trennung und Zeit nach der Scheidung

Zu unterscheiden sind drei Ansprüche, die nacheinander greifen und unterschiedlichen Regeln folgen:

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) besteht ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Anforderungen an eine eigene Erwerbstätigkeit sind im ersten Trennungsjahr geringer. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.

Nachehelicher Unterhalt gilt ab Rechtskraft und setzt einen der gesetzlichen Tatbestände voraus, denn nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung:

  • Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB),
  • Alter (§ 1571 BGB),
  • Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • Erwerbslosigkeit sowie Aufstockungsunterhalt bei geringerem Einkommen (§ 1573 BGB),
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB),
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Höhe und Dauer: Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und wird nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte berechnet, üblicherweise als Quote der Einkommensdifferenz. Einen Anspruch auf lebenslangen Unterhalt gibt es nicht: Der Unterhalt kann herabgesetzt und zeitlich befristet werden, insbesondere wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung und Betreuungsbedarf.

Kindesunterhalt ist davon unabhängig. Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2026 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren, wobei bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, erfüllt er seine Pflicht durch die Betreuung. Nur bei annähernd hälftiger Betreuung sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Zugewinn, Wohnung und weitere Folgen

Neben Versorgungsausgleich und Unterhalt sind weitere Punkte zu regeln, die im Trennungsstress oft untergehen:

  • Zugewinnausgleich: Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie in Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird verglichen, welchen Vermögenszuwachs jeder während der Ehe erzielt hat. Wer mehr erwirtschaftet hat, zahlt die Hälfte der Differenz aus. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Es besteht ein wechselseitiger Auskunftsanspruch, auch über das Vermögen bei Trennung.
  • Ehewohnung und Hausrat: Für die Trennungszeit und für die Zeit nach der Scheidung kann das Gericht die Wohnung einem Ehegatten zuweisen, insbesondere zum Schutz von Kindern oder bei Gewalt. Auch die Verteilung des Hausrats kann geregelt werden.
  • Gemeinsame Immobilie: Zu klären sind Übernahme gegen Ausgleich, Verkauf oder Vermietung. Kommt keine Einigung zustande, droht die Teilungsversteigerung, die meist für beide Seiten nachteilig ist. Achten Sie auch auf die gemeinsame Darlehenshaftung, die durch die Trennung nicht endet.
  • Steuern: Für das Kalenderjahr der Trennung ist eine gemeinsame Veranlagung noch möglich, danach nicht mehr. Prüfen Sie den Steuerklassenwechsel und das begrenzte Realsplitting, mit dem Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden können.
  • Erbrecht: Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten entfällt bereits, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der Antrag gestellt oder ihm zugestimmt wurde. Bestehende Testamente, Vollmachten und Bezugsrechte in Versicherungen sollten Sie dennoch sofort überprüfen.
  • Name: Der Ehename kann nach der Scheidung behalten oder abgelegt werden, die Erklärung erfolgt beim Standesamt.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Werden diese Punkte notariell geregelt, lässt sich der Streit vor Gericht weitgehend vermeiden. Das ist in aller Regel schneller, günstiger und für alle Beteiligten weniger belastend.

Wir stehen Ihnen zur Seite

Eine streitige Scheidung ist emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll, weil mehrere Verfahren gleichzeitig laufen. Wir sorgen dafür, dass Sie den Überblick behalten und keine Fristen versäumen.

Unsere Leistungen:

  • Erstberatung mit realistischer Einschätzung: Was ist erreichbar, was kostet es, wie lange dauert es?
  • Scheidungsantrag und Vertretung vor dem Familiengericht, auch wenn der andere nicht zustimmt.
  • Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sowie Kindesunterhalt: Berechnung, Auskunft, Titulierung und Abänderung.
  • Prüfung des Versorgungsausgleichs, einschließlich der Auskünfte der Versorgungsträger.
  • Zugewinnausgleich, Immobilie, Ehewohnung und Hausrat.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung als Weg, das Verfahren zu verkürzen und Kosten zu senken.
  • Verfahrenskostenhilfe und Kostenvorschuss, damit die Finanzierung nicht am Verfahren hindert.

Über die voraussichtlichen Kosten sprechen wir vorab und transparent. Wo eine Einigung möglich ist, streben wir sie an, weil sie schneller und günstiger ist. Wo nicht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Scheidung

Ja. Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, auf die Zustimmung kommt es nicht an. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Schon nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn das Gericht vom Scheitern überzeugt ist. Im Härtefall ist sie sogar früher möglich.

Nein. Sie dürfen sich jederzeit trennen und ausziehen. Ihr Partner kann lediglich das Scheitern der Ehe bestreiten, was das Verfahren verlängern kann. Verhindern kann er die Scheidung nicht. Beachten Sie beim Auszug allerdings die Folgen für Ehewohnung, Hausrat und Unterhalt und lassen Sie sich vorher beraten.

Das hängt vom Einzelfall ab. Kann das Scheitern nach dem Trennungsjahr nachgewiesen werden, verzögert das Bestreiten das Verfahren nur um die Beweisaufnahme. Andernfalls ist die Dreijahresfrist abzuwarten. Streiten die Beteiligten zusätzlich über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn, kann sich das Verfahren erheblich verlängern.

Im Regelfall ja. Eine Ausnahme gilt nur bei unzumutbarer Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer Gewalt oder massiven Bedrohungen. Die Anforderungen sind hoch, bloße Zerrüttung oder Untreue genügen nicht.

Ja. Erforderlich ist eine Trennung von Tisch und Bett: getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung, keine gemeinsamen Einkäufe, keine Wäsche oder Mahlzeiten füreinander. Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht, ein längeres Zusammenleben schon. Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt.

Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt. Jedes Anrecht aus gesetzlicher Rente, Beamtenversorgung, betrieblicher und privater Altersvorsorge wird hälftig auf den anderen übertragen. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt, bei grober Unbilligkeit kann er entfallen. Ein Ausschluss ist notariell möglich.

Nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände vorliegt: Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Aufstockung, Ausbildung und Umschulung sowie Billigkeitsgründe (§§ 1570 bis 1576 BGB). Grundsätzlich gilt Eigenverantwortung, jeder soll für sich selbst sorgen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht daneben der Trennungsunterhalt.

Eine feste Dauer gibt es nicht, einen Anspruch auf lebenslangen Unterhalt ebenso wenig. Der Unterhalt kann herabgesetzt und befristet werden, vor allem wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung während der Ehe und der Betreuungsbedarf gemeinsamer Kinder.

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der im Wesentlichen aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen und einem Vermögensanteil gebildet wird. Jede streitige Folgesache erhöht ihn. Bei Zustimmung genügt ein Anwalt, wer eigene Anträge stellt, braucht einen eigenen. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Die streitige Scheidung dauert länger, kostet mehr und belastet die Beteiligten stärker, besonders die Kinder. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere zustimmt. Auch bei Uneinigkeit lohnt es sich deshalb, zumindest die Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

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