Rosenkrieg
muss nicht
sein.

Begleitend zu der Durchsetzung Ihrer Ansprüche verfolgen wir auch immer das Ziel, Ihnen persönliche und wirtschaftlich belastende Auseinandersetzungen zu ersparen.

Familienrecht
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Wir gehen mit der Zeit und nutzen modernste Technologie und Softwarelösungen, um für Sie maximale Effizienz zu gewährleisten.

Auf Wunsch streben wir für Sie auch
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an, um Ihnen zeit- und kostenintensive Anfahrtswege zu ersparen.

Scheidung, Sorgerechtsstreit, Unterhaltsansprüche, Ehevertrag, UnterhaltAnwälte für Familienrecht

Streitigkeiten im Familienrecht bedeuten für Betroffene nicht nur einen tiefen Einschnitt in ihr bisheriges Leben und ihren finanziellen Status, sondern sind oftmals auch eine besondere aufwühlende Belastung für alle Beteiligten des Verfahrens. Wir begegnen Ihrer ganz individuellen Lebenssituation mit langjährigem Erfahrungsschatz, viel Empathie, Strategiereichtum und Durchsetzungsstärke.

Am Anfang Ihres familienrechtlichen Mandats steht zumeist ein ausführliches Gespräch, in dem Sachverhalte geklärt und Rechtsfragen sowie Lösungsmöglichkeiten besprochen werden.

Trennung

Eine wesentliche Scheidungsvoraussetzung ist das Getrenntleben der Ehegatten. Der Begriff der Trennung ist in §1567 BGB definiert. Danach leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Da die strategische Ausrichtung eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens zumeist unterschätzt wird, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle, bereits mit dem ersten Gedanken an eine mögliche Trennung oder Scheidung ein frühes Beratungsgespräch mit uns zu führen. Nur, wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie im Rahmen einer Trennung und/oder Scheidung bestmöglich agieren. Die strategische Ausrichtung eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens wird meist unterschätzt.

Scheidung/ Online Scheidung

Nach dem Scheidungsrecht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Dabei wird das Scheitern der Ehe nach bestimmten Zeiten des Getrenntlebens vermutet:

  • Die Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt und beide Ehegatten beantragen die Scheidung
  • oder ein Ehegatte stellt nach einem Jahr Trennung den Scheidungsantrag und der andere stimmt zu
  • oder die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt und einer beantragt die Scheidung.

Kurze Versöhnungsversuche, in denen die Ehepartner zusammenleben, unterbrechen die Trennungszeit im Regelfall nicht.

Online Scheidung

schneller, einfacher, kostengünstiger

In Deutschland bezeichnet der Begriff "Online-Scheidung" ein Verfahren, bei dem die Ehescheidung über das Internet eingeleitet und weitestgehend abgewickelt wird. Wir nutzen diesen Ansatz, um im Sinne unserer Mandanten dazu beizutragen, den emotionalen und finanziellen Stress zu minimieren. Durch standardisierte Abläufe sparen Sie nicht nur Zeit, sondern im Falle einer einvernehmlichen Scheidung 50 % der Anwaltsgebühren.

Darüber hinaus endet unsere Unterstützung, im Gegensatz zu vielen reinen Scheidungsanwälten, nicht zwangsläufig mit dem Einreichen des Scheidungsantrages bei Gericht. Sollten unerwartet Streitigkeiten oder zusätzliche Konflikte auftauchen (Zugewinn, Unterhalt, etc.) müssen Sie sich keinen zusätzlichen Anwalt besorgen und dürfen gern auf unsere Expertise zurückgreifen.

Um diesen Komplettservice gewährleisten zu können, beschränken wir unser Angebot auf die Nordhälfte Deutschlands.

Nutzen Sie unseren Online Antrag und leiten Sie Ihren Scheidungsprozess schnell, sicher und diskret in die Wege.

Ehevertrag

Im Familienrecht steht es Ihnen als Ehegatten weitgehend frei, für Ihre Ehe individuelle Regelungen zu finden. Der Ehevertrag dient dazu, die gesetzlichen Folgen einer Ehe zu modifizieren und den Wünschen der Partner anzupassen. Typischer Inhalt eines solchen Vertrages sind danach insbesondere Regelungen bezüglich des Güterrechts, des Unterhaltsrechts und des Erbrechts.

Trennungsvereinbarung

Die Trennungsvereinbarung hat den Sinn und Zweck, Regelungen für die Phase des Getrenntlebens zu treffen. Sie beinhaltet häufig eine Regelung hinsichtlich der Nutzung der Familienwohnung und des Unterhalts. Die Scheidungsvereinbarung bezweckt, die Folgen der endgültigen Trennung nach der Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen rechtssicher zu regeln, insbesondere Bereiche, die nicht zwingend gerichtlich entschieden werden müssen. Zum Beispiel die Vermögensverhältnisse und der Unterhalt.

Unterhalt

Der Kindesunterhalt ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und weitestgehend bundeseinheitlich mit der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten.

  • Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhalt durch eigenes Einkommen zu decken. Sie sind daher unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingter Aufwendungen zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet.
  • Kinder, die volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, die sogenannten privilegierten Kinder, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes bestimmen die Höhe des Barunterhaltsanspruchs.

Die Höhe des Einkommens des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist für die Festlegung der Höhe des Barunterhaltsanspruchs im Regelfall nicht relevant. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Einkommen sehr erheblich höher liegt als das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Der Trennungsunterhalt ist nach Aufforderung ab dem Trennungszeitpunkt der Ehegatten zu gewähren vor dem Hintergrund, dass mit der Trennung die ökonomische Basis für die Lebensführung beider Eheleute zerbrochen ist. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat deshalb gemäß §1361 BGB aus dem Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Bindung einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese sind im Regelfall unabhängig von den Trennungsgründen zu gewähren.

Als Maß für die Höhe des Unterhalts stellt der Gesetzgeber auf die Lebensverhältnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ab. Der Unterhaltsanspruch ist auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet.

Der nacheheliche Unterhalt ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung und löst den Trennungsunterhalt ab. Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung und es obliegt jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, z. B. wegen Kinderbetreuung, wegen Alters oder wegen Krankheit, kann er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt haben.

Aufstockungsunterhalt kann geschuldet werden als Ausgleich unterschiedlicher Einkommen oder aus Billigkeitsgründen. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Billigkeit“, wenn er keine Möglichkeit sieht, einen Rechtssatz noch konkreter zu formulieren. Das Gesetz stellt dann auf die Umstände des Einzelfalls ab. Das Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten einerseits und nachehelicher Solidarität andererseits ist in jeder Ehe gesondert aufzulösen. Es muss stets im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Kriterien und Interessen eine individuelle Lösung gefunden werden. Auch geht es darum, wie lange ein Unterhalt zu zahlen ist (Befristung). Zentrales Kriterium für den nachehelichen Unterhalt ist auch das Vorhandensein von sogenannten ehebedingten Nachteilen. Mit dem nachehelichen Unterhalt sollen diejenigen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe entstanden sind.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Um diese bzw. die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu klären, besteht ein wechselseitiger Auskunftsanspruch der geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf das Einkommen und die Vermögenssituation des anderen.

Bei der Unterhaltsabänderung geht es um die Abänderung des Unterhalts nach einer zuvor getroffenen Unterhaltsvereinbarung bzw. eines Unterhaltstitels. Die Gründe für eine Korrektur (Abänderung) sind vielschichtig. Im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung oder der Erwirkung des Unterhaltstitels basiert die Zahlungsverpflichtung auf Bemessungsgrundlagen von denen angenommen wird, dass sie künftig fortgelten. Doch die Realität verläuft nicht statisch. Mit der Zeit können sich die Unterhaltsbemessungsgrundlagen ändern (Arbeitsplatzänderung, Einkommenserhöhung bzw. -minderung) und der geschuldete Unterhalt ist im Wege der Abänderung anzupassen.

Zugewinn

Haben die Ehegatten vor oder während der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alle Vermögenswerte, die in dieser Zeit erworben wurden und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags noch vorhanden sind, werden in dem Zugewinnausgleich einbezogen. Das bedeutet, dass ein Ehegatte von dem anderen die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen kann. Nicht das gesamte Vermögen wird dabei ausgeglichen, sondern nur das nach der Heirat Erwirtschaftete. Der Ausgleich erfolgt nur auf Antrag und kann außergerichtlich einvernehmlich unter den Ehegatten geregelt werden. Sollte eine einvernehmliche Regelung scheitern, besteht die Möglichkeit, ein formelles Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht - durchzuführen.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögensaufstellung erforderlich. Alles vorhandene Vermögen wird in die Berechnung einbezogen. Ein Anspruch auf Ausgleich nur einzelner Vermögensgegenstände ist nicht vorgesehen. Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung geerbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbe durch Schenkung erhalten hat, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Folge ist, dass der andere Ehegatte an der Erbschaft/Schenkung nicht teilhat.

Sorgerecht

Das Sorgerecht regelt das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl Ihres Kindes und für sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Die elterliche Sorge beinhaltet insbesondere, wer über den Aufenthaltsort des Kindes und alle das Kind betreffenden Angelegenheiten bestimmen darf. Grundsätzlich bleibt es nach der Trennung oder Scheidung der Ehegatten bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Von den Eltern wird erwartet, dass sie sich über die Kindesbelange einigen. Besteht Streit zwischen den Eltern über das Sorgerecht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht unter dem Gesichtspunkt, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht unabhängig davon, ob Eltern die elterliche Sorge innehaben oder nicht.

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung/Scheidung nicht lebt, hat im Regelfall ein Umgangsrecht und eine Umgangsverpflichtung. Der Entscheidungsmaßstab ist stets das Kindeswohl. Das Umgangsrecht soll die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes aufrechterhalten, der seelischen Entwicklung des Kindes dienen und der Entfremdung entgegenwirken. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch andere Verwandte, z. B. die Großeltern, können ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Wir unterstützen Sie darin, dass Ihre Argumente berücksichtigt und Ihre Anliegen durchgesetzt werden.
Skizze Paragraphenreiter

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Einschätzen

Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos.
Es genügt ein Anruf. Wir hören uns Ihr Anliegen und die damit verbundenen Fragen genau an. Anschließend geben wir eine Einschätzung zu Ihrem Fall ab.

Beraten

Im so genannten Erstberatungsgespräch beurteilen wir alle für Ihren Fall relevanten Fakten. Sie bekommen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, erfahren, welche die beste Erfolgsaussicht hat und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Die Erstberatung kostet max. 190.– Euro zzgl. MwSt.

Unterstützen

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, holen wir die Deckungszusage selbstverständlich kostenlos für Sie ein.

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Wir vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich. In beiden Fällen kommt Ihnen unsere fachliche Spezialisierung und unsere langjährige Erfahrung an den Arbeits- und Familiengerichten und direkten Verhandlungen mit der Gegenpartei zugute.

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