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Der Entschluss zur Scheidung fällt niemandem leicht. Noch schwieriger wird es, wenn der andere nicht mitziehen will. Viele befürchten dann, jahrelang festzustecken oder das gemeinsame Zuhause zu verlieren.
Die wichtigste Klarstellung vorweg: Niemand kann Sie an einer Scheidung dauerhaft hindern. Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, unabhängig davon, wer das Scheitern verschuldet hat. Das deutsche Recht kennt kein Verschuldensprinzip. Verweigert Ihr Partner die Zustimmung, verzögert sich das Verfahren möglicherweise, verhindern kann er es nicht.
Und noch ein verbreiteter Irrtum: Ohne Zustimmung sind nicht zwingend drei Jahre Trennung nötig. Nach drei Jahren wird das Scheitern zwar unwiderlegbar vermutet, es kann aber auch schon nach einem Trennungsjahr nachgewiesen werden.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft, was es kostet und welche Folgesachen zu regeln sind.
Verweigert Ihr Partner die Zustimmung, bestehen drei Möglichkeiten:
Was Ihr Partner nicht kann: Er kann die Trennung nicht verbieten, den Auszug nicht verhindern und die Scheidung nicht dauerhaft blockieren. Er kann das Scheitern bestreiten, wodurch das Gericht Beweis erhebt und das Verfahren länger dauert.
Die Härteklausel (§ 1568 BGB): Eine Scheidung unterbleibt ausnahmsweise, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist, oder wenn die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten wegen außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Die Gerichte legen das sehr eng aus, ein dauerhafter Ausschluss der Scheidung folgt daraus praktisch nie.
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde und die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen.
In Betracht kommen insbesondere:
Die Hürden sind hoch. Bloße Zerrüttung, Streit, Untreue oder der Auszug zu einem neuen Partner genügen nicht. Erforderlich ist eine so schwerwiegende Belastung, dass das Zuwarten schlechthin unzumutbar erscheint. Die Umstände müssen konkret dargelegt und belegt werden, etwa durch ärztliche Atteste, Anzeigen, Gewaltschutzbeschlüsse oder Zeugen.
Wichtig bei häuslicher Gewalt: Unabhängig von der Scheidung stehen Ihnen sofort Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu, also Näherungs- und Kontaktverbote sowie die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung. Diese Verfahren laufen deutlich schneller als eine Scheidung und sollten zuerst eingeleitet werden.
Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht. Der Ablauf ist in allen Verfahren ähnlich:
Anwaltszwang: Vor dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten anwaltlich vertreten lassen. Wer den Antrag stellt oder eigene Anträge einbringen will, braucht daher zwingend einen Anwalt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Sobald er eigene Anträge stellen oder Folgesachen geltend machen will, benötigt er ebenfalls anwaltliche Vertretung. Einen gemeinsamen Anwalt für beide Seiten gibt es nicht.
Verbund: Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorge, Wohnung und Zugewinn können mit der Scheidung gemeinsam verhandelt werden. Das schafft eine Gesamtlösung, verzögert aber die Scheidung, solange eine Folgesache streitig ist.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Für die Scheidung selbst wird er im Regelfall aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten gebildet, zuzüglich eines Anteils für vorhandenes Vermögen. Kinder wirken sich mindernd aus, ein gesetzlicher Mindestwert gilt ebenfalls.
Kostentreiber ist der Streit, nicht die Scheidung selbst. Wer sich über Folgesachen einigt und dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhält, senkt die Kosten erheblich.
Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Erfasst sind gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung sowie private Renten wie Riester- und Rürup-Verträge.
Praxishinweis: Prüfen Sie die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger. Fehlerhafte Ehezeitanteile und übersehene Anrechte, gerade bei betrieblicher Altersversorgung und früheren Arbeitgebern, kommen häufig vor und wirken sich lebenslang aus.
Zu unterscheiden sind drei Ansprüche, die nacheinander greifen und unterschiedlichen Regeln folgen:
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) besteht ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Anforderungen an eine eigene Erwerbstätigkeit sind im ersten Trennungsjahr geringer. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.
Nachehelicher Unterhalt gilt ab Rechtskraft und setzt einen der gesetzlichen Tatbestände voraus, denn nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung:
Höhe und Dauer: Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und wird nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte berechnet, üblicherweise als Quote der Einkommensdifferenz. Einen Anspruch auf lebenslangen Unterhalt gibt es nicht: Der Unterhalt kann herabgesetzt und zeitlich befristet werden, insbesondere wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung und Betreuungsbedarf.
Kindesunterhalt ist davon unabhängig. Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2026 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren, wobei bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend, erfüllt er seine Pflicht durch die Betreuung. Nur bei annähernd hälftiger Betreuung sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Neben Versorgungsausgleich und Unterhalt sind weitere Punkte zu regeln, die im Trennungsstress oft untergehen:
Scheidungsfolgenvereinbarung: Werden diese Punkte notariell geregelt, lässt sich der Streit vor Gericht weitgehend vermeiden. Das ist in aller Regel schneller, günstiger und für alle Beteiligten weniger belastend.
Eine streitige Scheidung ist emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll, weil mehrere Verfahren gleichzeitig laufen. Wir sorgen dafür, dass Sie den Überblick behalten und keine Fristen versäumen.
Unsere Leistungen:
Über die voraussichtlichen Kosten sprechen wir vorab und transparent. Wo eine Einigung möglich ist, streben wir sie an, weil sie schneller und günstiger ist. Wo nicht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent vor Gericht.
Ist eine Scheidung ohne Zustimmung möglich?
Ja. Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, auf die Zustimmung kommt es nicht an. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet. Schon nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn das Gericht vom Scheitern überzeugt ist. Im Härtefall ist sie sogar früher möglich.
Kann mein Ehepartner die Trennung verbieten?
Nein. Sie dürfen sich jederzeit trennen und ausziehen. Ihr Partner kann lediglich das Scheitern der Ehe bestreiten, was das Verfahren verlängern kann. Verhindern kann er die Scheidung nicht. Beachten Sie beim Auszug allerdings die Folgen für Ehewohnung, Hausrat und Unterhalt und lassen Sie sich vorher beraten.
Wie lange dauert die Scheidung, wenn einer nicht zustimmt?
Das hängt vom Einzelfall ab. Kann das Scheitern nach dem Trennungsjahr nachgewiesen werden, verzögert das Bestreiten das Verfahren nur um die Beweisaufnahme. Andernfalls ist die Dreijahresfrist abzuwarten. Streiten die Beteiligten zusätzlich über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn, kann sich das Verfahren erheblich verlängern.
Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?
Im Regelfall ja. Eine Ausnahme gilt nur bei unzumutbarer Härte aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer Gewalt oder massiven Bedrohungen. Die Anforderungen sind hoch, bloße Zerrüttung oder Untreue genügen nicht.
Kann ich das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbringen?
Ja. Erforderlich ist eine Trennung von Tisch und Bett: getrennte Schlafräume, getrennte Haushaltsführung, keine gemeinsamen Einkäufe, keine Wäsche oder Mahlzeiten füreinander. Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht, ein längeres Zusammenleben schon. Dokumentieren Sie den Trennungszeitpunkt.
Was bedeutet Versorgungsausgleich?
Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt. Jedes Anrecht aus gesetzlicher Rente, Beamtenversorgung, betrieblicher und privater Altersvorsorge wird hälftig auf den anderen übertragen. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt, bei grober Unbilligkeit kann er entfallen. Ein Ausschluss ist notariell möglich.
Wann besteht nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt?
Nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände vorliegt: Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Aufstockung, Ausbildung und Umschulung sowie Billigkeitsgründe (§§ 1570 bis 1576 BGB). Grundsätzlich gilt Eigenverantwortung, jeder soll für sich selbst sorgen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht daneben der Trennungsunterhalt.
Wie lange wird nachehelicher Unterhalt gezahlt?
Eine feste Dauer gibt es nicht, einen Anspruch auf lebenslangen Unterhalt ebenso wenig. Der Unterhalt kann herabgesetzt und befristet werden, vor allem wenn keine ehebedingten Nachteile fortwirken. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung während der Ehe und der Betreuungsbedarf gemeinsamer Kinder.
Was kostet eine streitige Scheidung?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der im Wesentlichen aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen und einem Vermögensanteil gebildet wird. Jede streitige Folgesache erhöht ihn. Bei Zustimmung genügt ein Anwalt, wer eigene Anträge stellt, braucht einen eigenen. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Was ist der Nachteil gegenüber der einvernehmlichen Scheidung?
Die streitige Scheidung dauert länger, kostet mehr und belastet die Beteiligten stärker, besonders die Kinder. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere zustimmt. Auch bei Uneinigkeit lohnt es sich deshalb, zumindest die Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.
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