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Trennungsjahr

Trennungsjahr

Trennungsjahr: Regeln, Fristen und Ihre Rechte bis zur Scheidung

Das Trennungsjahr ist die Zeit von mindestens einem Jahr, die Ehegatten in der Regel getrennt leben müssen, bevor das Familiengericht die Ehe scheiden kann. Es beginnt mit dem Tag, an dem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird, und kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ablaufen, wenn beide Haushalte konsequent getrennt geführt werden.

Fehler im Trennungsjahr wirken weit über die Scheidung hinaus. Ist der Trennungszeitpunkt nicht belegbar, verschiebt sich unter Umständen der gesamte Scheidungstermin. Wer den Scheidungsantrag zu spät oder ungünstig einreicht, beeinflusst die Stichtage für Zugewinn und Versorgungsausgleich, und damit Beträge, die oft über Jahre nachwirken.

Als Anwälte im Familienrecht begleiten wir Ehepartner durch das Trennungsjahr. Hier erfahren Sie, was das Gesetz unter Getrenntleben versteht, wie Sie den Trennungszeitpunkt nachweisen, wann der Scheidungsantrag eingereicht werden kann und welche Rechte und Pflichten im Trennungsjahr gelten.

Was das Trennungsjahr ist und warum es gilt

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Damit das Gericht nicht in jedes Privatleben hineinschauen muss, arbeitet das Gesetz mit festen Trennungszeiten.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur ausnahmsweise geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB). Im Normalfall ist das Trennungsjahr also Voraussetzung jeder Scheidung.

Nach Ablauf des Jahres erleichtert das Gesetz den Nachweis des Scheiterns durch zwei Vermutungen (§ 1566 BGB):

  • Ein Jahr Trennung und Einigkeit: Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
  • Drei Jahre Trennung: Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, auch wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt.

Zwischen einem und drei Jahren kann ein Ehegatte, der nicht geschieden werden will, die Scheidung nicht einfach blockieren. Das Gericht prüft dann aber selbst, ob die Ehe gescheitert ist. Dazu hört es beide Ehegatten an. In der Praxis gelingt der Nachweis meist, wenn die Trennung ernsthaft und dauerhaft ist.

Klären Sie früh, nach welcher Variante Ihre Scheidung voraussichtlich laufen wird, denn davon hängt ab, wie lange Sie planen müssen.

Getrenntleben nach § 1567 BGB: Auch in derselben Wohnung möglich

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Auszug ist dafür nicht nötig. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Anforderungen daran sind allerdings streng. Es reicht nicht, in getrennten Zimmern zu schlafen. Es kommt darauf an, dass jeder seinen eigenen Haushalt führt:

  • Getrennte Versorgung: Jeder kauft für sich ein, kocht für sich und wäscht seine eigene Wäsche.
  • Getrennte Räume: Schlafzimmer und möglichst auch Aufenthaltsräume werden getrennt genutzt.
  • Keine gemeinsame Freizeit: Gemeinsame Mahlzeiten, Ausflüge oder Urlaube als Paar finden nicht mehr statt.
  • Unvermeidbares bleibt erlaubt: Die gemeinsame Nutzung von Küche oder Bad und Absprachen wegen der Kinder schaden nicht.

Für Eltern ist wichtig: Gelegentliche gemeinsame Aktivitäten im Interesse der Kinder, etwa ein Kindergeburtstag, stehen der Trennung nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht entgegen.

Auch ein Versöhnungsversuch schadet nicht automatisch. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt die Trennungsfristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Als kurz gelten nach verbreiteter Auffassung Zeiträume von einigen Wochen, eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht. Wer über Monate wieder zusammenlebt, muss damit rechnen, dass das Trennungsjahr neu beginnt.

Leben Sie getrennt unter einem Dach, sollten Sie die getrennte Haushaltsführung von Anfang an konsequent umsetzen und dokumentieren, damit kein Monat des Trennungsjahres verloren geht.

Den Trennungszeitpunkt nachweisen

Im Scheidungsverfahren muss das Gericht feststellen, seit wann die Ehegatten getrennt leben. Sind sich beide einig, genügt in der Regel die übereinstimmende Angabe im Scheidungsantrag und bei der Anhörung im Termin. Streiten die Ehegatten über das Datum, muss derjenige, der sich auf einen früheren Zeitpunkt beruft, diesen beweisen.

Gerade bei einer Trennung in derselben Wohnung fehlt ein offensichtliches Ereignis wie der Umzug. Deshalb lohnt es sich, den Beginn der Trennung früh festzuhalten:

  • Schriftliche Erklärung: Eine Nachricht oder ein Brief an den Ehepartner, in dem Sie die Trennung mit Datum erklären.
  • Ummeldung: Die Meldebestätigung nach einem Auszug belegt das Datum.
  • Behördliche Mitteilungen: Anträge beim Finanzamt, bei der Familienkasse oder beim Jugendamt, die die Trennung erwähnen.
  • Anwaltliche Schreiben: Die Aufforderung zur Auskunft über Einkommen oder Vermögen nennt regelmäßig den Trennungstag.
  • Zeugen: Familie, Freunde oder Nachbarn, die die getrennte Lebensführung bestätigen können.

Der Trennungstag hat nicht nur für die Scheidung Bedeutung. Ab ihm kann Trennungsunterhalt verlangt werden, und zu diesem Tag besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten (§ 1379 Abs. 2 BGB). Ein klar belegtes Datum beugt deshalb gleich mehreren Streitpunkten vor.

Halten Sie den Tag Ihrer Trennung jetzt nachweisbar fest, denn ein Streit über das Datum kann die Scheidung um Monate verzögern.

Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen?

Maßgeblich für die Scheidung ist, dass das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. In der Praxis wird der Scheidungsantrag deshalb häufig einige Wochen vor Ablauf des Jahres eingereicht, weil bis zum Termin ohnehin Zeit vergeht. Ein deutlich verfrühter Antrag kann allerdings als unbegründet abgewiesen werden, mit Kostenfolgen für den Antragsteller.

Der Zeitpunkt der Einreichung ist auch finanziell wichtig, denn mit der Zustellung des Antrags an den anderen Ehegatten werden zwei Stichtage gesetzt:

  • Zugewinnausgleich: Für die Berechnung des Endvermögens tritt an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), also der Tag der Zustellung.
  • Versorgungsausgleich: Die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Danach erworbene Rentenanrechte werden nicht mehr geteilt.

Wer in der Trennungszeit Vermögen aufbaut oder hohe Rentenanwartschaften erwirbt, hat deshalb oft ein Interesse an einem frühen Antrag. Wer dagegen mit einem Vermögenszuwachs des anderen rechnet, profitiert eher von einem späteren Stichtag. Ein vorschnell gestellter Antrag lässt sich zwar zurücknehmen, die Kosten trägt dann aber in der Regel der Antragsteller.

Da nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss, um den Antrag zu stellen, entscheidet häufig derjenige über den Zeitpunkt, der zuerst handelt.

Lassen Sie den günstigsten Zeitpunkt für Ihren Scheidungsantrag berechnen, bevor Ihr Ehepartner den Stichtag für Zugewinn und Versorgungsausgleich setzt.

Unterhalt und Vermögen im Trennungsjahr

Die Ehe besteht im Trennungsjahr rechtlich fort. Daraus folgen gegenseitige Pflichten, die viele unterschätzen. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, der sich an den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Im ersten Trennungsjahr muss ein Ehegatte, der bisher nicht oder nur in geringem Umfang gearbeitet hat, seine Erwerbstätigkeit in der Regel noch nicht ausweiten. Diese Schonfrist endet nicht abrupt, die Erwartungen steigen aber mit der Dauer der Trennung.

Für die Kinder ist Kindesunterhalt zu zahlen, sobald sie überwiegend bei einem Elternteil leben. Beide Unterhaltsarten können für die Vergangenheit erst ab einer Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung verlangt werden. Freiwillige Zahlungen sollten Sie mit Betrag und Zweck festhalten.

Auch beim Vermögen gilt: Der Güterstand endet nicht mit der Trennung. Was ein Ehegatte im Trennungsjahr hinzuverdient, fließt grundsätzlich noch in den Zugewinn ein, bis der Scheidungsantrag zugestellt ist. Umgekehrt schützt die Auskunftspflicht zum Trennungstag vor Vermögensverschiebungen in dieser Phase.

Gemeinsame Schulden bleiben gemeinsame Schulden. Wer allein einen gemeinsamen Kredit weiter abträgt, kann im Innenverhältnis unter Umständen einen Ausgleich verlangen, soweit dies nicht schon beim Unterhalt berücksichtigt wird. Diese Verrechnung sollte früh und ausdrücklich geregelt werden.

Fordern Sie Unterhalt rechtzeitig an und regeln Sie die Zahlung gemeinsamer Kredite ausdrücklich, damit Ihnen im Trennungsjahr keine Ansprüche verloren gehen.

Steuer und Krankenversicherung während der Trennung

Steuerlich zählt nicht das familienrechtliche Trennungsjahr, sondern das Kalenderjahr. Ehegatten können die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif für ein Kalenderjahr wählen, wenn sie zu Beginn des Jahres oder irgendwann im Laufe des Jahres noch nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Abs. 1 EStG). Für das Jahr, in dem die Trennung stattfindet, ist die gemeinsame Veranlagung also noch möglich. Wer dagegen schon das ganze Jahr getrennt gelebt hat, wird einzeln veranlagt.

Die Zusammenveranlagung setzt die Zustimmung beider Ehegatten voraus. Nach der Rechtsprechung muss ein Ehegatte zustimmen, wenn ihm dadurch keine steuerlichen Nachteile entstehen oder der andere sich verpflichtet, solche Nachteile auszugleichen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres ist die Steuerklasse zu ändern, in der Regel in Steuerklasse I oder, bei Alleinerziehenden, in Steuerklasse II.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich durch die Trennung zunächst nichts. Ein Ehegatte ohne eigenes Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze bleibt beitragsfrei familienversichert (§ 10 SGB V), und zwar bis zur Rechtskraft der Scheidung. Erst danach muss er sich selbst versichern, meist als freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse. Gemeinsame Kinder bleiben in der Regel weiter familienversichert.

Bei einer privaten Krankenversicherung ist jeder Ehegatte ohnehin selbst Versicherungsnehmer oder versicherte Person. Hier lohnt ein Blick darauf, wer die Beiträge bisher zahlt.

Stimmen Sie steuerliche Entscheidungen für das Trennungsjahr mit dem Unterhalt ab, bevor Sie einer Veranlagung zustimmen oder sie verweigern.

Drei Jahre Trennung: Scheidung auch ohne Zustimmung

Nicht jede Trennung endet nach einem Jahr mit einer einvernehmlichen Scheidung. Manche Ehegatten lehnen die Scheidung ab, etwa aus persönlichen oder religiösen Gründen. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine feste Grenze vor: Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 2 BGB). Ein Gegenbeweis ist dann ausgeschlossen.

Zwischen dem ersten und dem dritten Trennungsjahr ist eine Scheidung gegen den Willen des anderen ebenfalls möglich. Das Gericht muss dann aber im Einzelfall feststellen, dass die Ehe gescheitert ist. Typische Anhaltspunkte sind eine neue Partnerschaft, ein endgültiger Auszug oder die erklärte und gelebte Abkehr von der Ehe.

Selbst bei gescheiterter Ehe kann die Scheidung in seltenen Ausnahmefällen nach der Härteklausel des § 1568 BGB vorerst abgelehnt werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte wäre. Diese Hürde ist sehr hoch und hat in der Praxis kaum Bedeutung.

Für den Ehegatten, der nicht geschieden werden will, bedeutet das: Eine Scheidung lässt sich verzögern, aber auf Dauer kaum verhindern. Oft ist es sinnvoller, die Zeit zu nutzen, um Unterhalt, Vermögen und Kinder fair zu regeln.

Verweigert Ihr Ehepartner die Scheidung oder wollen Sie selbst nicht geschieden werden, lassen Sie Ihre Position und die realistischen Zeiträume rechtzeitig einschätzen.

So unterstützen Anwälte im Familienrecht Sie im Trennungsjahr

Wir begleiten Sie durch das gesamte Trennungsjahr und bereiten die Scheidung so vor, dass Fristen und Stichtage für Sie arbeiten:

  • Trennungszeitpunkt sichern: Wir dokumentieren den Beginn der Trennung und prüfen das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung.
  • Unterhalt durchsetzen oder abwehren: Wir berechnen Trennungs- und Kindesunterhalt und fordern Auskünfte an.
  • Stichtage planen: Wir berechnen, wie sich der Zeitpunkt des Scheidungsantrags auf Zugewinn und Versorgungsausgleich auswirkt.
  • Vermögensauskunft: Wir verlangen Auskunft über das Vermögen zum Trennungstag und sichern Belege.
  • Steuerfragen abstimmen: Wir klären die Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Zusammenhang mit dem Unterhalt.
  • Scheidungsantrag: Wir reichen den Antrag zum passenden Zeitpunkt ein und vertreten Sie im Verfahren.

Bei geringem Einkommen kommt für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe in Betracht, die wir für Sie beantragen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Familienrecht meist nur eine Erstberatung.

Leben Sie seit kurzem getrennt oder nähert sich das Ende Ihres Trennungsjahres, lassen Sie Fristen und Stichtage jetzt prüfen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Rechte bis zur Scheidung.

Ihre Ansprechpartner

Marja Sterk
Nadine Kubik
Familienrechtskanzlei Kislat
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Anwälte Kislat

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Thedinghausen

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Rechtsgebiet

Familienrecht

Häufig gestellte Fragen: Trennungsjahr

Nein. Das Trennungsjahr beginnt automatisch mit der Trennung, eine Anmeldung oder Genehmigung gibt es nicht. Das Gericht prüft erst im Scheidungsverfahren, ob die Trennung lange genug besteht. Deshalb ist es sinnvoll, den Trennungstag selbst nachweisbar festzuhalten.

Ja. Eine neue Partnerschaft ist im Trennungsjahr erlaubt und verlängert die Trennungszeit nicht. Sie kann aber Auswirkungen auf den Unterhalt haben, etwa wenn sich eine verfestigte Lebensgemeinschaft entwickelt oder der neue Partner Kosten der Lebensführung übernimmt. Gegenüber den Kindern ist Fingerspitzengefühl gefragt.

Ein einzelner Rückfall unterbricht das Trennungsjahr in der Regel nicht. Entscheidend ist, ob die häusliche Gemeinschaft wiederhergestellt wurde. Auch ein kurzer Versöhnungsversuch hemmt die Fristen nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht. Erst ein längeres Zusammenleben als Paar kann dazu führen, dass die Trennungszeit neu beginnt.

Doch. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Trennungsjahr und gilt ab dem ersten Tag der Trennung. Verweigert der andere Elternteil den Kontakt, kann das Jugendamt vermitteln. Gelingt keine Einigung, regelt das Familiengericht den Umgang, in dringenden Fällen auch im Eilverfahren.

Eine einvernehmliche Scheidung dauert nach Einreichung des Antrags häufig etwa sechs bis zwölf Monate. Den größten Teil der Zeit nimmt meist der Versorgungsausgleich ein, weil das Gericht Auskünfte der Rentenversicherer einholt. Streit über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn kann das Verfahren deutlich verlängern.

Nein. Für den Scheidungsantrag muss nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein. Der andere kann der Scheidung auch ohne Anwalt zustimmen, aber keine eigenen Anträge stellen. Bei Streit über Unterhalt, Vermögen oder Kinder ist eine eigene Vertretung für beide Seiten meist sinnvoll.

Ja, wenn Sie schon vorher innerhalb der Wohnung getrennt gelebt haben. Das Trennungsjahr beginnt mit dem Getrenntleben, nicht mit dem Auszug. Dafür müssen Sie aber nachweisen können, dass die Haushalte bereits getrennt geführt wurden, etwa durch Erklärungen, Nachrichten oder Zeugen.

Nur eingeschränkt. Verringert sich sein Vermögen nach der Trennung, muss er bei der Berechnung des Zugewinns erklären, dass dies nicht auf illoyalen Vermögensverschiebungen beruht. Gelingt das nicht, wird der verbrauchte Betrag seinem Endvermögen hinzugerechnet. Eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungstag ist dafür der erste Schritt.

Nein. Auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, verlangt das Gesetz im Regelfall eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Eine frühere Scheidung ist nur bei einer unzumutbaren Härte in der Person des anderen Ehegatten möglich. Das Einverständnis beider reicht dafür nicht aus.

Ein Anwalt lohnt sich, sobald Unterhalt gefordert wird, der Trennungszeitpunkt streitig sein könnte oder Vermögen und Rentenanrechte eine Rolle spielen. Anwälte im Familienrecht sichern Auskünfte, berechnen Unterhalt und planen den Zeitpunkt des Scheidungsantrags. Rechtsschutzversicherungen decken im Familienrecht meist nur eine Erstberatung ab, bei geringem Einkommen helfen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe.

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