Anwaltsbüro für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

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Wir gehen mit der Zeit und nutzen modernste Technologie und Softwarelösungen, um für Sie maximale Effizienz zu gewährleisten.

Auf Wunsch streben wir für Sie auch
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und Beratungen per
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an, um Ihnen zeit- und kostenintensive Anfahrtswege zu ersparen.

Telefon Thedinhausen: Telefon04204/ 685511

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Kanzlei für Arbeitgeber Ihre Experten für Arbeitsrecht

Wir unterstützen Sie dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen, Konflikte strategisch zu lösen und Personalmaßnahmen rechtssicher umzusetzen. Dabei verlieren wir nie das große Ganze aus dem Blick: Ihre wirtschaftlichen Interessen.

Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung – für Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und wirtschaftlich tragfähige Entscheidungen. Arbeitsrechtliche Fehler kosten Zeit, Geld und unter Umständen Ihre unternehmerische Handlungsfreiheit.

  • Unternehmerisch denken
  • Strategisch handeln
  • Zukunftssicher entscheiden

Anwälte für Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Kanzlei Kislat Wofür wir stehen

  • Seit 1982

    Anwaltliche Erfahrung

  • Persönlich

    direkte Ansprechpartner & klare Kommunikation

  • Verlässlich

    strukturierte Lösungen mit Blick auf das Wesentliche

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Unsere Leistungen

Haben Sie sich dazu entschieden, einem Arbeitnehmer zu kündigen, gilt es einiges zu beachten. Jeder Arbeitnehmer, auch im Kleinbetrieb, genießt zumindest den allgemeinen Kündigungsschutz. Formelle oder materielle Fehler in der Kündigung können zu hohen Kosten führen. Bereits das Kündigungsschreiben und deren Übergabe hält einige Falltüren bereit. Beachten Sie, wer die Kündigung unterschreiben darf, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer rechtlich zugegangen ist, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist, ob die Kündigung im Vorfeld ordnungsgemäß dem Betriebsrat anzuzeigen oder die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen ist.

Aufgrund der Vielzahl an Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung ist es ratsam, bereits im Vorfeld mit uns zu sprechen. Die Kündigungsschutzklage gehört ebenso zur Arbeitsrealität wie die Kündigung selbst. Für Sie besteht im Kündigungsschutzprozess die Gefahr, eine hohe Abfindung zu zahlen oder Gehälter nachzahlen zu müssen. Wir stellen für Sie die Kündigung auf sichere Beine, damit Ihr Kostenrisiko minimiert wird.

Rechtssicherheit bedeutet Planungssicherheit. Vermeiden Sie das Risiko langwieriger und kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten mit Ihren Arbeitnehmern und behalten Sie durch eine rechtlich fundierte Gestaltung und Prüfung Ihrer Arbeitsverträge die Handlungshoheit.

Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt es sich, insbesondere aus Arbeitgebersicht, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Das Arbeitsrecht ist insbesondere darauf bedacht, die Arbeitnehmerinteressen zu wahren. Für die Arbeitgeberseite verbleibt dann wenig Spielraum, die eigenen Interessen angemessen zu wahren. Diesen Spielraum gilt es bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge individuell für Ihr Unternehmen zu nutzen.

Kleine Unternehmen und Einzelunternehmer neigen dazu, auf vorformulierte Arbeitsverträge aus dem Internet zurückzugreifen. Mittlere und große Unternehmen unterhalten hingegen oftmals eigene Rechtsabteilungen, deren nicht unwesentliche Aufgabe darin besteht, Arbeitsverträge zu gestalten und zu prüfen. Dies hat seinen Grund. Oftmals sind vorformulierte Arbeitsverträge aus dem Internet weder an die aktuelle Rechtsprechung angepasst noch rechtlich fundiert. In jedem Fall sind derartige Verträge nicht auf Ihr individuelles Unternehmen angepasst und werden Ihren Interessen somit auch nicht gerecht. Dies kann zu folgenschweren Konsequenzen wie einer ungewollten Tarifbindung, unwirksamen Klauseln und einer schlechten Ausgangslage in Kündigungsschutzverfahren führen.

Wir gestalten und prüfen Ihre Arbeitsverträge, damit auch bei Prämien- und Bonivereinbarungen, Kfz- und IT-Nutzungsverträgen und vieles mehr Ihre Interessen gewahrt sind.

Mit der Abmahnung rügen Sie ein bestimmtes Verhalten Ihres Arbeitnehmers und warnen vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dies ist oftmals Voraussetzung für weitergehende Maßnahmen, wie etwa einer verhaltensbedingten Kündigung. Ob eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich sind, richtet sich nach dem Gewicht der Pflichtverletzung und dem bisherigen Verhalten des Arbeitnehmers. Bei gravierenden Pflichtverstößen genügt regelmäßig bereits eine Abmahnung, um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung zu begründen. Bei leichten Verfehlungen sind mehrere Abmahnungen erforderlich. Doch Vorsicht, verlieren Sie den Zweck einer Abmahnung nicht aus dem Auge. Grundsätzlich bringt eine Abmahnung zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber an dem Arbeitsverhältnis festhalten möchte und davon ausgeht, dass sich das Verhalten des Arbeitnehmers bessern wird. Eine Kündigung darf deswegen nur auf das abgemahnte Verhalten gestützt werden. Ändert der Arbeitnehmer das bereits abgemahnte Verhalten und verstößt zugleich gegen andere Arbeitnehmerpfichten, ist eine Kündigung unwirksam und eine Abmahnung des geänderten Fehlverhaltens wird notwendig.

Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung in Ihrem Fall rechtlich zulässig ist und welche Zeitabläufe und Formalien bei der Erteilung zu beachten sind.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist für Sie immer dann von Vorteil, wenn Sie sich von Arbeitnehmern trennen wollen, die nicht ohne weiteres kündbar sind oder ein langwieriges Kündigungsschutzverfahren zu befürchten ist. Der Aufhebungsvertrag ermöglicht es Ihnen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen ohne die Einhaltung einer Frist zu beenden. Oftmals ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Zahlung einer Abfindung verbunden, dessen Höhe es mit den in Betracht kommenden Alternativen abzuwägen gilt. Wir helfen Ihnen, die wirtschaftlichen Belange einzuordnen und sorgen für eine wirksame Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Dabei haben wir selbstverständlich sämtliche Aspekte wie Resturlaub, Freistellung, Überstunden, Sonderzahlungen und Arbeitszeugnisse für Sie im Blick.

Legen Sie Ihren Betrieb still, ist es in Ihrem Interesse, die Kündigungen bereits vor der Stilllegung auszusprechen. Tun Sie dies nicht, müssen Sie das Arbeitsentgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin zahlen. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt erhalten, obwohl sie aufgrund der Betriebsstilllegung nicht mehr beschäftigt werden können.

Grundsätzlich ist die Stilllegung des Betriebes der überzeugendste Kündigungsgrund und im Prozess kaum anzugreifen. Allerdings sind an die Kündigung vor der Betriebsstilllegung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen bestimmte Anforderungen geknüpft, die es zwingend einzuhalten gilt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Stilllegung im Zeitpunkt der Kündigung bereits hinreichend beabsichtigt sein muss. Diese Stilllegungsabsicht ist durch den Arbeitgeber beispielsweise durch Gesellschafterbeschlüsse, der Kündigung von Mieträumen etc. nachzuweisen.

Doch was gilt, wenn die Stilllegung aufgrund sich ändernder Faktoren nicht weiterverfolgt wird? Diese Frage und alle weiteren Aspekte der Betriebsstilllegung klären wir für Sie gerne individuell.

Gerne beraten wir Sie in allen für Sie relevanten arbeitsrechtlichen Bereichen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Abwehr von Lohn- und Gehaltsforderungen
  • Abwehr von Mobbingvorwürfen
  • Beratung bei Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Kündigung von Betriebsvereinbarungen
  • Massenentlassungsanzeigen
  • Verfahren vor den Integrationsämtern

Rechtliche Klarheit – Schritt für Schritt So läuft die Zusammenarbeit mit uns ab

  1. Arbeitsrechtliche Einschätzung

    Wir analysieren Ihre Situation kurzfristig und besprechen die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten

  2. Strategische Beratung

    Gemeinsam entwickeln wir eine rechtssichere und praktikable Vorgehensweise – abgestimmt auf Ihr Unternehmen und Ihre Ziele.

  3. Rechtliche Umsetzung

    Wir begleiten Sie bei:

    • Kündigungen
    • Abmahnungen
    • Aufhebungsverträgen
    • Vertragsgestaltungen
    • Verhandlungen
    • Umstrukturierungen
    • Arbeitsgerichtlichen Verfahren

  4. Verlässliche Begleitung

    Während des gesamten Verfahrens bleiben wir persönlich erreichbar und halten Sie über alle Schritte transparent informiert.

FAQ zum Arbeitsrecht Häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern

Arbeitsrechtliche Fragestellungen erfordern häufig schnelle Entscheidungen. Wir bemühen uns daher um eine zeitnahe Ersteinschätzung und kurzfristige Terminmöglichkeiten.

Ja. Wir beraten Arbeitgeber bei der rechtssicheren Vorbereitung und Umsetzung personeller Maßnahmen — außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.

Ja. Wir begleiten Unternehmen bei organisatorischen Veränderungen, Betriebsänderungen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen.

Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Mandats. Vor Beginn der Tätigkeit informieren wir transparent über die voraussichtlichen Gebühren — entweder nach RVG oder auf Basis einer Honorarvereinbarung.

Ja. Viele Arbeitgeber begleiten wir fortlaufend bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen und strategischen Personalentscheidungen.

Selbstverständlich übernehmen wir auf Wunsch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und holen die Deckungszusage ein.

Weitere Informationen in unserem Blog

Wir informieren Sie regelmäßig über Urteile von allgemeiner Bedeutung und über anderes Wissenswertes.

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen.

Zum Blogbeitrag

Arbeitsunfähigkeit während Abbau eines Zeitguthabens durch Freistellung

In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen ein Arbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand im Langzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen.

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